Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 719/08
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.10.2008, Az.: 11 Ca 501/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, aus einem rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben und ob diese verpflichtet sind, an die Klägerin die vollstreckten Geldbeträge zurückzuzahlen.
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Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 5 Ca 107/98 N) (seinerzeit mit umgekehrten Parteirollen) einen Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht verurteilte mit Urteil vom 11.07.1998 die jetzige Klägerin, an den Beklagten zu 1. 13.380,12 DM, an den Beklagten zu 2. 12.433,97 DM und an den Beklagten zu 3. 12.433,97 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Auf die hierauf von der seinerzeitigen Beklagten und jetzigen Klägerin eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 520/04) mit Urteil vom 29.06.2006 das erstinstanzliche Urteil dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin verurteilt wurde, an den Beklagten zu 1. 3.923,80 Euro und an die Beklagten zu 2. und zu 3. jeweils 4.243,72 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
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Mit ihrer am 21.03.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 begehrt sowie hilfsweise die Rückzahlung der seinerzeit ausgeurteilten Geldbeträge.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich um Wesentlichen geltend gemacht, sie habe an die Beklagten aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen als Drittschuldnerin sowie aufgrund der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz schon vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts am 27.04.2006 insgesamt einen Betrag in Höhe on 26.460,00 DM, zumindest aber einen Betrag von 21.964,00 DM gezahlt gehabt und dies auch seinerzeit vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht hätte sie daher allenfalls zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.310,27 DM verurteilen dürfen. Das Gericht habe seinerzeit weder die Geldbeträge, die sie im Laufe des Verfahrens freiwillig als Drittschuldnerin abgeführt habe, noch die aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckten Geldbeträge berücksichtigt. Die Zwangsvollstreckung sei daher unzulässig. Zumindest habe sie - die Klägerin - nach erfolgter Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 für unzulässig zu erklären,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 3.923,80 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen,
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den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 4.243,72 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen und
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den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie 4.243,72 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Begründetheit der Klage stehe die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.10.2008 (Bl. 114 - 117 d.A.).
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2008 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 11 dieses Urteils (= Bl. 117 - 122 d.A.) verwiesen.
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Gegen das ihr am 06.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.12.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2009 begründet.
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 ist mittlerweile beendet. Der Vollstreckungstitel ist der Klägerin ausgehändigt worden.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO daran gehindert, sich darauf zu berufen, dass die seinerzeit den Beklagten zugesprochenen Ansprüche bereits vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt gewesen seien. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass sie in dem betreffenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 14.06.2005 vorgetragen habe, dass sie auf die damals streitgegenständlichen Forderungen teils freiwillig, teils im Wege der Zwangsvollstreckung insgesamt 32.450,58 DM und damit mehr gezahlt habe, als seitens der nunmehr Beklagten gegen sie im Wege der Drittschuldnerklage geltend gemacht worden sei. Obwohl die Beklagten diesem Sachvortrag nicht entgegen getreten seien, habe der Erfüllungseinwand im Urteil des Landesarbeitsgerichts keine Berücksichtigung gefunden, was vermutlich u.a. auf das verwirrende Zahlenwerk zurückzuführen sei. Sie - die Klägerin - habe darauf vertrauen dürfen, dass der seinerzeit unstreitige Parteivortrag zur Grundlage der Entscheidung gemacht werde. Sie sei daher - nicht anders als ein Getäuschter - einem Irrtum unterlegen. Dies müsse redlicherweise dazu führen, dass sie den Erfüllungseinwand auch heute noch vorbringen könne. Darüber hinaus erfülle die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagten in Kenntnis der materiellen Unrichtigkeit des Urteils und unter Verwendung eines auch für sie ersichtlich falschen Titels die Zwangsvollstreckung betrieben hätten. Dies stelle ein in hohem Maße anstößiges Verhalten dar.
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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren sowie hinsichtlich des zunächst angekündigten Berufungsantrages wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.02.2009 (Bl. 154 - 157 d.A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt (zuletzt),
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
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den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 3.923,80 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen,
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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 4.243,72 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen,
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und den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an sie 4.243,72 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.
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Im Übrigen hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung aller Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.02.2009 (Bl. 154 - 157 d.A.) Bezug genommen.
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Der Akteninhalt des Verfahrens 5 Ca 107/98 N (Arbeitsgericht Koblenz) = 6 Sa 520/04 (LAG Rheinland-Pfalz) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Die Klägerin hat ihren früheren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.02.2009 den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
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1. Die von der Klägerin in erster Instanz nur hilfsweise erhobene und im Berufungsverfahren letztlich allein noch weiter verfolgte Zahlungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 vollstreckten Geldbeträge.
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Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge (sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage) hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre (BGH v. 25.02.1988 - III ZR 272/85 - NJW-RR 1988, 957 m.w.N.). Denn andernfalls wäre die Leistung des Schuldners an den Gläubigers mit Rechtsgrund erfolgt. Es kommt also darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage im Zeitpunkt der im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet war oder nicht.
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Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage war zu keinem Zeitpunkt begründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A II. des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Es erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:
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a) Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass der Schuldner dem Gläubiger zur Zahlung verpflichtet ist, so kann der Schuldner nur unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO einwenden, in Wirklichkeit zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Nur so wird das mit der Rechtskraft nicht zu vereinbarende Ergebnis vermieden, das der dem Gläubiger bereits endgültig bereits zuerkannte Anspruch im Rahmen der Vollstreckung erneut überprüft und festgestellt werden muss.
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Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Einwendungen der Klägerin gegen ihre rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht nicht auf Tatsachen gestützt, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 27.04.2006 entstanden sind. Die Klägerin macht vielmehr geltend, die Forderungen der Beklagten seien bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt gewesen. Mit dieser Einwendung ist die Klägerin - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie muss daher aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess hinnehmen, den Beklagten noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Zahlung der ausgeurteilten Beträge verpflichtet gewesen zu sein, mit der Folge, dass ihr der vorliegend geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin den Erfüllungseinwand im vorausgegangenen Verfahren vorgebracht hat. Der in § 767 Abs. 2 ZPO normierte Ausschluss von Einwendung greift nämlich selbst dann ein, wenn der Einwand im vorausgegangenen Verfahren zwar vorgebracht, vom Gericht aber nicht berücksichtigt wurde (LAG Rheinland-Pfalz vom 28.08.2007 - 3 Sa 255/07). Dabei ist im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch ohne Belang, dass sie (unter Zugrundelegung ihres Vorbringens) wie jede Prozesspartei darauf vertraut hat, dass ihr tatsächliches Vorbringen Berücksichtigung findet.
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b) Soweit die Klägerin ihren Erfüllungseinwand auch auf solche Zahlungen stützt, die den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.11.1998 zugeflossen sind, ist ohnehin zu berücksichtigen, dass diese Vorgänge nicht zu einer Erfüllung der Forderungen geführt haben und daher vom Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen waren. Erfolgt die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, so bleibt die Tilgung bzw. Erfüllung der Forderung bis zur Rechtskraft des Titels in der Schwebe. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet hat. Dem Schuldner kann in diesen Fällen allerdings ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO erwachsen.
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Ein solcher Schadensersatzanspruch ist im Streitfall jedoch nicht entstanden. Das LAG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 29.06.2006 das erstinstanzliche Urteil in Höhe eines ausgeurteilten Betrages von insgesamt 24.274,27 DM aufrechterhalten. Vollstreckt hatten die Beklagten, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 19.03.2007 (dort: Seite 6 = Bl. 6 d.A.) unter Bezugnahme auf die Anlage K 3 (Bl. 22 d.A., dort rechte Spalte) vorgetragen hat, aus dem erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Geldsumme von insgesamt 10.633,78 DM. Den Beklagten ist somit im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil weniger zugeflossen, als ihnen nach dem rechtskräftigen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 zugestanden hat. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist daher nicht gegeben.
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c) Die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) stützen.
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Zwar hat der Schuldner in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aufgrund eines objektiv unrichtigen Titels nach § 826 BGB zu schützen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist hiernach ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, welche die Vollstreckung als missbräuchlich erscheinen lassen (BGH v. 25.02.1988 - III ZR 272/85 - a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob das zweitinstanzliche Urteil vom 29.06.2006 objektiv unrichtig ist und ob die Beklagten diese Unrichtigkeit kannten, was insbesondere in Ansehung des seinerzeit vorgetragenen umfangreichen und zum Teil verwirrenden Zahlenmaterials zweifelhaft erscheint. Es sind nämlich jedenfalls keine besonderen Umstände erkennbar, die die Vollstreckung als missbräuchlich erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Vorprozess dem damaligen Vorbringen bezüglich der Erfüllung der Forderungen nicht entgegen getreten sind. Von einer Urteilserschleichung, also der Täuschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt durch die späteren Titelgläubiger, kann somit nicht ansatzweise ausgegangen werden. Vielmehr tragen die Beklagten für die angebliche Unrichtigkeit des Urteils keine Verantwortung. Auch sonstige "besondere Umstände", die das Merkmal der Sittenwidrigkeit erfüllen könnten, (z.B. das tatenlose Durchgehenlassen einer als unrichtig erkannten Zeugenaussage oder die Beeinflussung des Gegners, um diesen davon abzuhalten, seine prozessualen Möglichkeiten auszuspielen usw.; vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 826 BGB Rz. 160, m.w.N.) sind im Streitfall nicht ersichtlich.
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2. Die Klage unterliegt auch insoweit der Abweisung, als die Klägerin die Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Klage nämlich zu keinem Zeitpunkt begründet. Weder war die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 für unzulässig zu erklären, noch hatte die Klägerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels.
III.
- 42
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 43
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird die Klägerin hingewiesen.
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