Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 437/09

Tenor

1. Die Teil-Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. Mai 2009, Az.: 8 Ca 2404/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über die Abgeltung restlichen Urlaubs.

2

Der Kläger (geb. am … 1974) war seit dem 01.10.2007 im Betrieb der Beklagten als Servicetechniker und Dienstleistungskraft zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.200,00 beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.05.2008 zum 31.05.2008. In § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages haben die Parteien einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr vereinbart.

3

In der Zeit vom 21.05. bis zum 30.05.2008 hat der Kläger unstreitig sieben Urlaubstage genommen. Mit seiner am 10.12.2008 erhobenen Klage machte er den Lohn für den Monat Mai 2008 in Höhe von € 2.200,00 sowie die Abgeltung von restlichen dreizehn Urlaubstagen in Höhe von insgesamt € 1.100,00 brutto nebst Zinsen geltend. Den Abgeltungsanspruch für einen Urlaubstag berechnet er mit € 84,62 brutto.

4

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 27.05.2009 in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das am 26.06.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.07.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsschrift mit am 18.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie beschränkt die Berufung auf die zugesprochene Urlaubsabgeltung.

5

Die Beklagte trägt in ihrer Berufungsschrift vom 15.09.2009 erstmals vor, sie habe dem Kläger mit Schreiben vom 15.05.2008 die Kündigung bestätigt und ihn unter Anrechnung auf den eventuell noch ausstehenden Resturlaub bis zum 31.05.2008 freigestellt. Tatsächlich sei der Kläger nach Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, so dass er sich den Zeitraum bis Ende Mai 2008 als Urlaub anrechnen lassen müsse. Als Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2009 reicht sie eine nicht unterzeichnete Abschrift des Freistellungsschreibens vom 15.05.2008 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2008 zur Akte. Aus den Lohnabrechnungen gehe hervor, dass der Kläger bis Mai 2008 bereits 25 Urlaubstage genommen habe.

6

Die Beklagte beantragt,

7

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2009 (Az.: 8 Ca 2404/08) teilweise abzuändern und die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, ihm seien lediglich sieben Urlaubstage gewährt worden. Ein Schreiben der Beklagten vom 15.05.2008 sei ihm weder bekannt noch zugegangen.

11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.11.2009 (Bl. 107-110 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten, die sich (nur) gegen die Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung richtet, ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

13

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für dreizehn nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von € 1.100,00 brutto nebst Zinsen zu. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt.

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1. Da der Kläger im Jahr 2007 drei volle Kalendermonate gearbeitet hat, hat er nach dem Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 7,5 Arbeitstagen (3/12 von 30) für dieses Kalenderjahr erworben. Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich dabei um Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG, da der Kläger im Jahr 2007 die sechsmonatige Wartezeit nach § 4 BUrlG noch nicht ausgeschöpft hatte und deshalb der volle Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr noch nicht entstanden war. Im Urlaubsjahr 2008 hat das Arbeitsverhältnis fünf volle Monate bestanden, so dass dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG 5/12 des vertraglich vereinbarten Vollurlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen, mithin 12,5 Urlaubstage, zustehen. Es errechnen sich für ihn insgesamt 20 Urlaubstage. Davon hat er unstreitig sieben Urlaubstage (vom 21.05. bis 30.05.2008) erhalten, so dass dreizehn Tage verbleiben, die gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sind.

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2. Der Anspruch auf Teilurlaub für das Jahr 2007 ist nicht spätestens Ende März 2008 untergegangen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ist „auf Verlangen“ des Arbeitnehmers ein nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaub - wie er für den Kläger im Eintrittsjahr 2007 entstanden ist - auf das gesamte nächste Kalenderjahr zu übertragen. Diese Regelung soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den übertragenen Teilurlaub zusammen mit dem entstehenden Vollurlaub zu nehmen. Weitere Voraussetzungen als das Verlangen des Arbeitnehmers fordert die Bestimmung für die Übertragung des Teilurlaubs nicht. Es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer zumindest konkludent deutlich macht, der Teilurlaub solle in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. An ein solches Verlangen sind allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen (BAG Urteil vom 29.07.2003 - 9 AZR 270/02 - NZA 2004, 385). Das Verlangen ist an keine Form gebunden, bedarf keiner Begründung und muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Vorliegend ist jedenfalls ein stillschweigendes Übertragungsverlangen des Klägers anzunehmen. Dass das Verhalten des Klägers diesen Erklärungswert hatte, hat die Beklagte erkannt. Dies ergibt sich daraus, dass sie in den vorgelegten Lohnabrechnungen bis einschließlich Mai 2008 Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr eingetragen hat.

16

3. Die dreizehn abzugeltenden Urlaubstage sind nicht durch Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt das im Berufungsverfahren vorgelegte Freistellungsschreiben vom 15.05.2008 nicht, um den Erfüllungseinwand zu begründen. Eine Freistellungserklärung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitspflicht zum Zwecke des Urlaubs erlässt, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam ist. Die Beklagte hat den - vom Kläger bestrittenen - Zugang des Schreibens vom 15.05.2008 nicht dargelegt und keinen Beweis angetreten.

18

Soweit die Beklagte den Erfüllungseinwand auf die vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2008 stützt, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Lohnabrechnungen bieten keinerlei Beweis für die Richtigkeit der pauschalen Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger im Jahr 2008 insgesamt 25 Tage Urlaub gewährt. Es handelt sich in der Sache nur um eine selbst gefertigte Bescheinigung, in der eine Behauptung aufgestellt wird. Urkundlichen Beweiswert für ihre inhaltliche Richtigkeit haben Lohnabrechnungen nicht. Sie ersetzen nicht den erforderlichen Sachvortrag und Beweisantritt, an welchen konkreten Tagen die Beklagte dem Kläger Urlaub gewährt haben will. Im Übrigen widersprechen die Eintragungen in den Lohnabrechnungen der Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger im Kalenderjahr 2008 bis Ende Mai bereits 25 Tage Urlaub gewährt. Die Abrechnungen enthalten folgende Eintragungen:

19

2008

Url.Ansp.

mtl.gen.Url.

gen.Url.ges.

Resturl.

Resturl. VJ

Jan.

26,0

9,0

 9,0

21,0

4,0

Feb.

26,0

5,0

 4,0

26,0

4,0

März.

26,0

4,0

 8,0

22,0

4,0

April

26,0

        

 8,0

22,0

4,0

Mai

26,0

7,0

15,0

15,0

4,0

20

Auch bei wohlwollender Betrachtung dieser Zahlenwerte ergibt sich schon rein rechnerisch nicht die von der Beklagten behauptete Summe von 25 genommenen Urlaubstagen. Es findet sich vielmehr die Eintragung „15,0 gen.Url.ges.“ (Abkürzung für „genommene Urlaubstage gesamt“).

21

Schließlich kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger sei seit „Ausspruch bzw. Zugang“ seiner Eigenkündigung vom 13.05.2008 nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Selbst wenn dem so wäre, führt dies mangels Freistellungserklärung nicht dazu, dass er sich die Zeit bis Ende Mai 2008 - mit Ausnahme der unstreitigen sieben Urlaubstage - von seinem Abgeltungsanspruch abziehen lassen müsste, wie die Beklagte meint.

22

4. Der Abgeltungsanspruch für dreizehn Urlaubstage ist dem Kläger in Höhe von € 1.100,00 brutto zuzusprechen. Der Kläger hat für einen Urlaubstag ausdrücklich einen Betrag von € 84,62 brutto berechnet und verlangt. Ob die Berechnungsweise des Klägers zutrifft, kann dahinstehen, denn das Gericht kann ihm gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zusprechen als beantragt.

23

Die geltend gemachten Zinsen, die der Kläger - nach anwaltlicher Mahnung mit Fristsetzung zum 04.11.2008 - ab dem 05.11.2008 verlangt, rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB).

III.

24

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

25

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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