Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 208/09
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.05.2009 - 2 Ca 1342/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.
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Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten für das gegen ihn betriebene Lohnzahlungsverfahren mit Beschluss vom 06.12.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
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Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Beklagten mehrfach auf, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
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Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 14.05.2009 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 26.05.2009 zugegangenen Beschluss hat der Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht am 26.06.2009 eingegangenen Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt unter Verweis auf seine Bedürftigkeit. Zur näheren Begründung reichte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.
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Daraufhin forderte der Rechtspfleger den Beklagten auf, geeignete Nachweise über die angegebenen "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit pp., mindestens für das Jahr 2008, vorzulegen". Darüber hinaus gab er dem Beklagten auf, Belege über die behaupteten Sozialversicherungsbeiträge sowie über die Darlehensverbindlichkeit zu der Akte zu reichen und anzugeben, ob das Kind K. B. in seinem Haushalt lebt oder ob Barunterhaltsleistungen erbracht werden.
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Als der Beklagte hierauf lediglich eine Rechnung als Beleg für das Bruttoeinkommen im Juni 2009 vorlegte, hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über die im Jahr 2008 von ihm bezogenen "ALG II - Leistungen" zu der Akte. Daraufhin hat das erkennende Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen, dass er lediglich in einem Punkt die Auflage des Rechtspflegers erfüllt habe und hat ihm aufgegeben, unter Vorlage beweiskräftiger Belege sein derzeitiges monatliches Einkommen darzulegen, da er im Jahr 2009 wohl keine Sozialleistungen mehr beziehe.
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Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II.
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Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).
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Der Rechtspfleger hat von dem Beschwerdeführer zunächst pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Zu einer solchen vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dieser im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet.
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Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht aufzuheben, da der vorstehende Mangel bereits im Abhilfeverfahren dadurch geheilt wurde, dass der Rechtspfleger dem Beschwerdeführer konkret aufgegeben hat, bestimmte Angaben zu ergänzen und bestimmte Nachweise zu erbringen. Es steht insoweit im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte zu verlangen und Belege zu fordern (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 - 1 Ta 157/09).
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Die vorgelegte Rechnung als Beleg für das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Juni 2009 ist als Nachweis der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unzureichend, da die bei Selbstständigkeit typischerweise schwankenden Einnahmen über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten zu betrachten sind. Die Aufstellung der im Jahr 2008 bezogenen "ALG II-Leistungen" kann keinesfalls der Ermittlung eines Einkommens aus Selbstständigkeit im Jahr 2009 dienen.
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Hinsichtlich der weiteren geforderten Angaben und Nachweise hat der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf die Auflagen des Rechtspflegers reagiert.
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Darüber hinaus hat er auch die ihm durch den Hinweis- und Auflagenbeschluss des erkennenden Beschwerdegerichts eingeräumte Möglichkeit der Nachholung von Angaben und Nachreichung von Belegen ungenutzt verstreichen lassen.
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Daher hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
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Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
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