Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 268/09
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.11.2009 - 6 Ca 1303/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
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Der bei der Beklagten seit dem 01.10.1998 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.548,43 Euro beschäftigte Kläger hat Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung vom 02.06.2009 erhoben nebst einem allgemeinen Feststellungsantrag. Darüber hinaus hat er einen Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens gestellt.
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Klageerweiternd hat der Kläger die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2009 i.H.v. 6.113,87 Euro brutto (6.548,43 Euro abzüglich gezahlter 434,56 Euro) sowie für den Monat Juli 2009 i.H.v. 6.548,43 Euro brutto geltend gemacht.
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Die Parteien haben das Verfahren nach dem Gütetermin durch Vergleich beendet.
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Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.11.2009 den Gegenstandswert von dessen anwaltlicher Tätigkeit unter Berücksichtigung von Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag auf 26.193,72 Euro festgesetzt mit der Begründung, Zahlungsansprüche aus § 615 BGB stünden in wirtschaftlicher Teilidentität mit dem Kündigungsschutzantrag.
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Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.11.2009 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am selben Tag beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegen-standswert auf 38.856,02 Euro zu erhöhen. Er hat ausgeführt, der Kündigungsschutzantrag und die Zahlungsanträge seien wirtschaftlich nicht auf dasselbe Ziel gerichtet, da die Fortzahlung der Vergütung nur eine von mehreren Folgen des stattgebenden Feststellungsurteils sei, dieses im Gegensatz zu dem Zahlungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und der Zahlungsanspruch von weiteren Voraussetzungen, wie dem Fehlen wirksamer Einwendungen, abhinge.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Mindestbeschwerdewert von 200,- €.
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Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 23.07.2009 - 1 Ta 159/09) gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in „typisierender Betrachtungsweise“ mit drei Bruttomonatsverdiensten, d.h. mit 19.645.29 Euro, bewertet, da das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung über ein Jahr bestanden hat.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht den allgemeinen Feststellungsantrag nicht als werterhöhend angesehen, da er neben dem Kündigungsschutzantrag gestellt wurde und die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.
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Für den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht vorliegend in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) ein Bruttomonatsgehalt veranschlagt.
- 13
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zahlungsanträge neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz zur Bewertung von Entgeltanträgen sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume decken (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09 m. w. N.; ebenso BAG, Beschl. v. 16.01.1968 - 2 AZR 156/66, AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953; Germelmann, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 12 Rn. 114).
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Zwar lehnen eine Reihe von Landesarbeitsgerichten (vgl. z.B. LAG Sachsen, Beschl. v. 21.06.2007 - 4 Ta 10/07 - m.w.N.) eine wirtschaftliche Identität zwischen Feststellungs- und Entgeltzahlungsantrag aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen ab, dem vermag sich die Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, eine möglichst kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer zu ermöglichen, nicht anzuschließen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren enthält darüber hinaus weitere Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Gegenstandswerte in unterschiedlicher Ausprägung in § 42 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GKG. Dieser Grundtendenz ist bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Im Übrigen werden die über das Zahlungsinteresse hinausgehenden, weiteren mit der Kündigungsschutzklage verfolgten Interessen durch die Bewertung des Feststellungsantrages abgedeckt.
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Eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Ist der Kündigungsschutzantrag - wie hier - bei einem über ein Jahr bestehenden Arbeitsverhältnis mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert geltend gemachter Zahlungsansprüche für den Dreimonatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegen-standswertfestsetzung zu Grunde zu legen. Vorliegend konnte die streitgegenständliche fristlose Kündigung frühestens zum 02.06.2009 Wirkung entfalten. Die streitgegenständliche Zahlung des Monatsgehalts für den Zeitraum vom 03.06.2009 bis 31.07.2009 Juli fällt mithin in den Zeitraum von drei Monaten nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitverhältnisses. Zudem übersteigt der Leistungsantrag nicht den Wert des Feststellungsantrags bzgl. der Kündigung. Somit bleibt der eingeklagte Betrag i.H.v. 6.113,87 Euro für Juni 2009 und 6.548,43 Euro für Juli 2009 außer Ansatz, da von den mit der Kündigungsschutzklage verfolgten Interessen auch das Zahlungsinteresse abgedeckt ist.
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Der Beschwerdeführer hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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