Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 160/09

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist als Sachbearbeiterin bis zum 31.05.2008 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen. Einer der Geschäftsführer der Klägerin war (zeitweise) der M. R..

2

Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 1 Ca 1979/08 - nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 174.093,98 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch. Gestützt wird das Schadensersatzbegehren insbesondere auf die Sachverhalte, zu denen die Klägerin unter Ziffer 9 a) bis f) (= S. 7 ff. der Klageschrift = Bl. 7 ff. d.A.) ausgeführt hat. Nach näherer Maßgabe des weiteren Vorbringens der Klägerin setzt sich die Klageforderung wie folgt zusammen:

3

Überweisungen auf Privatkonto des M. R.

 EUR 208.198,91

Bankgebühren für Überweisungen auf Privatkonto

EUR 20,00

Überweisung an D. K.

EUR 24.000,00

Barabhebungen

EUR 27.711,63

Überweisung betreffend KG-Anteile

EUR 5.750,00

Bankgebühren für Überweisung KG-Anteile

EUR 46,50

Überweisung an RKS Trading

EUR 5.825,05

Abzüglich (Teil-)Erstattung P.-Betrag

EUR 83.458,11

Abzüglich Rückzahlungen von Konto R./K.

EUR 14.000,00

Summe  

 EUR 174.093,98

4

Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 08.12.2008 (Sitzungsniederschrift - 1 Ca 1979/08 -, Bl. 149 f. d.A.) sah das Arbeitsgericht zunächst Akten anderer Verfahren ein und bestimmte sodann am 13.02.2009 Kammertermin. Im Vermerk vom 13.02.2009 (Bl. 159 d.A.) ist festgehalten, dass nach Einsichtnahme auch in die Strafakte eine Aussetzung des Verfahrens derzeit nicht veranlasst erscheint. Bis zum 13.05.2009 (Kammertermin) äußerten sich die Parteien wie folgt:

5

- die Beklagte mit den Schriftsätzen vom 20.03.2009 (Klageerwiderung; Bl. 104 ff. d.A.) und vom 07.05.2009 (Bl. 180 ff. d.A.)

   und

- die Klägerin mit den Schriftsätzen vom 14.04.2009 (Bl. 149 ff. d.A.) und vom 13.05.2009 (Bl. 185 ff. d.A.).

6

Im Kammertermin vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - wurden die Akten des LG Mainz - 10 HKO 156/08 - und - 2 O 66/08 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es wurde streitig verhandelt.

7

Mit dem Beschluss vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung des u.a. gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahrens - 2050 Js 26386/08 - aus.

8

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - (dort S. 2 unter Ziffer I. = Bl. 211 d.A.). Mit dem Schriftsatz vom 30.06.2009 legte die Beklagte am 30.06.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - sofortige Beschwerde ein und gab das Zustellungsdatum des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses mit dem 16.06.2009 an. Gleichzeitig wurde die Beschwerde - wie aus Bl. 217 ff. d.A. ersichtlich - begründet.

9

Mit dem Beschluss vom 29.07.2009 - 1 Ca 1979/08 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Bl. 236 ff. d.A. wird verwiesen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 aufzuheben.

12

Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 07.08.2009 (Bl. 243 f. d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2009. Hierauf wird verwiesen.

13

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

14

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Aussetzungsbeschluss vom 13.05.2009 am 15.06.2009 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 215 d.A.). Dieses Zustellungsdatum (15.06.2009) lässt sich in Bezug auf die Beklagte bzw. die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht treffen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis befindet sich nicht in der Gerichtsakte. Demgemäß ist von dem in der sofortigen Beschwerde angegebenen Zustellungsdatum "16.06.2009" auszugehen. Gemessen daran ist die Beschwerde rechtzeitig, nämlich am 30.06.2009, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen (vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 - 2. Alternative - ZPO). Die hiernach zulässige Beschwerde hat Erfolg.

15

2. Die Beschwerde ist begründet.

16

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit - 1 Ca 1979/08 - insgesamt ausgesetzt. Tatsächliche Grundlagen, die diese umfassende Aussetzung rechtfertigen könnten, hat das Arbeitsgericht allerdings nicht festgestellt.

17

§ 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivilgerichts bzw. Arbeitsgerichts von Einfluss ist. Das Arbeitsgericht hat weder im tatbestandlichen Teil, noch im entscheidungsbegründenden Teil seiner Beschlüsse vom 13.05.2009 und vom 29.07.2009 jeweils - 1 Ca 1979/08 - diesen notwendigen Einfluss (der Ermittlung einer Straftat) auf die zu erlassende arbeitsgerichtliche Entscheidung (im Urteilsverfahren) genügend festgestellt. In diesem Zusammenhang gilt es zunächst, die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu beachten, die darin bestehen, dass der Klageforderung in Höhe von insgesamt EUR 174.093,98 mehrere Einzel-Streitgegenstände zugrunde liegen und das Arbeitsgericht (wohl) zutreffend den bisherigen Sach- und Streitstand so gewürdigt hat, dass die von der Klägerin zur Anspruchsbegründung dargelegten Tatsachen zumindest bzw. jedenfalls teilweise unstreitig sind (Beschluss vom 13.05.2009 - 1 Ca 1979/08 - dort S. 3 unter Ziffer II. 2. = Bl. 212 d.A.). Berücksichtigt man dies, so ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ermittlungen im Strafverfahren - 2050 Js 26386/08 - für jeden einzelnen Streitgegenstand von Einfluss sein sollen.

18

Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Ermessensausübung dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG und der Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nicht genügend Beachtung geschenkt. Der in § 9 Abs. 1 ArbGG normierte Beschleunigungsgrundsatz ist Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebotes des effektiven Rechtsschutzes, - wobei effektiver Rechtsschutz gerade auch "Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit" bedeutet. Das Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG kommt auch der Beklagten zu Gute. Die Beklagte hat nach näherer Maßgabe des Verfahrensrechts - und dazu gehört eben auch § 9 Abs. 1 ArbGG - einen Anspruch darauf, dass die Berechtigung der Forderungen, derer sich die Klägerin berühmt, innerhalb angemessener Zeit gerichtlich geklärt wird.

19

Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, dass der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Arbeitsgericht regelmäßig andere und weitreichendere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine behauptete Straftat umfassend zu untersuchen und aufzuklären, ist dies an sich zutreffend. Gleichwohl vermag dieser Gesichtspunkt die Aussetzung des Verfahrens insgesamt nicht zu rechtfertigen (- wobei insoweit nicht auf die Möglichkeit abgestellt werden muss, dass Strafurteile nach näherer Maßgabe des Gesetzes vom 29.07.2009 BGBl. I Nr. 49 S. 2353 mitunter auf der Regelung einer entsprechenden Verständigung beruhen können). Soweit anspruchsbegründende Tatsachen unstreitig sind (s.o.), bedarf es keiner weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder Beweisaufnahme. Aber auch soweit Tatsachen streitig sein sollten, ist nicht ersichtlich, inwieweit im derzeitigen Verfahrensstadium strafprozessuale Aufklärungsmöglichkeiten Vorrang vor einer Beweisaufnahme nach zivilprozessualen Grundsätzen haben sollten. Staatsanwaltschaft wie Arbeitsgericht werden für die Frage etwaiger strafbarer Handlungen/Veruntreuungen des M. R. sowie entsprechender Beihilfehandlungen/Vertragspflichtverletzungen der Beklagten die vorgelegten Belege zu prüfen haben, die angebotenen Zeugen vernehmen bzw. weitere prozessual zulässige Beweise erheben müssen.

20

Der - vom Arbeitsgericht erwartete - prozessuale Erkenntnisgewinn aus einem (in ungewisser Zukunft) erledigten Strafverfahren (-2050 Js 26386/08-) ist unsicher. Dies ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz: Strafgerichtliche Urteile haben hiernach nicht ohne weiteres bindende Kraft für die Gerichte für Arbeitssachen. Diese haben vielmehr - wie auch der Zivilrichter - ihre Überzeugungen grundsätzlich selbst zu bilden und sind daher regelmäßig nicht an Feststellungen in anderen Urteilen gebunden, - auch nicht an die eines (sei es verurteilenden, sei es freisprechenden) Strafurteils (s. dazu näher Zöller/Heßler 27. Aufl. ZPO Rz 2 zu § 14 EGZPO).

21

Die in die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts eingeflossene Überlegung, dass im Hinblick auf die Frage der Verantwortlichkeit des M. R. im Rechtsstreit - 1 Ca 1979/08 - deswegen keine Aufklärung zu erwarten sei, weil M. R. an diesem Prozess nicht beteiligt sei, - eine solche Aufklärung könne nur durch das strafrechtliche Verfahren (Strafverfahren) erreicht werden, erweist sich im Hinblick auf die §§ 138 und 286 ZPO als unzutreffend. (Auch) deswegen kann der arbeitsgerichtliche Aussetzungsbeschluss keinen Bestand haben.

22

Schließlich erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass sich im arbeitsgerichtlichen Erkenntnisverfahren möglicherweise schuldrechtliche Haftungsfragen stellen können, die als solche ohnehin nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind (vgl. §§ 280, 823 und 830 BGB; BAG v. 19.02.1998 - 8 AZR 645/96 -).

23

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger 27. Aufl. ZPO § 252 Rz 3; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.07.2009 - 6 Ta 145/09 -). Einer der Gebührentatbestände der Nr. 8610 bis 8614 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist, da die Beschwerde Erfolg hat, nicht gegeben.

24

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.