Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 210/08
Tenor
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.
- 2
Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:
- 3
PKH -Berechnung
Einkünfte
Bruttoeinkommen
1.895,00
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Lohnsteuer
251,30
Sozialversicherungsbeiträge
390,37
sonstige Werbekosten
25,00
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
176,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO
386,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Bar Unterhaltsleistungen
227,00
sonstiges
30,00
Ergebnis
anrechenbares Einkommen
69,43
gerundet
69,00
PKH-Rate
PKH-Rate
30,00
- 4
Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).
- 5
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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Referenzen
- § 82 Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 3x
- 4 Ca 74/07 1x (nicht zugeordnet)