Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 Ta 176/05
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2005 - 4 Ca 725/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 7.200,00 festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem - dem Kläger am 17.12.2004 zugegangenen - Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 31 d. A.) ordentlich zum 31.07.2005. Am 29.12.2004 beauftragte der Kläger seinen früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. G., mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage.
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Die Kündigungsschutzklage vom 23.02.2005 ist an diesem Tag zunächst beim Sozialgericht Koblenz und dann beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen. Zur Begründung des Antrages auf nachträgliche Klagezulassung hat der Kläger u. a. vorgetragen:
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Am 30.12.2004 sei die Kündigungsschutzklage gefertigt und unterschrieben worden. Am selben Tag sei die Klage per Fax an die Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Deckungszusage versandt worden. Die Deckungszusage sei am 05.01.2005 eingegangen. Da sowohl die Klage wie auch die Deckungsschutzanfrage gegenüber der Rechtsschutzversicherung am 30.12.2004 ausgefertigt und unterschrieben worden seien, seien die Schreiben im Fristenkalender als erledigt notiert und entsprechend zum Einwurf in den Briefkasten des Arbeitsgerichts fertig gestellt worden. Sowohl am 30.12.2004 wie auch am 06.01.2005 sei die Erledigung der Frist durch Rechtsanwalt G. nachgeprüft worden. Aus der Akte ergebe sich, dass die Klage am 30.12.2004 fertig gestellt und am selben Tag sowohl dem Gericht wie auch dem Kläger in Abschrift zugeleitet worden sei. Eine Möglichkeit, den unterbliebenen Einwurf der Klageschrift bei Gericht festzustellen, habe es nicht gegeben. Wegen aller Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Antrags- und Klageschrift vom 23.02.2005 (Bl. 1 ff. d. A. nebst eidesstattlicher Versicherung der Auszubildenden T. H. vom 23.02.2005, Bl. 7 d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 31.05.2005 (Bl. 57 ff. d. A.) und vom 13.07.2005 (Beschwerdeschrift; Bl. 77 ff. d. A.) verwiesen.
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Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers auf nachträgliche Klagezulassung mit den Schriftsätzen vom 17.03.2005 (Bl. 27 ff. d. A.), vom 08.06.2005 (Bl. 65 d. A.) und vom 01.08.2005 (Bl. 90 f. d. A.; Beschwerdebeantwortung) entgegengetreten.
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Mit dem Beschluss vom 15.06.2005 - 4 Ca 725/05 - hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen ("abgewiesen"). Gegen den am 29.06.2005 zugestellten Beschluss vom 23.06.2005 - 4 Ca 725/05 - hat der Kläger am 13.07.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese - mit dem Schriftsatz vom 13.07.2005 - gleichzeitig begründet. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 13.07.2005 verwiesen. Dort heißt es u. a.:
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Es möge auf den ersten Blick tatsächlich nicht von der Hand zu weisen sein, dass die vorgetragene Büroorganisation hinsichtlich ihres Fristen- und Vorlagesystems unter Umständen nicht den zu erwartenden Anforderungen entspreche, - allerdings habe das Arbeitsgericht einen mehr als erheblichen Aspekt außer Acht gelassen. Zu diesem Aspekt führt der Kläger weiter aus. Er meint, dass es offensichtlich sei, dass die Fristversäumung nicht auf groben Sorgfaltspflichtverletzungen beruhe, sondern eben auf Grund unglücklicher Umstände tatsächlich unvermeidbar gewesen sei und dass ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht vorliege.
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Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 ArbGG auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 15.06.2005 - 4 Ca 725/05 - sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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II. Die Beschwerde musste kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
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1. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG gewahrt hat. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen, nur innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Die Antragsfrist beginnt also spätestens mit der Kenntnis vom Hindernis bzw. vom Wegfall des Hindernisses für die (rechtzeitige) Klageerhebung. Die Antragsfrist kann aber auch schon vorher beginnen, wenn die Kenntnis vom Hindernis bzw. vom Wegfall des Hindernisses bei Aufbieten der zumutbaren Sorgfalt hätte früher erlangt werden können, - also die fortbestehende Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist. Deshalb dürfen der Antrag auf nachträgliche Zulassung und die verspätete Klageerhebung nicht schuldhaft hinausgezögert werden. Bei der Frage, ob und inwieweit das Weiterbestehen eines Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, steht das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden der Partei gleich. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich eine Partei insbesondere dann zurechnen lassen, wenn der Bevollmächtigte erkannt hat oder nach den Umständen hätte erkennen müssen, dass eine Frist abgelaufen ist.
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Unter den gegebenen Umständen liegt eine verschuldete Nichteinhaltung der First des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG vor. Dabei entlastet es den Kläger nicht, dass die Nichteinhaltung der Frist alleine seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten anzulasten ist. Abzustellen ist nämlich im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG auf den (möglichen) Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO; LAG Hessen vom 04.12.2002 - 15 Ta 203/02 - und vom 11.03.2005 - 15 Ta 638/04 -; vergleiche auch BAG vom 13.08.1992 - 2 AZR 92/92 A -).
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Aufgrund der besonderen Umstände, wie sie sich für den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.01.2005 darstellten, hätte es zu einer sorgfältigen Prozessführung gehört, dass sich der Prozessbevollmächtigte zeitnah beim Arbeitsgericht danach erkundigte, ob die Kündigungsschutzklage tatsächlich dort eingegangen war. Zumindest hätte eine entsprechende, angemessen kurz bemessene Wiedervorlagefrist notiert werden müssen, vor deren Ablauf dann die rechtzeitige Klageerhebung hätte überprüft werden müssen. Unter den gegebenen Umständen hätte diese Wiedervorlagefrist so bemessen werden müssen, dass sie nicht über Ende Januar 2005 hinaus reichte. Bei der dann erfolgten Aktenvorlage wäre festgestellt worden, dass im vorliegenden Verfahren - anders als in dem gleichzeitig betriebenen Verfahren - 4 Ca 2/05 - (- Uectepe -) - noch keine gerichtliche Terminsladung vorlag. Dies hätte wiederum Veranlassung dafür sein müssen, sich spätestens dann beim Arbeitsgericht nach dem Eingang der Klageschrift vom 30.12.2004 zu erkundigen. Wäre diese Erkundigung erfolgt, wäre noch im Verlaufe des Monats Januar 2005 das Hindernis i. S. des § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S.1 KSchG behoben gewesen.
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Zwar soll sich sowohl am 30.12.2004 als auch am 06.01.2005 aus der Akte ergeben haben, dass die Kündigungsschutzklage (schon) am 30.12.2004 sowohl dem Gericht wie auch dem Mandanten in Abschrift zugeleitet worden sei. Darauf durfte sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hier aber nicht verlassen. Daran, dass bereits am 30.12.2004 die Klageschrift tatsächlich beim Arbeitsgericht eingereicht worden sei, hätten sich dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers durchgreifende Zweifel aufdrängen müssen. Die entsprechenden Vermerke hätte er nicht ungeprüft hinnehmen dürfen. Insoweit ist zu bedenken, dass am 30.12.2004 dadurch eine missverständnisträchtige Situation für die Mitarbeiterin/Auszubildende H. gegeben war, als zeitgleich mit der Fertigung der Kündigungsschutzklage vom 30.12.2004 erst noch die Rechtsschutzversicherung um Erteilung der Deckungszusage gebeten wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Mitarbeiterin H. inhaltlich zweifelsfrei den Auftrag erteilt hätte, die Kündigungsschutzklage gleichwohl unabhängig von der Frage, ob die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung erteilt wurde oder nicht, beim Arbeitsgericht einzureichen. Aus diesem Grunde hätte er sich bei der Aktenvorlage am 06.01.2005 keineswegs auf den Vermerk verlassen dürfen, wonach die Klageschrift am 30.12.2004 am selben Tag dem Gericht zugeleitet worden sein soll. Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel bestanden umso mehr als es sich bei der Mitarbeiterin H. noch um eine Auszubildende handelte. In diesem Zusammenhang wirkt es sich weiter zum Nachteil des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers - und damit über § 85 Abs. 2 ZPO auch zum Nachteil des Klägers - aus, dass nicht dargetan ist, wie im Büro der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt - und speziell am 30.12.2004 - die weitere Beförderung ausgehender Post organisatorisch im Einzelnen vorbereitet wird bzw. wurde. Es ist anerkanntes Recht, dass es - zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht - zu den Aufgaben von Prozessbevollmächtigten gehört, eine zuverlässige Fristenkontrolle nebst Ausgangskontrolle zu organisieren. Diese Organisation muss nicht nur vorsehen, dass der jeweilige Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, - es muss auch gewährleistet sein, dass die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Dieses gilt insbesondere auch dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz für eine Partei aufgegeben werden soll, deren Rechtsschutzversicherung erst noch um Deckungszusage gebeten wird.
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Hätte der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers am 06.01.2005 - oder jedenfalls zeitnah dazu noch im Januar 2005 - sorgfältig nach dem Verbleib der für das Arbeitsgericht bestimmten Klageschrift geforscht und sich insbesondere bei dem Arbeitsgericht nach dem Eingang der Klageschrift erkundigt, hätte er ohne weiteres das "Hindernis" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 KSchG erkennen können. Zumindest hätte er diese Kenntnis - bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt - anlässlich der gebotenen Wiedervorlage der Akte, die für die Zeit vor Ablauf des Monats Januar 2005 hätte angeordnet werden müssen, gewinnen können und müssen.
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Da hiernach die Wahrung der Antragsfrist nicht schlüssig dargetan ist, erweist sich der Antrag auf nachträgliche Zulassung bereits als unzulässig.
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2. Unabhängig davon erweist sich der Antrag aus den vom Arbeitsgericht und von der Beklagten genannten Gründen jedenfalls als unbegründet. (Auch) im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG muss sich die Partei das Verschulden von Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, - und zwar aus den Gründen, die sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur genannt werden (s. dazu LAG Rheinland-Pfalz vom 19.05.1992 - 9 Ta 83/92 -; LAG Bremen vom 26.05.2003 - 2 Ta 4/03-; LAG Bayern (Nürnberg) vom 12.03.2002 - 5 Ta 177/01 -; LAG Berlin vom 30.06.2003 - 6 Ta 1276/03 - sowie vom 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01 - und LAG Sachsen vom 09.05.2000 - 4 Ta 120/00 -; Griebeling NZA 2002, 838 (842 f.) und Dresen NZA-RR 2004, 7). Ein - mit einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzmandat beauftragter - Rechtsanwalt trägt die Verantwortung dafür, dass die Klageschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeht. Die Sicherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Kündigungsschutzklagen bei Gericht macht eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle notwendig. In diesem Zusammenhang teilt die Beschwerdekammer die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die vom Kläger vorgetragene Büroorganisation (seiner früheren Prozessbevollmächtigten) hinsichtlich des Fristen- und Vorlagesystems nicht den zu erwartenden Anforderungen entspricht. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts macht sich die Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Bei missverständnisträchtigen Situationen, wie sie bei gleichzeitiger Fertigung von Klageschrift und der Bitte um (Rechtsschutz-)Deckungszusage gegeben sind, muss die Beförderung fristgebundener ausgehender Post organisatorisch besonders zuverlässig organisiert sein.
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Davon, dass das Fristen- und Vorlagesystem der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers - so wie dargelegt - nicht den zu stellenden Anforderungen entspricht, geht erkennbar auch die Beschwerde aus (vergl. S. 2 oben der Beschwerdeschrift = Bl. 81 d. A.). Freilich entlastet der vom Kläger dann weiter angeführte Aspekt weder ihn, noch seinen früheren Prozessbevollmächtigten. Im Gegenteil:
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Wurden seinerzeit die beiden Parallelmandate - wie dort geltend gemacht - tatsächlich "quasi fortan nur noch als eine Angelegenheit betrachtet" und demgemäß bei der Bearbeitung gerade auch des Kündigungsschutzmandates des Klägers "in der Summe ein geringerer Aufwand betrieben", so würde auch gerade dieser Umstand dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden gereichen. Wenn ein Rechtsanwalt mehrere - hier sogar nur zwei - tatsächlich oder vermeintlich ähnlich gelagerte Fälle zu bearbeiten hat, so mindert dies das Maß der anzuwendenden Sorgfalt nicht. Anderes kann - wenn überhaupt - allenfalls für Massenverfahren gelten, - um ein derartiges Verfahren geht es vorliegend jedoch eindeutig nicht.
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3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß den §§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 und 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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In Fällen der vorliegenden Art darf die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden (vergl. BAG vom 20.08.2002 - 2 AZB 16/02 -).
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