Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 360/09

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 - 10 Ca 75/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den von der Wirksamkeit eines angefochtenen Aufhebungsvertrages abhängigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, um einen schadensersatzrechtlichen Nachzahlungsanspruch, die Auszahlung eines abgerechneten Restnettolohnanspruchs sowie im Wege einer Widerklage verfolgte Ansprüche auf Schadenersatz.

2

Der Kläger wurde von dem Beklagten, der ein Eiscafé betreibt, zuletzt als Betriebsleiter mit einer monatlichen durchschnittlichen Bruttovergütung von 2.742,16 EUR brutto beschäftigt.

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Am 09.10.2008 kam es in einem über dem Eiscafé liegenden Büro unter Teilnahme des Klägers, des Beklagten, des Oberstaatsanwalts Z. und des Zeugen X. zu einem Gespräch, in welchem zuerst Vorwürfe an den Kläger, er habe Pausen unzulässigerweise in der Arbeitszeit gemacht, erhoben wurden und darüber hinaus auch der Vorwurf, der Kläger habe Bargeldbeträge unterschlagen. Über den Inhalt des Gesprächs, insbesondere über die Formulierung der Äußerungen der Zeugen besteht Streit.

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Am Schluss dieses Gesprächs schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 09.10.2008 auf Veranlassung der Firma, jedoch im gegenseitigen Einvernehmen vorsah; ferner in § 4 eine Abgeltungs- und Erledigungsklausel, sowie in § 5 einen Verzicht auf eine Bedenkzeit (Bl. 23 und 24 d. A.). Des Weiteren erteilte der Kläger dem Beklagten am gleichen Tag eine Vollmacht zur Einsicht in sein Privatkonto bei der Sparkasse; gleiches tat die Lebensgefährtin des Klägers am 13.10.2008.

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Mit Schreiben vom 23.10.2008/30.10.2008 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung an.

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Eine Aufforderung des Beklagten zur Wiederaufnahme der Tätigkeit unter dem 21.10.2008 lehnte der Kläger ab.

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Mit Schreiben vom 08.12.2008 machte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der Bareinzahlungen auf dem Konto des Klägers und dessen Lebensgefährtin Schadenersatz in Höhe von 9.392,96 EUR geltend und erklärte zugleich die Aufrechnung gegenüber den Lohn- und Gehaltsansprüchen des Klägers in Höhe von 858,96 EUR netto.

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Zu den erstinstanzlich weiter geäußerten Auffassungen des Klägers und der Beklagten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 - 10 Ca 75/09 - Seite 4 bis 8 und auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 09.10.2008 hinaus festgestellt, den Beklagten zur Zahlung von 1.051,61 EUR brutto und 858,96 EUR netto nebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochtene Aufhebungsvertrag sei nichtig. Durch den Zeugen Z. sei eine konkludente Drohung mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgt. Diese sei durch die Bemerkung des Zeugen X. mit Problemen beim Ausländeramt verstärkt worden. Die Drohung sei auch widerrechtlich gewesen. Der Beklagte habe seinen Vortrag, wonach eine Überprüfung von Geschäftsunterlagen zur Annahme des Fehlens von Bargeld ergeben hätte, zur Beobachtung des Zeugen X. bei der Einzahlung größerer Bargeldbestände durch den Kläger und zur Beobachtung der Lebensgefährtin des Klägers bei der Mitnahme eines in Packpapier eingehüllten Safetybags nicht substantiiert. Insoweit gelte eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Die erhobene Widerklage sei unschlüssig. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, wie die geltend gemachten Fehlbestände im Betrieb festgestellt worden seien, welche Buchhaltungsunterlagen, welche Fehlbestände für welchen Tag, die der Kläger verursacht haben soll, tatsächlich aufwiesen. Auch das behauptete Geständnis des Klägers, fünf- bis sechsmal Bargeldbestände entnommen zu haben und auch dass zwei-, dreimal Einzahlungen auf das Konto seiner Lebensgefährtin erfolgt seien, führe nicht dazu, dass sich feststellen ließe, welche der mit Schreiben vom 08.12.2008 aufgeführten Bargeldeinzahlungen nunmehr der Zahl von zugestandenen Bargeldeinzahlungen entspräche. Der Anspruch auf Zahlungen in Höhe von 858,96 EUR netto sei begründet. Diese Forderungen seien nicht durch Aufrechnung untergegangen, sie könne mangels Schlüssigkeit der Gegenforderung nicht durchgreifen. Der Anspruch auf Zahlung von 1.015,61 EUR brutto sei als Schadenersatzanspruch ebenfalls begründet. Die Beklagte habe wegen zurechenbarer widerrechtlicher Drohung mit der Folge des Abschlusses des nichtigen Aufhebungsvertrages eine Vertragsverletzung begangen, die dazu geführt habe, dass der Kläger seine Arbeitsleistung zumindest bis 21.10.2009 nicht habe erbringen können.

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Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des oben bezeichneten Urteils (Seite 8 bis 18 = Bl. 182 bis 192 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 04.06.2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 22.06.2009 eingelegte und am 03.09.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.09.2009.

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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,

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der Kläger habe gegen den Beklagten eine Strafanzeige wegen Beleidigung bzw. falscher Verdächtigung erstattet. Mit Datum vom 12.05.2009 sei gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen Unterschlagung in 21 Fällen ergangen. In Anbetracht des Erlasses eines Strafbefehls sei die Staatsanwaltschaft Mainz sehr wohl von einem Anfangsverdacht, sogar von einer Nachweislichkeit ausgegangen, so dass die Erwägungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben könnten. Der Kläger habe auch Unterschlagungen im Rahmen des Gesprächs vom 09.10.2008 eingeräumt und Kontovollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 08.12.2008 seien die konkreten Bargeldeinzahlungen ermittelt worden. Im Übrigen läge die Darlegungs- und Beweislast beim Anfechtenden. Der Vortrag zur Einzahlung von Münzgeldbareinzahlungen für den Vater des Klägers im Zuge von dessen Tätigkeit als Ersatzteil- und Autohändler, sei lebensfremd. Das sei vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden und die Widerklage daher nicht unschlüssig. Aufgrund der Aufrechnungslage seien die Klageanträge zu 2. und 3. unbegründet. Im Übrigen sei eine fristlose Kündigung vom 29.05.2009 ausgebracht worden.

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Der Beklagte hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt:

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 10 Ca 75/09 - wird wie folgt abgeändert:

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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht über den 09.10.2008 hinaus und die Klage wird diesbezüglich abgewiesen.

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2. Die Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche 2 und 3 wird abgewiesen.

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3. Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger EUR 8.534,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 zu zahlen.

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Der Kläger hat

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Zurückweisung der Berufung

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beantragt und erwidert, gegen den Strafbefehl sei Einspruch eingelegt und gegen die fristlose Kündigung Klage eingereicht. Die Kontovollmacht vom 09.10.2008 sei freiwillig erteilt worden und Unterschlagungen im Rahmen des Gesprächs seien nicht zugestanden worden. Auch die Angaben gegenüber der Bundesagentur im Fragebogen enthielten nur Hinweise auf Meinungsverschiedenheiten zum Betriebsablauf und zum Personaleinsatz. Die Bareinzahlungen seien Gelder seines - des Klägers - Vaters gewesen. Im Übrigen räume die Beklagte selbst ein, keinen konkreten Schaden beziffern zu können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 03.09.2009 (Bl. 222 bis 232 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2009 (Bl. 265 bi 280 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 13.11.2009 (Bl. 291 bis 294 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es hat jedoch k e i n e n Erfolg.

23

Unzulässig ist die Berufung, soweit sie keine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts zur mangelnden Schlüssigkeit der als unbegründet angesehenen Widerklage und zu den mangels Aufrechnungslage gegebenen Restnettolohnansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung enthält.

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Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung mit der einzelnen anzuführenden Gründe, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, sowie nach Nr. 4 der vorbezeichneten Vorschrift die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Aus der Berufungsbegründung müssen Gründe und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt, insbesondere, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen wird. Hat das erstinstanzliche Urteil seine Entscheidung auf mehrere von einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung zu jeder dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein sollen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG Urteil vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01, m. w. N., BAG vom 11.03.1998 - 2 AZR 497/97 = BAG 88, 171, 175, m. w. N.; 24.01.2001 - 5 AZR 132/00, m. v. ; BGH Urteil vom 25.11.1999 - III ZB 50/99 = BGHZ 143, 169, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2007 - 6 Sa 348/07).

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Das Arbeitsgericht hat die Unbegründetheit der Widerklage daraus abgeleitet, dass nicht vorgetragen sei, wie die geltend gemachten Fehlbestände im Betrieb festgestellt worden seien und welche Buchhaltungsunterlagen welche Fehlbestände für welchen Tag tatsächlich aufwiesen und des Weiteren, dass sich aus dem behaupteten Geständnis des Klägers zur mehrmaligen Bargeldentnahme und Einzahlungen auf das Konto der Lebensgefährtin nicht feststellen ließe, welche der mit Schreiben vom 08.12.2008 aufgeführten Bargeldeinzahlungen nunmehr der Zahl von zugestandenen Bargeldeinzahlungen entspreche. Mit diesen Feststellungen hat sich die Berufung nicht in der aufgezeigten Art und Weise auseinandergesetzt. Auch für das Berufungsgericht ist nach dem Stand des Verfahrens nicht ansatzweise erkennbar, wie sich die Widerklage zugrunde gelegten Werte ermitteln. Der Beklagte hat weder Umsätze des Eiscafés noch die durchschnittlich zu erwartenden Trinkgeldsummen in das Verfahren eingebracht, geschweige denn Angaben aus Buchhaltungsunterlagen unterbreitet, die wenigstens ansatzweise Fehlbestände feststellen lassen. Auch der Vortrag in der Berufung, dass das Vorbringen des Klägers zu Münzgeldbareinzahlungen aus dem Vermögen des als Ersatzteil- und Autohändler tätigenden Vaters lebensfremd sei, vermag ebensowenig zur Schlüssigkeit des mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzanspruches zu verhelfen wie die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, der Kläger habe Unterschlagungen eingeräumt und Kontovollmacht für die Einsicht in sein Bankkonto erteilt. Eine klare Zuordnung der mit Schreiben vom 08.12.2008 dargestellten Bargeldeinzahlungen zum Vermögen des Beklagten ist daher nicht möglich.

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Berufungsrechtlich ausreichende Angriffe gegen die vom Arbeitsgericht weiter ausgeurteilten Ansprüche auf Restnettolohn in Höhe von 858,96 EUR sowie auf den zuerkannten Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.015,61 EUR brutto liegen in zivilprozessual gebotener Form ebenfalls nicht vor.

II.

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Soweit die Berufung die Feststellung des Arbeitsgerichts insbesondere zur widerrechtlichen Drohung des Beklagten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag angreift, ist sie zulässig, jedoch n i c h t begründet.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 13.05.2009 in der Begründung und im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der am 09.10.2008 geschlossene Aufhebungsvertrag wegen wirksam erfolgter Anfechtung nichtig ist. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages ist nur dann nicht gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, wobei unerheblich ist, ob eine solche Kündigung wirksam wäre (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz-Hos, Arbeitsrecht, Kapitel 6, Rz. 320. m. w. N.). Maßgeblich ist, ob der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Tatsachen vorbringen konnte, die den Schluss darauf zulassen, dass von diesem eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung habe gezogen werde dürfen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05). Erfolgt im Rahmen des Anfechtungsprozesses eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, die auch dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung zumutbar gewesen wäre, so spricht allein die Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung - unabhängig von deren Ergebnis - für die Widerrechtlichkeit der Drohung (vgl. BAG vom 21.03.1996, 2 AZR 543/95 = EzA § 123 BGB Nr. 42). Das vom Arbeitsgericht als nicht substantiiert angesehene Vorbringen des Beklagten zu ausreichenden Anhaltspunkten für das Fehlen von Bargeld und Beobachtungen des Zeugen X. ist auch im Laufe des Berufungsverfahrens nicht weiter verifiziert worden. Hieran vermag auch der Erlass eines Strafbefehls nicht zu ändern, da zum einen ein nachträglicher Sachverhalt vorliegt und zum anderen auch Einspruch eingelegt wurde, so dass von der Bestandskraft dieser amtsgerichtlichen Maßnahme derzeit nicht ausgegangen werden kann. Da vom Kläger das Einräumen von Unterschlagungen im Rahmen des Gesprächs vom 09.10. bestritten wurde, wäre es auch hier Sache des Beklagten gewesen, die Einzelheiten des Gesprächsverlaufes darzustellen. Auch die Erteilung einer Kontovollmacht zur Einsicht in das Bankkonto des Klägers führt bei der vorzunehmenden Abwägung der Umstände nicht zwingend dazu, dass keine Widerrechtlichkeit anzunehmen wäre. Insoweit ist vom Kläger ausgeführt worden, dass eine freiwillige Offenlegung des Kontos erfolgt sei. Gegenteilige Umstände wurden von der Berufung nicht im einzelnen vorgebracht.

29

Aus vorgenannten Gründen war die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu bestätigen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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