Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 274/05

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ohne Datum über die Unterbrechung des Rechtsstreites, Az.: 8 Ca 1567/05 abgeändert und dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufgegeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 657,00 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Firma X GmbH & Co KG kündigte mit Schreiben vom 27.07.2005 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006. Die Klägerin hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.

2

Mit Beschluss vom 01.09.2005 hat das Amtsgericht C-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH & Co KG eröffnet und die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß §§ 270 ff. InsO angeordnet; zum Sachwalter hat das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt W bestimmt.

3

Mit Schreiben vom 23.09.2005 hat die Schuldnerin das Beschäftigungsverhältnis unter Hinweis auf § 113 InsO zum 31.12.2005 gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die Klägerin mit ihrer am 11.10.2005 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt.

4

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss ohne Datum (Bl. 24 f. d.A.) festgestellt, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist und darauf hingewiesen, nach § 240 Abs. 1 ZPO komme es - anders als bei der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht darauf an, ob und inwieweit die Verfügungsbefugnis übergehe.

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Die Klägerin, der dieser Beschluss des Arbeitsgerichtes am 04.11.2005 zugestellt worden ist, hat am 17.11.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Die Klägerin macht geltend,

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die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO lägen nicht vor. Werde bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet finde kein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis statt; mithin benötige die weiterhin verfügungsbefugte Schuldnerin auch keine ausreichende Bedenkzeit um über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Für den Fall, dass mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre, wäre der Rechtsstreit ebenfalls nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2005 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des nicht datierten Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern über die Unterbrechung des Verfahrens einen Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zu bestimmen,

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hilfsweise,

12

dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufzugeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 252 (analog), 567 ff. ZPO zulässig.

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Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Hilfsantrages begründet; im Hinblick auf den Hauptantrag hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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1. Die sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die Klägerin beantragt hat, dem Arbeitsgericht Kaiserslautern aufzugeben, unverzüglich einen Termin zur Güteverhandlung zu bestimmen. Der Rechtsstreit ist nämlich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, so dass das Güteverfahren im Sinne von § 54 ArbGG durchzuführen ist.

18

Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, falls das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft.

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Die demnach gesetzlich angeordnete Verfahrensunterbrechung setzt voraus, dass während des Rechtsstreites das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hingegen gibt es keinen Ansatzpunkt für eine Verfahrensunterbrechung, wenn bereits vor Beginn des Rechtsstreites das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. So liegt der Fall aber hier. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH & Co KG wurde nämlich bereits am 01.09.2005 eröffnet und die Kündigungsschutzklage ging beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erst am 11.10.2005 ein.

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Auf den Inhalt des Insolvenzeröffnungsbeschlusses kommt es mithin nicht mehr maßgeblich an. Dass das Amtsgericht C-Stadt hier eine Eigenverwaltung angeordnet hat, führt lediglich dazu, dass die Schuldnerin verfügungsbefugt geblieben ist und mithin als Kündigung aussprechende Partei auch richtige Beklagte im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist.

21

Soweit das Arbeitsgericht Kaiserslautern in seinem Beschluss ohne Datum auf die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 02.05.2000 (Az.: 5 W 47/00 = ZInsO 2000, 505 ff.) verwiesen hat, ist die dortige Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Das OLG Sachsen-Anhalt hat nämlich darüber entschieden, ob eine Verfahrensunterbrechung eintritt, wenn während eines die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreits das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet wird. In dem Fall, der dem erkennenden Beschwerdegericht vorliegt, gab es hingegen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des beim Arbeitsgericht Kaiserslautern anhängigen Rechtsstreites.

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III. Die sofortige Beschwerde war insoweit zurückzuweisen, als die Klägerin beantragt hat, einen Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zu bestimmen. Die unverzügliche Terminsbestimmung im Sinne von § 216 ZPO obliegt in der Regel dem Vorsitzenden jenes Gerichtes, bei welchem Anträge oder Erklärungen eingereicht werden. Da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass das Arbeitsgericht Kaiserslautern nach Kenntnisnahme von der vorliegenden Beschwerdeentscheidung hiervon keinen Gebrauch machen wird, besteht kein Anlass für das Beschwerdegericht, selbst das Datum des Gütetermins zu bestimmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe 1/5 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die Rechtsfrage, welcher die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, wurde im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

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