Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 10/07
Tenor
1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.12.2006 - 6 Ca 527/06 - wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.
- 2
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.
- 3
Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.
- 4
Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
- 5
Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.
II.
- 6
Der Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, da er nicht durch die gesetzlichen Richter ergangen ist. Nicht nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen, sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2005, NzA 2005, 1079; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage K Rz. 206 a; Schwab-Weth/Schwab, § 78 Rz. 45).
- 7
Dieser Verfahrensfehler kann vom Landesarbeitsgericht nicht geheilt werden, weswegen das Beschwerdeverfahren zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen ist (vgl. Schwab, a.a.O.).
- 8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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