Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 432/09

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2009 - 7 Ca 1462/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen erstinstanzlich abgewiesenen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltstufe 6 der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund), die Auszahlung der monatlichen Vergütungsdifferenzen und einen Anspruch auf Auszahlung von Zusatzurlaub aus den Jahren 2005 und 2006.

2

Der am ... Oktober 1967 geborene Kläger wird bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: Beklagte) mit schriftlichem Arbeitsvertrag seit 01. Juli 1996 als Mess- und Regelmechaniker (Gebäudeleittechnik) in Wechselschicht in einer Einrichtung der Bundeswehr in Z. beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 30. September 2005 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes vom 06. Dezember 1995 (MTArb) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

4

Mit Schreiben vom 16. September 1996 beantragte der Kläger die Anerkennung vorheriger beruflicher Tätigkeiten als Mess- und Regelmechaniker i. S. d. § 24 Abs. 1 MTArb.

5

Mit Schreiben vom 04. Dezember 1996 teilte die Beklagte dem Kläger die Festsetzung der Jubiläumstage und des Beginns der Beschäftigungszeit mit. Als Beginn der Beschäftigungszeit i. S. d. § 6 MTArb wurde der 01. Juli 1996, als Beginn der Beschäftigungszeit für die Lohnstufe der 01. Februar 1992 ausgewiesen. In einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 1996 unterrichtete die Beklagte den Kläger, dass sie dessen Zeiten der beruflichen Tätigkeit als Mess- und Regelmechaniker vor seiner Einstellung bei der Beklagten als Zurechnungszeit i. S. d. § 24 Abs. 1 MTArb anerkenne.

6

Am 01. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in Kraft und zum gleichen Zeitpunkt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 01. Juni 2005.

7

Mit Schreiben aus dem Januar 2006 wies die Beklagte den Kläger auf die Veränderung des Tarifrechts hin und gab folgende Berechnungsmerkmale bekannt:

8

Entgeltgruppe 8

Stufe 05

Vergleichsentgelt 2442,17 €.

9

Im Bezug auf die Stufenzuordnung für Arbeiterinnen und Arbeiter sieht der TVÜ folgende Regelung vor:

10

§ 7      

Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb/MTArb-O der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. ...

11

Ab 01. Oktober 2006 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 05 TVöD West.

12

Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Überprüfung seiner Stufenzugehörigkeit und Einstufung in die Stufe 06 der Entgeltgruppe 8 TVöD.

13

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2007 mit, dass für die Stufenzuordnung lediglich die Beschäftigungszeit i. S. d. § 6 MTArb maßgeblich und eine Zuordnung in die Stufe 06 aufgrund der tariflichen Regelungen nicht vor dem 01. Oktober 2010 möglich sei.

14

Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2007 erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 03. Juli 2007 folgendes:

15

Betr: Überprüfung der Stufenzugehörigkeit

Bezug: 1. BwDLZ Mayen vom 18.06.2008 - ZB 111 - Az Pers A.

2. Ihr Schreiben vom 28.06.2007

        

Sehr geehrter Herr A.,

        

Ihr o. a. Schreiben ist am 29.06.2007 bei mir eingegangen.

        

Entsprechend des Beginns Ihrer Beschäftigungszeit für die Lohnstufe am 01.02.1992 wurden Sie im Rahmen des In-Kraft-Tretens des TVöD zum 01.10.2005 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

        

Da dieses Entgelt niedriger ist als Ihr Vergleichsentgelt, wurden Sie daher einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Gemäß § 7 Abs. 3 TVÜ-Bund findet der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe Ihrer Entgeltgruppe zu dem Zeitpunkt statt, zu dem Sie gemäß Abs. 1 S. 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.

        

In Ihrem Fall waren diese bereits zum 01.02.2007 erfüllt.

        

Mein o. a. Schreiben (Bezug 1) hebe ich hiermit auf.

        

Die entsprechende Änderung in Ihrer Entgeltzahlung habe ich bereits veranlasst.

16

Mit einem weiteren Schreiben vom 17. April 2008 unterrichtete die Beklagte den Kläger, eine erneute Überprüfung der Stufenzugehörigkeit habe ergeben, dass dieser unzutreffend in der Entgeltstufe 06 eingereiht sei und machte die Zurückzahlung der überzahlten Entgelts gegenüber dem Kläger geltend. Sie erklärte sodann mit Schreiben vom 17. Juni 2008 gegenüber dem Kläger und dessen Entgeltansprüchen die Aufrechnung in Höhe eines überzahlten Betrages von 361,46 €. Der Kläger widersprach der Einstufung und der Rückzahlung, was die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2008 ablehnte. Der Unterschiedsbetrag beläuft sich auf 64, 95 € brutto.

17

Neben der Einstufung begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02. Januar und 09. Februar 2007 Zusatzurlaub für die Kalenderjahre 2005 und 2006.

18

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der tariflichen Regelung des MTArb, TVöD und TVÜ für das Jahr 2006 einen Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen und von 2007 maximal einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen erwerben könne.

19

Wegen des weiteren Sachstandes und des Inhaltes der wechselseitigen Schreiben der Parteien wird auf den umfassenden Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22. Januar 2009 - 7 Ca 1462/08 - Bezug genommen, zugleich auch hinsichtlich der geäußerten Rechtsauffassung der Parteien.

20

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

21

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01. Februar 2007 nach der Entgeltstufe 06, Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten;

22

2. die Beklagte zu verurteilen, die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltstufe 4 und Entgeltstufe 6 der Entgeltstufe 8 TVöD beginnend mit dem 01. Mai 2008 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

23

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere EUR 255,60 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte hat erstinstanzlich

25

Klageabweisung

26

beantragt.

27

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltstufe 6 der Entgeltgruppe 8 sowie auf Urlaubsabgeltung abgewiesen.

28

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Kläger sei die in § 6 Abs. 1 MTArb definierte Beschäftigungszeit maßgeblich, die ab 01. Juli 1996 und nicht ab Februar 1992 beginne. Die für die Entgeltstufe 6 zurückzulegende Stufenlaufzeit von 5 Jahren erfülle der Kläger (noch) nicht, da diese erst ab 01. Juli 2011 eintreten könne. Eine Bezugnahme auf § 24 MTArb oder einer dieser Norm vergleichbaren Vorschrift mit Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Zuordnung ließe sich weder dem TVÜ-Bund noch TVöD entnehmen. Dem Kläger sei es auch verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung zu berufen; trotz des Schreibens vom 03. Juli 2007 sei wegen der schriftlich geführten Auseinandersetzung über die Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbeschäftigungszeiten und dem dann erfolgten Rückgruppierungsschreiben vom 17. April 2008 kein Vertrauenstatbestand entstanden. Die Tarifvertragsparteien seien befugt, Entgelte zu ändern. Die Regelung der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nur bei Neueinstellungen ab 01. Januar 2009 i. S. v. § 16 Abs. 3 TVöD begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstieße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es seien schon nicht wesentlich gleiche Sachverhalte gegeben, da die Gruppe der (seit Jahren) beschäftigte Arbeiter mit der neu einzustellender Beschäftigter nicht vergleichbar sei. Außerdem dürfte - bei Unterstellung vergleichbarer Sachverhalte - ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben sein, da die Beklagte ein Interesse an der Gewinnung von neuem Personal und die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten ein Instrument zur Erhöhung der Attraktivität eines Eintritts in den öffentlichen Dienst darstellen solle. Es bestünde auch kein Anspruch aus einzelvertraglicher Zusage. Das Schreiben der Beklagten vom 03. Juli 2007 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von de tariflichen Voraussetzungen unabhängiger vertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen solle. Der Anspruch könne auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, da dieser Grundsatz nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch bei einem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug eingreife. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an andere mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer in Kenntnis einer fehlerhaften Stufenzuordnung willentlich Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht habe oder erbringen werde, seien nicht gegeben.

29

Dem Kläger stünden - den diesbezüglichen Vortrag als zutreffend unterstellt - nicht gewährte Zusatzurlaubstage aus 2005 und 2006 weder als originärer Abgeltungsanspruch noch als sekundärer Schadensersatzanspruch zu. Einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von insgesamt 9 Zusatzurlaubstagen - 4 aus 2005 und 5 aus 2006 - stünde § 15 Abs. 4 TVÜ entgegen, wonach eine Anrechnung von Zusatzurlaubstagen für Wechselschichtarbeit erfolgt. Im Kalenderjahr 2006 habe der Kläger maximal 5 Zusatzurlaubstage und für 2006 einen weiteren Zusatzurlaubstag verlangen können; dieser Anspruch sei gewährt worden und damit erloschen.

30

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf Seite 13 -27 (= Bl. 84 - 98 d. A.) Bezug genommen.

31

Gegen das dem Kläger am 19. Juni 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 16. Juli 2009 eingelegte und am 18. August 2009 begründet Berufung.

32

Mit ihr bringt der Kläger zunächst vor, § 7 TVÜ, der auf § 6 MTArb verweise, müsse im Zusammenhang mit § 24 MTArb gelesen werden. Die Tarifvertragsparteien hätten mit § 16 Abs. 3 TVöD eine dem § 24 MTArb vergleichbare Möglichkeit für die Neueinstellungen geschaffen. Die Erhöhung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes sei auch bei der Regelung des § 24 MTArb maßgeblich. Der Kläger habe sich damals entschieden, in den öffentlichen Dienst einzutreten. Es sei nach wie vor von einer Ungleichbehandlung auszugehen, weil die Zusage beim Kläger genommen und bei Neueinstellungen gewährt würde. Es müsse auch von einer einzelvertraglichen Zusage mit Schreiben vom 03. Juli 2007 ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse der Kläger keine weiteren Umstände darlegen, die für eine Zusage sprächen. Der Anspruch resultiere auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine konsequente Überprüfung der Vergütung der weiteren Arbeitnehmer sei nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger bereits 2005 einen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub gehabt. Dieser sei bis heute nicht erfüllt. Im Übrigen sei bei Inkrafttreten der Regelung der TVöD von einem Besitzstand auszugehen. Er - der Kläger - sei bewusst und gewollt der höheren Stufe zugeordnet worden.

33

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den diesbezüglichen Schriftsatz des Klägers vom 18. August 2009 (Bl. 114 - 117 d. A.) sowie dessen Ergänzung vom 20. Oktober 2009 (Bl. 145 - 146 d. A.) Bezug genommen.

34

Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

35

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2009 - 7 Ca 1462/08 - zugestellt am 19.06.20009 wird nach den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 gestellten Anträgen erkannt.

36

Die Beklagte hat

37

Zurückweisung

38

der Berufung beantragt und erwidert, § 7 TVÜ verweise ausdrücklich auf die Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb. Für die strukturell vergleichbare Regelung in § 7 TVÜ-VKA habe das Bundesarbeitsgericht am 26. Juni 2008 entschieden, dass eine Zurechnung von Beschäftigungszeiten bei der Überleitung in den TVöD nicht stattfände. Eine einzelvertragliche Zusage habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Er hätte hierzu nicht nur vortragen müssen, dass er den Inhalt des Schreibens vom 03. Juli 2007 nur dahingehend habe verstehen können, dass der Arbeitgeber seine Einwendungen geprüft und in die korrekte Stufe zugeordnet habe, sondern er hätte eine entsprechende Behauptung aufstellen müssen, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden und eine bewusste ungewollte Zuordnung in eine den vertraglichen Anspruch übersteigende Stufe gewollt gewesen sei. Die Beklagte gewährte auch nicht in parallel gelagerten Fällen freiwillig übertarifliche Leistungen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf einen Irrtum im vermeintlichen Normenvollzug Anwendung finde. Hiermit setze sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Gleiches gelte für den Urlaubsanspruch. Der Kläger nähme lediglich Bezug auf einen Schriftsatz. Ihm falle nicht einmal auf, dass er mit der Berufungsbegründung einen vermeintlichen Urlaubsantrag begründen wolle, während Streitgegenstand lediglich ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei.

39

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2009 (Bl. 140 - 143 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2009 (Bl. 149 - 152 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es hat jedoch k e i n e n Erfolg.

II.

41

Unzulässig ist die Berufung, soweit die erstinstanzlich abgelehnten Zusatzurlaubsansprüche für 2005 und 2006 betroffen sind.

42

Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der einzelnen anzuführenden Gründe, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, sowie nach Nr. 4 der vorbezeichneten Vorschrift die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Aus der Berufungsbegründung müssen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung zugrundelegt; insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpft und auf welche Gründe er sich hierfür stützen wird (vgl. BAG 21. November 2002 - 6 AZR 82/01 -, BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - = BAGE 88, 171, 175 sowie vom 24. Januar 2001 - 5 AZR 132/00 - n. v.; BGH Urteil vom 25. November 1999 - 3 ZB 50/99 = BGHZ 143/169; LAG R-P, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 6 Sa 348/07 -). Die Berufungsbegründung (Seite 4 = Bl. 121 d. A.) nimmt lediglich Bezug auf den Schriftsatz vom 08. Januar 2009 und hält ohne weitere konkrete Ausführung an ihrer Auffassung fest, dass für 2005 ein Anspruch auf 5 Zusatzurlaubstage bestanden habe, der bis heute nicht erfüllt sei. Eine Auseinandersetzung mit der im Übrigen für zutreffend gehaltenen Argumentation des Arbeitsgerichts (Seite 24 des Urteils = Bl. 91 ff d. A.), wonach die tarifliche Regelung des § 15 Abs. 4 TVÜ vom 01. Juni 2005 einem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Zusatzurlaubstagen entgegenstünde, findet nicht ansatzweise statt. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass dem Kläger in den Jahren 2006 und 2007 ihm nach Maßgabe der tariflichen Regelung zustehenden Zusatzurlaubstage aus den Kalenderjahren 2005 und 2006 tatsächlich gewährt worden seien.

III.

43

Soweit die Berufung die Feststellungen des Arbeitsgerichts zur Einordnung in die Entgeltstufe angreift, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.

44

Das Arbeitsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil die Klage auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltstufe 6 der Entgeltgruppe 8 abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglichen begründenden Teil des Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und stellt dies hierzu unter Übernahme einer weiteren Darstellung ab.

IV.

45

Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass.

46

1. Soweit die Berufung meint, § 7 TVÜ-Bund, der auf § 6 MTArb verweise, müsse im Zusammenhang mit § 24 MTArb gelesen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2008 - 6 AZR 409/07 - für die strukturell vergleichbare Regelung in § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA entschieden habe, dass für die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe die Dauer der Beschäftigungszeit maßgeblich sei und damit anderweitige Vorbeschäftigungszeiten keine Berücksichtigung finden. Aus dem inhaltlich vergleichbaren Wortlaut § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA sei hinreichend deutlich abzuleiten, dass lediglich die Dauer der Beschäftigungszeit i. S. v. § 6 Abs. 1 BMT-G maßgeblich sei. Hierin liegt eine deutliche Parallele zu § 6 MTArb, wonach die Beschäftigungszeit die bei dem selben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit kennzeichnet. In der gleichen Entscheidung wurde die unterschiedliche Behandlung von Vorbeschäftigungszeiten i. S. d. § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA und des § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) als nicht systemwidrig angesehen. Für eine Ungleichbehandlung des Klägers ist kein Raum, da die von der Beklagten anerkannten Zeiten seiner vorherigen Tätigkeit als höhere Verdienste fortwirken und damit nach § 7 TVÜ keineswegs unberücksichtigt bleiben. Das nach § 5 Abs. 3 TVÜ ermittelte Vergleichsentgelt soll die übrigen Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 3 TVÜ-Bund davor schützen, durch die Überleitung in den TVöD schlechter vergütet zu werden als zuvor. Das Vergleichsentgelt garantiert damit, dass auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der bisherige Besitzstand gewahrt wird (vgl. Dassau/Wiesend-Rothbust, TVöD 5. Aufl., § 5 TVÜ-VKA Rz. 1). § 7 Abs. 3 TVÜ-Bund wird gerade auch auf die Fälle für anwendbar gehalten, in denen das nach § Abs. 3 TVÜ-Bund gebildete Vergleichsentgelt wegen angerechneter Beschäftigungszeiten höher ist als das nach § 7 Abs. 1 TVÜ-Bund ergebende Entgelt (vgl. BAG Urteil vom 26. Juni 2008, a. a. O.) Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen zu einem Besitzstand des Klägers zurückzuweisen.

47

2. Soweit der Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vertiefend - an der Auffassung festhält, das Schreiben vom 03. Juli 2007 enthielte eine einzelvertragliche bindende Zusage, hat sich das Arbeitsgericht sehr gründlich mit dieser Argumentation befasst und anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 203/03 - = EzBAT §§ 22, 23 BAT Nr. 126 vom 17. Juli 2003 - 8 AZR 376/02 - = EzBAT § 22, 23 BAT M Nr. 112 vom 05. September 2002 - 8 AZR 620/01 - = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 m. w. N.) ausgeführt, dass ohnehin hinzutretende weitere Umstände ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen könne, der Arbeitgeber wolle eine Vergütung unabhängig von der tariflichen Umsetzung zahlen.

48

Anhaltspunkte für eine außertarifliche und überobligatorische Leistung gegenüber dem Kläger, losgelöst von der tariflichen Grundlage, sind in der Berufungsbegründung nicht weiter ausgeführt. Aus dem tatbestandlich wiedergegebenen Schriftwechsel und dem Inhalt der jeweiligen Schreiben wird nach Auffassung der Berufungskammer hinreichend deutlich, dass von einer exakten Prüfung der Einwendungen des Klägers durch die Beklagte mit einem rechtsverbindlichen Entschluss zu einer bewussten und gewollten übertariflichen Zuordnung zu einer höheren Stufe keinesfalls auszugehen ist.

49

3. Dass das gleiche Motiv für den Kläger bei seiner 1996 erfolgten Einstellung zugrunde gelegen habe, wie dies für die Regelung in § 16 Abs. 3 TVöD für Neueinstellungen enthalten ist - Erhöhung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes - ist nicht substantiiert und im übrigen zweifelhaft, weil die Berücksichtigung von Zeiten vorheriger beruflicher Tätigkeiten erst nachträglich im September 1996 beantragt und bewilligt wurde.

V.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

51

Auf die Möglich die Zulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird der Kläger hingewiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.