Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 194/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 31.07.2009, Az.: 11 Ca 1702/06 sowie der Nichtabhilfevermerk der Rechtspflegerin vom 12.08.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Rechtspflegerin, zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Nebenintervenienten auf Kostenausgleichung gemäß Schriftsatz vom 29.01.2009 zurückverwiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Nebenintervenient als Streitgenosse auf Seiten des Beklagten stehe und deshalb keine interne Kostenerstattung verlangen könne.

2

Dieser Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts ist unzutreffend. Wie sich bereits aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 01.02.2007 (Bl. 93 f. d. A.) ergibt, ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Für das Berufungsverfahren ergibt sich dies daraus, dass der Kläger und der Nebenintervenient jeweils beantragt haben, die Berufung zurückzuweisen. Es geht damit nicht um eine interne Kostenausgleichung zwischen Streitgenossen und der Partei, welcher der Nebenintervenient zur Unterstützung beigetreten ist, sondern - zumindest bei der gebotenen Auslegung des Antrages - um eine beantragte Kostenausgleichung im Verhältnis zur Beklagten. Im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei sieht § 101 ZPO aber ausdrücklich eine Kostenerstattung nach Maßgabe der jeweiligen Kostenentscheidung vor.

3

Die Beschwerdekammer hat daher den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache gemäß § 78 ArbGG, 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung über den Kostenausgleichungsantrag unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zurückverwiesen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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