Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 210/08

Tenor

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.: 4 Ca 74/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.

2

Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:

3

PKH -Berechnung

        
                 

Einkünfte

        

Bruttoeinkommen

1.895,00

                 

Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)

        

Lohnsteuer

251,30

Sozialversicherungsbeiträge

390,37

sonstige Werbekosten

25,00

                 

Freibeträge

        

Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO

176,00

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO

386,00

                 

sonstige Kosten

        

Miete

340,00

Bar Unterhaltsleistungen

227,00

sonstiges

30,00

                 

Ergebnis

        

anrechenbares Einkommen

69,43

gerundet

69,00

                 

PKH-Rate

        

PKH-Rate

30,00

4

Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).

5

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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