Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 58/08
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.03.2008 - 3 Ca 2722/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit.
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Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 02.11.2006 als Auslieferungsfahrer mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.680,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.10.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2007. Darüber hinaus kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2007 das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit seiner Feststellungsklage vom 21.11.2007 wendete sich der Kläger gegen die beiden Kündigungen.
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Darüber hinaus beantragte er
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch keine sonstige Erklärung aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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Ferner stellte er weitere Hilfsanträge (vgl. Klageschrift, Bl. 2 d. A.). Das Verfahren wurde am 20.12.2007 in der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt. Mit Beschluss vom 28.01.2008 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, des jetzigen Beschwerdeführers.
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Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten beider Parteien hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.03.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 4.928,00 EUR für das Verfahren und auf 9.325,96 EUR für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat es die ordentliche Kündigung mit zwei Bruttomonatsgehältern sowie die außerordentliche Kündigung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet. Den unter Ziffer 3) der Klage gestellten allgemeinen Feststellungsantrag ließ es unberücksichtigt.
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Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 07.03.2008
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Beschwerde
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eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für die Klageanträge 1) - 3) mit insgesamt fünf Bruttomonatsgehältern festzusetzen. Zur Begründung führt er an, der sich gegen die außerordentliche Kündigung richtende Antrag zu 2) sei mit drei Monatsgehältern zu bewerten, da im Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung, dem 02.11.2007, das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits ein Jahr bestanden habe. Für den gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Klageantrag und den unter Ziffer 3) geltend gemachten allgemeinen Feststellungsantrag sei jeweils ein Monatsgehalt zu veranschlagen.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt, wie § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG es erfordert.
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Unter dem Wert des Beschwerdegegenstands ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 208/07). Auf Hinweis des Beschwerdegerichts (§ 139 ZPO) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.04.3008 eine detaillierte Aufstellung eingereicht, in der er die Regelgebühren im Sinne von § 13 RVG sowie die PKH-Gebühren im Sinne von § 49 RVG einander gegenübergestellt hat. Darin hat er angenommen, unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswertes betragen die Regelgebühren insgesamt 2.315,15 EUR, unter Zugrundelegung des von ihm, dem Beschwerdeführer, geltend gemachten Gegenstandswerts dagegen 2.527,56 EUR. Nach der weiteren eigenen richtigen Berechnung des Beschwerdeführers belaufen sich dagegen die PKH-Gebühren unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswerts insgesamt auf 1.175,72 EUR, unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenstandswerts dagegen nur auf 1.194,76 EUR. Da der Beschwerdeführer dem Kläger im Rahmen der PKH-Bewilligung beigeordnet war (§§ 44 ff RVG), erhält er auch nur die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i. S. v. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist in diesem Fall aus den unterschiedlichen verkürzten Erstattungsbeträgen aus § 49 RVG zu ermitteln. Daraus ergibt sich, dass vorliegend der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt. Stellt man die unterschiedlichen Gebührenwerte aus den festgesetzten und den begehrten Werten einander gegenüber, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers selbst lediglich eine Differenz in Höhe von 19,04 EUR. Ob dies im Hinblick auf eine mögliche "weitere Vergütung" von § 50 RVG anders wäre, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden wäre, kann hier offen bleiben, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wurde und eine weitere Vergütung damit nicht in Frage kommt.
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Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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