Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 10/07

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.12.2006 - 6 Ca 527/06 - wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.

2

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

3

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.

4

Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

5

Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.

II.

6

Der Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, da er nicht durch die gesetzlichen Richter ergangen ist. Nicht nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen, sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2005, NzA 2005, 1079; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage K Rz. 206 a; Schwab-Weth/Schwab, § 78 Rz. 45).

7

Dieser Verfahrensfehler kann vom Landesarbeitsgericht nicht geheilt werden, weswegen das Beschwerdeverfahren zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen ist (vgl. Schwab, a.a.O.).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.