Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 175/09
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06, wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.
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Der Kläger war bei der Streitverkündeten zu 1 vom 01.01.1985 bis zum 28.02.1986 als Pauschalist in M., vom 01.03.1986 bis zum 31.01.1988 als Volontär in M. und D. und seit dem 01.02.1988 als Redakteur, zuletzt in der Schwerpunktredaktion H-Stadt beschäftigt.
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Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von 4.343,00 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Presseversorgung in Höhe von 217,15 € und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 25.02.2004, gültig ab 01.01.2003 (MTV) Anwendung.
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Für die Zeit ab dem 30.04.2005 stellte die Streitverkündete zu 1 den Kläger „jederzeit widerruflich“ unter Anrechnung seines Urlaubsanspruchs von der Erbringung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.
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Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte die Streitverkündete zu 1 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.12.2005. Der Kläger blieb freigestellt und bezog seine Vergütung von der Streitverkündeten zu 1. Von Januar bis März 2006 war der Kläger arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit monatlich 1.868,70 €. Von April bis November 2006 stand der Kläger in einem Prozessrechtsarbeitsverhältnis zur Streitverkündeten zu 1; Arbeitsort war K.. Vom 01.12.2006 bis zum 30.06.2007 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld. Seit dem 23.07.2007 wird der Kläger von der Beklagten als Sportredakteur in der Redaktion H-Stadt beschäftigt.
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Mit Urteil vom 24.01.2006, Az. 3 Ca 2129/05, wies das Arbeitsgericht K. die gegen die Kündigung vom 27.06.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers ab, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.05.2005 auf die Beklagte übergegangen sei, so dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1 mehr bestanden habe. Die Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 203/06, zurück, das dem Kläger im November 2006 zugestellt wurde.
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Mit Schriftsatz vom 23.12.2005 hatte der Kläger seine Klage hilfsweise gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens erweitert mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Streitverkündeten zu 1 zu beschäftigen. Am 24.01.2006 stellte er den Antrag unbedingt. Das Verfahren gegen die Beklagte wurde abgetrennt und unter dem Az. 11 Ca 402/06 beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – fortgeführt. Mit Urteil vom 19.10.2006 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.05.2007, Az. 11 Sa 54/07, zurück, das dem Kläger im Juli 2007 zugestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 07.07.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf zu bestätigen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Streitverkündeten zu 1 aufgrund eines Betriebsübergangs zu den bisherigen Bedingungen auf die Beklagte übergegangen sei. Mit Schreiben vom 29.03.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten „aufgrund der maßgeblichen Vorschriften im Manteltarifvertrag“ seine Entgeltansprüche für die Monate Januar bis März 2006 „in Höhe eines Grundgehaltes von jeweils 4.343,00 €“ geltend und bat sie um eine Erklärung, dass sie sich für den Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens 11 Ca 402/06 Arbeitsgericht Koblenz verpflichte, „die bis dahin aufgelaufenen Gehälter … zu zahlen und insoweit auf Ausschlüsse und Verfallfristen sowie Verjährungsfristen zu verzichten“. Mit Schreiben vom 25.09.2006 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an und machte Entgeltansprüche für die Vergangenheit dem Grunde nach geltend. Mit Schreiben vom 05.10.2006 wies die Beklagte jegliche Ansprüche des Klägers zurück.
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Mit seiner Klage macht der Kläger - soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens - folgende Ansprüche geltend: Vergütung für die Monate Januar bis März 2006 sowie für die Monate Dezember 2006 bis Juli 2007, tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2006 und 2007 sowie Urlaubsgewährung und hilfsweise Urlaubsabgeltung für die Jahre 2005 und 2006. Das Weihnachtsgeld wurde in der Vergangenheit immer mit dem Novembergehalt, das Urlaubsgeld mit dem Junigehalt gezahlt. Bezüglich des Urlaubs für das Jahr 2006 hat der Kläger zunächst mit der am 22.11.2006 der Beklagten zugestellten Klageschrift Anspruch auf neun Tage erhoben und mit Schriftsatz vom 23.07.2007 seine Forderung um drei Tage erhöht.
- 10
Der Kläger hat vorgetragen:
- 11
Für den Beginn der Geltendmachungsfristen sei gemäß § 19 Abs. 3 MTV der Zeitpunkt der Rechtskraft der Urteile des Landesarbeitsgerichts maßgeblich. Zu berücksichtigen sei auch, dass er von dem Betriebsübergang nie in Kenntnis gesetzt worden sei.
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Den Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe er nicht früher geltend gemacht, weil ihm seitens des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten glaubhaft in Aussicht gestellt worden sei, dass die ihm zustehenden Ansprüche kurzfristig befriedigt würden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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a) für den Monat Januar 2006 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2006 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 16
b) für den Monat Februar 2006 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2006 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 17
c) für den Monat März 2006 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2006 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 18
d) für den Monat Dezember 2006 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 19
e) für den Monat Januar 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 20
f) für den Monat Februar 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 21
g) für den Monat März 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 22
h) für den Monat April 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 23
i) für den Monat Mai 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 24
j) für den Monat Juni 2007 4.586,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2007 abzüglich vom Arbeitsamt gezahlter 1.868,70 €,
- 25
k) für den Monat Juli 2007 3.107,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2007
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zu zahlen,
- 27
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von 1.031,47 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2006,
- 28
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm anteilig für das Jahr 2005 Urlaub von 23 Tagen zu gewähren,
- 29
- hilfsweise –
- 30
die Beklagte zu verurteilen, an ihn anteilig für das Jahr 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.486,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006,
- 31
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2006 anteilig noch 12 Urlaubstage zu gewähren,
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- hilfsweise –
- 33
die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2006 anteilig Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.384,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007,
- 34
5. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar bis März 2006 Urlaubsgeld in Höhe von 1.085,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2007 zu zahlen,
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6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn das ihm für das Jahr 2007 zustehende Urlaubsgeld in Höhe von 4.343,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.12.2007 abzüglich am 31.12.2007 gezahlter 1.809,58 € brutto,
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7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2007 das ihm zustehende anteilige Weihnachtsgeld von 2.406,75 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2007.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 39
Die Beklagte hat vorgetragen:
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Vergütungsansprüche für die streitgegenständlichen Monate stünden dem Kläger nicht zu, da er in diesen Zeiträumen nicht für sie gearbeitet habe. Sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, da der Kläger in dem von ihr nicht gekündigten Arbeitsverhältnis seine Arbeitsleistung tatsächlich hätte anbieten müssen, insbesondere nach Beendigung des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses. Etwaige Ansprüche seien überdies verfallen. Für die übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gebe es ebenfalls keine Anspruchsgrundlage, und sie seien auch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. § 19 Ziffer 3 MTV sei nicht anwendbar, da zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kein Kündigungsschutzprozess anhängig gewesen sei.
- 41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009 verwiesen.
- 42
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Vergütung für die Monate Januar bis März 2006 sowie Dezember 2006 bis Juli 2007 und auf Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2006 und 2007 nebst Zinsen stattgegeben und darüber hinaus die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2006 anteilig noch neun Urlaubstage zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe Vergütung für die Monate Januar bis März 2006 sowie Dezember 2006 bis Juli 2007 in der geltend gemachten Höhe zu. Aufgrund des Betriebsübergangs sei das zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1 geschlossene Arbeitsverhältnis zum 01.05.2005 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Der Kläger habe weder am 01.05.2005 noch nach Beendigung des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses mit der Streitverkündeten zu 1 seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Denn der Kläger sei von der Streitverkündeten zu 1 vor dem Betriebsübergang von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt worden. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Denn bei der Freistellung handele es sich um eine Gegebenheit, die als Tatbestandsmerkmal für eine spätere Rechtsfolge von Bedeutung sei. Das Prozessrechtsarbeitsverhältnis habe den Annahmeverzug der Beklagten nicht unterbrochen, denn der Kläger sei damit lediglich seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 615 Satz 2 BGB nachgekommen. Der Anspruch des Klägers sei nicht nach § 19 MTV verfallen. Die Vergütung für die Monate Januar bis März 2006 habe der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2006 und somit innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht. Dass die Vergütung für März 2006 noch nicht fällig gewesen sei, sei unschädlich, weil § 19 Nr. 1 MTV lediglich eine Höchstgrenze für die Geltendmachung bestimme. Dass der Kläger nur den Grundlohn verlangt habe, sei ausreichend, denn der Beklagten sei, wovon der Kläger auch habe ausgehen dürfen, die Höhe der Vergütung bekannt gewesen. Die gerichtliche Geltendmachung sei mit der am 20.11.2006 eingegangenen Klageschrift und somit innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung der Beklagten vom 05.10.2006 erfolgt. Die Monatsvergütungen für Dezember 2006 bis Juli 2007 seien jeweils durch Klageerweiterung weniger als drei Monate nach ihrer jeweiligen Fälligkeit eingeklagt worden. Auf die Anwendbarkeit des § 19 Nr. 3 MTV komme es damit nicht mehr an.
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Nach § 4 MTV stehe dem Kläger für die Jahre 2006 und 2007 eine tarifliche Jahresleistung – von den Parteien als Weihnachtsgeld bezeichnet – in der geltend gemachten Höhe zu. Auch insoweit habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden. Die Ansprüche seien jeweils innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit eingeklagt worden, so dass sie nicht verfallen seien.
- 45
Der Kläger habe gegen die Beklagte noch Anspruch auf Gewährung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2006. Da die Beklagte den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt habe, habe sich der Urlaubsanspruch in einen auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch umgewandelt. Da die Freistellung nicht unwiderruflich erfolgt sei, seien die Urlaubsansprüche des Klägers durch sie nicht erfüllt worden. Die weitergehenden Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 seien gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in Verbindung mit § 9 Ziffer 5 MTV jeweils zum 31.03. des Folgejahres verfallen. Denn während der Kläger neun Urlaubstage für das Jahr 2006 bereits mit der am 20.11.2006 eingegangenen Klageschrift geltend gemacht habe, habe er drei weitere Urlaubstage für das Jahr 2006 erstmals mit Schriftsatz vom 23.07.2007 und 23 Urlaubstage für das Jahr 2005 erstmals mit der Klageschrift verlangt und damit nicht rechtzeitig vor dem Verfall. Da die Urlaubsansprüche nicht mehr bestünden, komme auch ihre Abgeltung nicht in Betracht.
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Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsgeld für die Jahre 2006 und 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe folge aus dem Tarifvertrag in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Die Fristen des § 19 MTV habe der Kläger gewahrt. Denn das Urlaubsgeld 2006, das am 30.06.2006 fällig gewesen sei, habe er am 25.09.2006 schriftlich und am 20.11.2006 gerichtlich geltend gemacht. Das Urlaubsgeld 2007, das am 30.06.2007 fällig gewesen sei, habe er am 11.07.2007 schriftlich und am 08.11.2007 gerichtlich geltend gemacht.
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Die Zinsansprüche folgten aus Verzug.
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Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009 verwiesen.
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Das Urteil ist beiden Parteien am 27.02.2009 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.03.2009, bei Gericht eingegangen am 24.03.2009, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.03.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt, und diese mit Schriftsatz vom 18.05.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.05.2009 verlängert worden war.
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Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag trägt der Kläger vor:
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Erst als er das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.08.2006, Az. 11 Sa 203/06, im November 2006 in begründeter Form erhalten habe, habe er konkret Kenntnis davon gehabt, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche gegen die Beklagte habe erheben können. § 19 Abs. 3 MTV sei dahin auszulegen, dass die dort geregelte Geltendmachungsfrist, auch bezüglich der Urlaubsansprüche, erst ab Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu laufen begonnen habe. Auch hätten seine Schreiben vom 07.07.2005, 29.03.2006 und 25.09.2006 sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche einschließlich des Urlaubs erfasst. Da sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag ergäben, sei es nicht erforderlich, konkrete Ansprüche zu benennen und zu beziffern. Die Beklagte habe davon ausgehen müssen, im Falle eines Betriebsübergangs seine, des Klägers, Ansprüche befriedigen zu müssen. Er habe zudem tatsächlich nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaubsanspruch auszuüben, da die Beklagte ihn in den Jahren 2005 und 2006 nicht beschäftigt habe. Insoweit trete wie bei Krankheit eines Arbeitnehmers kein Verfall der Urlaubsansprüche ein.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06
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a) die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2005 anteilig noch 23 Urlaubstage zu gewähren,
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- hilfsweise –
- 56
ihm für das Jahr 2005 anteilig Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.486,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006,
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b) ihm für das Jahr 2006 über die ausgeurteilten 9 Urlaubstage hinaus weitere 3 Urlaubstage zu gewähren,
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- hilfsweise –
- 59
ihm für das Jahr 2006 anteilig Urlaubsabgeltung in Höhe von 846,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007,
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2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.02.2009, Az. 5 Ca 2170/06, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 64
Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:
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Zwar müsse sich im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage ein Betriebserwerber den für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Annahmeverzug zurechnen lassen. Hier jedoch sei die Kündigungsschutzklage gegen den früheren Betriebsinhaber abgewiesen worden. Der Kläger habe auch seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nur gegen die Streitverkündete zu 1 gerichtet, hingegen ihr, der Beklagten, gegenüber lediglich die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Der Annahmeverzug habe jedenfalls mit dem Prozessrechtsarbeitsverhältnis geendet.
- 66
Die Ablehnung der Ansprüche des Klägers sei mit Schriftsatz vom 08.06.2006 in dem Verfahren 11 Ca 402/06 erfolgt, in dem sie Klageabweisung beantragt und das Bestehen jeglicher arbeitsrechtlicher Ansprüche bestritten habe. Die vorliegende Klage sei daher verspätet.
- 67
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 68
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig.
II.
- 69
Die Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 70
1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – ist in Ergebnis und Begründung vollkommen zutreffend. Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Insoweit wird von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
- 71
2. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:
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a) Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die Beklagte in den streitgegenständlichen Monaten Januar bis März 2006 sowie Dezember 2006 bis Juli 2007 im Annahmeverzug befand, so dass die Zahlungsansprüche des Klägers aus § 615 Satz 1 BGB folgen. Sie sind auch nicht verfallen.
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aa) Die Streitverkündete zu 1 stellte den Kläger ab dem 30.04.2005, als sie noch Arbeitgeberin war, einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, hob also seine Arbeitspflicht auf und verzichtete damit auf das Angebot der Arbeitsleistung. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf (BAG, Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07).
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Aufgrund des inzwischen rechtskräftig festgestellten Betriebsübergangs ist die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. Dies bedeutet nicht nur eine Nachfolge in rechtlichen Beziehungen, sondern der Übernehmer muss sich aufgrund des Schutzzwecks des § 613a BGB auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das gilt z.B. für ein Angebot, das der Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zur Begründung von Annahmeverzug gemacht hat (BAG, Urteil vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90). Gleiches muss gelten, wenn aufgrund eines Verhaltens des früheren Arbeitgebers ein Angebot des Arbeitnehmers entbehrlich ist. Denn der Arbeitnehmer soll nicht eines Anspruchs nur deshalb verlustig gehen, weil der Betrieb übergeht, obwohl vorher alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den alten Inhaber des Betriebes vorlagen. Den durch die Freistellung eingetretenen Annahmeverzug muss also die Beklagte als Betriebsübernehmerin gegen sich gelten lassen.
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Dass dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zugrunde lag, ist unerheblich. Die unwirksame Kündigung begründete in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall den Annahmeverzug. Im Verfahren 3 Ca 2129/05 Arbeitsgericht Koblenz (11 Sa 203/06 LAG Rheinland-Pfalz) wurde die Kündigungsschutzklage lediglich deshalb abgewiesen, weil im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis zum Kündigenden mehr bestand.
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Der Annahmeverzug der Beklagten wurde durch die Aufnahme des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, so dass es auch nach dessen Beendigung keines Arbeitsangebots des Klägers bedurfte. Zwar kann der Annahmeverzug wegen fehlenden Leistungswillens des Arbeitnehmers enden, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abschließt und dort seine Arbeitsleistung erbringt. Mit der Aufnahme des Prozessrechtsarbeitsverhältnisses bei der Streitverkündeten zu 1 kam jedoch der Kläger, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, lediglich seiner Verpflichtung aus § 615 Satz 2 BGB nach. § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienst erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, würde leer laufen, wenn die Aufnahme einer Prozessbeschäftigung den Annahmeverzug beenden würde.
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Eines Arbeitsangebots des Klägers bedurfte es gemäß § 296 BGB darüber hinaus auch deshalb nicht, weil die Beklagte bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung des Klägers das Vorliegen eines Betriebsübergangs und damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bestritten und sich aus diesem Grunde geweigert hatte, dem Kläger einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen.
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bb) Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. § 19 MTV enthält insoweit folgende Regelungen:
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„§ 19 - Anspruchsverfolgung und Schlichtung
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1. Mit Ausnahme der Regelung für den Urlaub (§ 9 Abs. 5) und für die Altersversorgung (§ 11) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 kann die Erfüllung verweigert werden.
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2. Wird die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 Satz 1) nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte/ die Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann der Anspruchsberechtigte/ die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der Anspruchsverpflichtete/ die Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Anspruchsberechtigte/ die Anspruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Anspruchsverpflichtete/ die Anspruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Anspruchsberechtigte/ die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
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3. Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen.“
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Der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass der Kläger sich nicht auf § 19 Nr. 3 MTV berufen kann. Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits war kein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Die Verzugslohnansprüche hingen auch nicht vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten zu 1 ab, setzten insbesondere nicht dessen Erfolg voraus. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm ist ein Kündigungsrechtsstreit nicht gleichzusetzen mit anderen Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Den Tarifparteien war bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt, dass es auch andere Bestandsschutzstreitigkeiten gibt, bei denen ähnliche Risiken bestehen. Es hätte nahegelegen, auch diese entsprechend zu regeln, wenn dies gewollt gewesen wäre (BAG, Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 301/97). Das Verfahren 11 Ca 402/06, in dem die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs stritten, führt also nicht zur Anwendbarkeit des § 19 Nr. 3 MTV mit seinen dem Kläger günstigen längeren Geltendmachungsfristen.
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Die Geltendmachungsfristen des § 19 Nr. 1 und Nr. 2 MTV hat der Kläger indes eingehalten.
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Die Vergütung für die Monate Januar bis März 2006 verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2006, das, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, den tarifvertraglichen Anforderungen sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Inhalts genügte. Die Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte erfolgte erstmals mit Schreiben vom 05.10.2006, also mehr als ein halbes Jahr nach Fälligkeit. Die Klageerhebung im November 2006 wahrte die dreimonatige Klagefrist des § 19 Nr. 2 Satz 2 MTV. Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2006 im Verfahren 11 Ca 402/06 löste die Frist für die Klageerhebung nicht aus. Denn dieses Verfahren hatte die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht zum Inhalt. Die mit Schreiben vom 29.03.2006 durch den Kläger vorgenommene ausdrückliche schriftliche Geltendmachung der Ansprüche hätte einer ebenso ausdrücklichen Ablehnung durch die Beklagte bedurft.
- 86
Die Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2006 bis Juli 2007 hat der Kläger jeweils innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bereits gerichtlich geltend gemacht, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
- 87
Ob bereits die gegen die Beklagte gerichtete Klage auf Weiterbeschäftigung als ausreichende Geltendmachung im Tarifsinne gewertet werden konnte, bedurfte danach keiner Entscheidung mehr.
- 88
b) Die Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 bestehen aus den vom Arbeitsgericht zutreffend angestellten Erwägungen, denen die Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten ist. Gleiches gilt für die Ansprüche auf Urlaubsgeld für die Jahre 2006 und 2007.
- 89
c) Hinsichtlich der Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2005 und 2006 hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass lediglich noch ein Anspruch auf Gewährung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2006 besteht, die Urlaubsansprüche des Klägers im Übrigen verfallen sind.
- 90
Die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2005 verfielen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, § 9 Nr. 5 MTV spätestens mit Ablauf des 31.03.2006, die für das Jahr 2006 spätestens mit Ablauf des 31.03.2007. Im November 2006 machte der Kläger mit der Klageschrift neun Urlaubstage für das Jahr 2006 geltend. Die darüber hinaus verlangten Urlaubstage waren hingegen bei ihrer jeweiligen Geltendmachung – 23 Urlaubstage für das Jahr 2005 mit Klageschrift vom 16.11.2006, drei weitere Urlaubstage für das Jahr 2006 mit Klageerweiterung vom 23.07.2007 – bereits verfallen.
- 91
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, von dem Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte erst im November 2006, nach Erhalt des begründeten Urteils des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 Sa 203/06, erfahren zu haben, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt seine Urlaubsansprüche der Beklagten gegenüber habe geltend machen können. Dass § 19 Abs. 3 MTV keine Anwendung findet, wurde bereits dargelegt. Bereits mit Schreiben vom 07.07.2005 behauptete der Kläger der Beklagten gegenüber das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Urlaubsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen können, um ihren Verfall zu verhindern.
- 92
Die Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 07.07.2005, 29.03.2006 und 25.09.2006 erfassten die Urlaubsansprüche des Klägers nicht, da der Kläger darin nicht ausdrücklich die Gewährung von Urlaub verlangt hat. Dass im Falle eines Betriebsübergangs auch Urlaubsansprüche grundsätzlich übergehen, ändert hieran nichts. Auch wenn sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich aus Arbeitsvertrag und Tarifvertrag ergeben, die dem Arbeitgeber bekannt sind, muss ein Urlaubsanspruch konkret geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber ausdrücklich auffordern, ihm Urlaub zu erteilen, um das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu verhindern und einen Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch zu begründen (BAG, Urteil vom 01.12.1983, 6 AZR 299/80). Die Argumentation des Klägers würde dazu führen, dass Urlaubsansprüche nie verfielen, weil jeder Arbeitgeber die Urlaubsansprüche seines Arbeitnehmers kennt.
- 93
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Urlaub wegen fehlender Beschäftigung durch die Beklagte nicht habe ausüben können. Anders als ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer, der aus rechtlichen Gründen - Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich nach § 9 BUrlG aus - keinen Urlaub in Anspruch nehmen kann, wäre der Kläger ohne Weiteres in der Lage gewesen, während des laufenden Urlaubsjahres seinen Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anzumelden.
- 94
Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, den Urlaubsanspruch nicht früher geltend gemacht zu haben, weil ihm seitens des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten in Aussicht gestellt worden sei, dass die Ansprüche befriedigt würden, wäre dies zwar grundsätzlich geeignet, den Verfall der Urlaubsansprüche zu verhindern. Der Vortrag des Klägers ist indes unsubstantiiert geblieben. Der Kläger hätte insoweit angeben müssen, wann genau unter welchen Umständen wer ihm mit welchem Inhalt Zusagen gemacht haben soll. Nur dann wäre der Beklagten ein substantiiertes Eingehen hierauf und dem Gericht eine Überprüfung ermöglicht worden.
III.
- 95
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
- 96
Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
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