Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 37/05
Tenor
1. Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.04.2005 - 1 BV 1/05 - werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einzelne Mitglieder der Betriebsvertretung für bestimmte Lehrgänge zum Thema Mobbing unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.
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Die Antragstellerin ist die Betriebsvertretung bei der A.. Sie besteht aus 11 Mitgliedern und hat die Interessen von ca. 750 in der Dienststelle beschäftigten zivilen Arbeitnehmer zu vertreten.
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Nachdem der Dienststellenleiter mit Schreiben vom 25.10.2004 (vgl. Bl. 10 bis 13 d. A.) die Anträge der Betriebsvertretung vom 15.06.2004 (vgl. Bl. 7 bis 8 d. A.) bzw. vom 04.10.2004 (Bl. 9 d. A.) die Betriebsvertretungsmitglieder X. bzw. W. zu bestimmten Lehrgängen zu entsenden abgelehnt und sie auf die Möglichkeit einer Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG hingewiesen hatte, hat die Betriebsvertretung am 16.11.2004 den Beschluss gefasst, das Betriebsvertretungsmitglied W. gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG in der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 zu dem inhaltlich mit dem ursprünglich vorgesehenen Lehrgang identischen Lehrgang "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" zu entsenden. In gleicher Weise hat die Betriebsvertretung am 23.11.2004 beschlossen, das Betriebsvertretungsmitglied X. gem. § 46 Abs. 6 BPersVG alternativ nach Wahl der Dienststellenleitung in der Zeit vom 13. bis 17.06.2005 oder in der Zeit vom 21. bis 25.11.2005 zu dem inhaltlich im Vergleich zu dem ursprünglich vorgesehenen Lehrgang identischen Lehrgang "Gesprächsführung mit Mobbing- und Suchtbetroffenen" freizustellen. Den beiden Veranstaltungen liegt der auf Blatt 37 bis 39 d. A. jeweils wiedergegebene Themenplan zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
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Die stellvertretende Vorsitzende der Betriebsvertretung, Frau W., hatte im Jahr 1998 an einem Grundkurs "Mobbing I" und darauf aufbauend im Jahr 1999 an dem Seminar "Mobbing II" teilgenommen. Das Betriebsvertretungsmitglied X. hatte im Januar 2004 an dem Grundkurs "Mobbing I" teilgenommen.
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Die Betriebsvertretung hat vorgetragen,
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in den letzten beiden Jahren seien in deutlich verstärktem Umfang Problemfälle aus dem Bereich "Mobbing" aus dem Kreis der Mitarbeiter an die Betriebsvertretung herangetragen worden. Vor diesem Hintergrund habe sich die Betriebsvertretung veranlasst gesehen, innerhalb des Gremiums die Betriebsvertretungsmitglieder W. und X. mit der internen speziellen "Zuständigkeit" für derartige Fragestellungen zu betrauen, zu beauftragen. Um den beiden Betriebsvertretungsmitgliedern die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen zu verschaffen, sei es unumgänglich, dass sie über die bereits von ihnen absolvierten Grundseminare hinaus ihre diesbezüglichen Kenntnisse erweiterten. Wie die Fälle "V", "U", ", "S." sowie die "Abteilung H." zeigten, gebe es in der Beschäftigungsdienststelle auch durchaus der Dienststellenleitung selbst bekannte Mobbingfälle. in einer Vielzahl von Fällen bäten die betroffenen Arbeitnehmer jedoch lediglich um interne Beratung in der Befürchtung, dass sich ihre Situation noch verschlimmere, wenn ihr Fall bzw. auch nur ihr Name gegenüber der Dienststellenleitung offengelegt werde. In der Dienststelle seien bereits Krankheitsfälle in Folge Mobbings aufgetreten, was insbesondere die Schulung des Betriebsvertretungsmitglieds W. in dem Seminar "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" erforderlich mache. Die gewünschte Schulung des Betriebsvertretungsmitglieds X. sei deshalb erforderlich, weil bei ca. 750 in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmern neben Frau W. noch ein weiteres Betriebsvertretungsmitglied mit dem Thema "Gesprächsführung mit Mobbing- und Suchtbetroffenen" vertraut sein solle.
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Die Betriebsvertretung hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das BV-Mitglied (stellvertretende Vorsitzende) W. unter Fortzahlung der Bezüge in der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 für die Teilnahme an dem von der Gewerkschaft in der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 in Saalfeld durchgeführten Lehrgang "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" (Lehrgang Nr. 000) freizustellen;
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2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das BV-Mitglied X. unter Fortzahlung der Bezüge in der Zeit vom 13. bis 17. Juni 2005 -alternativ nach Wahl der Antragsgegnerin in der Zeit vom 21. bis 25. November 2005- zur Teilnahme an dem von der "Arbeitsrecht im Betrieb" - Verlagsgesellschaft mbH durchgeführten Lehrgang "Gesprächsführung mit Mobbing- und Suchtbetroffenen" freizustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
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die Anträge seien bereits formal unzulässig, weil die Dienststelle bis zum heutigen Zeitpunkt das mit den Anträgen verfolgte Begehr nicht verweigert habe. Davon abgesehen müssten die Anträge der Betriebsvertretung schon deshalb scheitern, weil die gewünschte Schulung der Betriebsvertretungsmitglieder nicht erforderlich sei. Aufgrund der bereits erfolgten Schulung von Frau W. und Herrn X. in der Vergangenheit sei bereits eine ausreichende Sachkompetenz in der Betriebsvertretung vorhanden. Die von der Betriebsvertretung vorgebrachten Einzelfälle seien nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer erneuten Schulung zum Thema Mobbing zu belegen. In allen von der Betriebsvertretung bezeichneten Einzelfällen handele es sich nicht um Fälle von Mobbing. Der Dienststelle seien auch keine Fälle von Krankheiten infolge von Mobbings in der Dienststelle bekannt. Schließlich sei das Seminar "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" schon deshalb keine geeignete Schulungsmaßnahme, weil laut dem vorliegenden Seminarablaufplan sich nur 20% der Schulungen mit dem Thema Mobbing beschäftige.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Beschluss vom 06.04.2005 - 1 BV 1/05 - festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das BV-Mtglied W. unter Fortzahlung der Bezüge in der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 für die Teilnahme an dem von der Gewerkschaft Verdi durchgeführten Lehrgang "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" freizustellen. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Blatt 45 bis 50 der Akte Bezug genommen.
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Gegen den ihm am 20.05.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 17.06.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 20.07.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Betriebsvertretung, der der Beschluss am 18.05.2005 zugestellt wurde, hat durch am 22.08.2005 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet.
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Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass von Frau W. in Anspruch genommene Seminar sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Antragsgegnerin wird auf die Beschwerdebegründung vom 15.07.2005 (Bl. 60 - 64 d. A.) Bezug genommen.
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Die Betriebsvertretung verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass die Entsendung der Mitarbeiterin W. erforderlich sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Auffassung der Betriebsvertretung wird insoweit auf den Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 73 - 79 d. A.) Bezug genommen.
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Hinsichtlich des zurückgewiesenen Antrages hält die Betriebsvertretung nach wie vor die Entsendung des Mitarbeiters X. für erforderlich; hinsichtlich der Begründung ihrer Auffassung wird auf Seite 7 bis 8 der Beschwerdeerwiderung bzw. des Beschwerdeschriftsatzes vom 22.08.2005 (Bl. 79, 80 d. A.) Bezug genommen.
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Die Betriebsvertretung beantragt deshalb im Wege der Anschlussbeschwerde,
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auf die Anschlussbeschwerde der Antragsstellerin hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 06. April 2005 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das BV-Mitglied X. unter Fortzahlung der Bezüge in der Zeit vom 21. bis 25. November 2005 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zur Teilnahme an dem von der "Arbeitsrecht im Betrieb"-Verlagsgesellschaft mbH in Berlin durchgeführten Lehrgang "Gesprächsführung mit Mobbing- und Suchtbetroffenen" freizustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2005.
II.
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Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sind also statthaft; sie erweisen sich auch sonst insgesamt als zulässig.
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Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Betriebsvertretung lediglich die Freistellung der Mitarbeiterin W. für das geltend gemachte Seminar, nicht aber die weitergehende Freistellung des Mitarbeiters X. verlangen kann.
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Folglich sind die Anträge der Betriebsvertretung, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nur teilweise begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Betriebsvertretungsmitglied W. unter Fortzahlung ihrer Vergütung in der Zeit vom 13. bis 18.11.2005 für die Teilnahme an dem Lehrgang Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz "freizustellen". Der weitergehende Antrag war dagegen als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Schulung eines Mitglieds der Betriebsvertretung zum Thema Erkrankung von Arbeitnehmern in Folge Mobbings und mögliche Gegenstrategien, die nach dem Seminarablaufplan mit dem Lehrgang "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" vermittelt wird, ist erforderlich, weil insoweit konkreter Schulungsbedarf besteht.
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Vorliegend hat die Betriebsvertretung im Einzelnen vorgetragen, dass in der Beschäftigungsdienststelle, für die sie zuständig ist, Krankheitsfälle in Folge Mobbings aufgetreten sind. Zwar hat sich der Vertreter der Dienststelle insoweit dahingehend eingelassen, ihm seien keine Fälle von Krankheiten infolge Mobbings in der Dienststelle bekannt geworden. Damit hat er jedoch nicht in Abrede gestellt, dass es solche Fälle gibt. Insbesondere im Hinblick auf die nach der Lebenserfahrung besonders nahe liegende und von der Betriebsvertretung nachvollziehbar dargestellte Problematik, wonach betroffene Mitarbeiter regelmäßig großen Wert darauf legen, dass die von ihnen an die Betriebsvertretung herangetragenen Konfliktfälle vertraulich behandelt werden, weil sie sonst befürchten müssen, dass sich ihre Situation noch verschlimmert, wenn ihr Name der Dienststellenleitung gegenüber offen gelegt wird, erscheint es nicht nur glaubhaft, sondern in besonderem Maße nahe liegend, dass die Betriebsvertretung behauptet, es gebe der Dienststellenleitung nicht bekannte Fälle von Erkrankungen in Folge Mobbings in der Dienststelle. Da bislang kein Betriebsvertretungsmitglied im Rahmen einer Schulungsmaßnahme mit dieser Thematik vertraut gemacht wurde, andererseits die Betriebsvertretung aber darüber zu wachen hat, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützt und gefördert wird, gesetzliche Vorschriften eingehalten werden und sie darüber hinaus auch Beschwerden der von Mobbing betroffenen Arbeitnehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken hat, verlangt eine sachgerechte Behandlung solcher Beschwerden unbedingt und ohne weiteres Kenntnisse über Ursachen und Wirkung von Mobbinggeschehen und das praktische Wissen um konkrete Abhilfemöglichkeiten. Es liegt gerade in derartigen Fällen nahe, Konfliktursachen sachlich durch Außenstehende erforschen zu lassen, um derartige Auseinandersetzungen im Rahmen nachfolgender Beendigungsmaßnahmen von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Der Schulungsbedarf für den Lehrgang "Mobbing-Psychoterror am Arbeitsplatz" kann daher nicht, wie von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragen, allein mit dem Hinweis darauf, es seien keine Mobbingfälle in der Dienststelle bekannt, verneint werden.
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Hinsichtlich der im Übrigen ebenfalls besonders nahe liegenden wirtschaftlichen Überlegung, nämlich der ins Verhältnis setzen der Lehrgangskosten mit entsprechend sachgerechter aufgrund derartiger Kenntnisse erreichter Konfliktvermeidung oder Schlichtung bezogen auf etwaige Krankheitskosten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49, 50 d. A.) Bezug genommen.
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Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes, denn es enthält keinen neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, sondern lediglich die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens einer der rechtlichen Wertung, der die Kammer nicht zu folgen vermag. Aus den im Einzelnen genannten Gründen wird das vermittelte Wissen im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, damit die Betriebsvertretung ihre derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen kann. Der aktuelle Betriebs- oder betriebsvertretungsbezogene Anlass, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt, ist vorliegend aus den genannten Gründen zu bejahen.
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Nach alledem war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
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Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, wie es die Freistellung des Mitarbeiters X. abgelehnt hat.
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Nach den im vorliegenden Beschlussverfahren vorgetragenen Tatsachen teilt auch das Landesarbeitsgericht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die weitere Schulung eines Betriebsvertretungsmitgliedes zu dem Thema "Gesprächsführung mit Mobbing- und Suchtbetroffenen" nicht erforderlich ist. Denn in der Betriebsvertretung sind entsprechende Kenntnisse bereits vorhanden, weil Frau W. eine derartige Schulung bereits erfahren hat, so dass sie ohne weiteres auch in der Lage sein müsste, die in dieser früheren Schulung erworbenen Kenntnisse an andere Betriebsvertretungsmitglieder weiterzugeben. Im Übrigen lässt sich, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, dem Sachvortrag der Betriebsvertretung nicht entnehmen, dass derzeit in der Beschäftigungsdienststelle eine derart große Anzahl von Mobbingfällen aktuell ist, dass die daraus resultierenden notwendigen Gespräche mit den Betroffenen nicht von einem Betriebsvertretungsmitglied bewältigt werden können.
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Das Vorbringen der Betriebsvertretung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn die Betriebsvertretung wiederholt ihre von der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, abweichende Rechtsauffassung, trägt aber im Hinblick auf den hier maßgeblichen Streitgegenstand keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen vor.
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Nach alledem war auch die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien (§ 92 ArbGG in Verbindung mit § 72 ArbGG) keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
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