Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 TaBV 32/09
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - Az: 8 BV 44/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
- 1
A. Sachverhalt:
- 2
Verfahrensgegenstand ist - nach näherer Maßgabe der vom Bet. zu 1 verfolgten Sachanträge - die Frage, ob der Beteiligte zu 2 (Antragsgegner) zusammen mit ausschließlich denjenigen D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, die Rettungsdienst betreiben, einen konzern-betriebsratsfähigen Konzern gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG bildet. Soweit es um die "Organisationsstruktur des Rettungsdienstes im Bereich des D.-Landesverbandes Rheinland-Pfalz" [also des Bet. zu 2] geht, verweist der Bet. zu 1 u.a. auf das gleichnamige Schriftstück (Anlage A 2 = Bl. 28 ff. d.A.; Beschlussvorlage für die Sitzung des Landesverbandsausschusses des Bet. zu 2 am 13.12.1993).
- 3
I. Beteiligte:
- 4
1. Der Beteiligte zu 1 (folgend [auch] Antragsteller) berühmt sich, wirksam als Konzernbetriebsrat (folgend [auch] KBR) errichtet worden zu sein. Soweit es um entsprechende Errichtungsbeschlüsse geht, hat er dem Arbeitsgericht im Anhörungstermin vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - einen Ordner überreicht (= Sitzungsniederschrift S. 9 = Bl. 589 d.A.). In diesem Ordner befinden sich als Errichtungsbeschluss (o.ä.) bezeichnete Beschlüsse des Bet. zu 14 (Gesamtbetriebsrat) sowie folgender Betriebsräte/Beteiligter (der Ordner wurde dem Bet. zu 1 im Termin vom 20.10.2009 zurückgegeben; Kopien der (Errichtungs-)Beschlüsse befinden sich wie folgt in der Akte - ) :
- 5
- des Beteiligten zu 3 v. 04.03.2008
Bl. 814 d.A.
- des Beteiligten zu 4 v. 18.03.2008,
Bl. 815 d.A.
- des Beteiligten zu 5 v. 13.02.2008,
Bl. 817 f. d.A.
- des Beteiligten zu 6 v. 25.04.2008,
Bl. 818 d.A.
- des Beteiligten zu 7 v. 10.03.2008,
Bl. 819 d.A.
- des Betriebsrates d. K. e.V. v.
10.03.2008,Bl. 820 d.A.
- des Beteiligten zu 9 v. 17.03.2008,
Bl. 821 d.A.
- des Betriebsrates d. K. e.V. v.
28.02.2008,Bl. 822 d.A.
- des Beteiligten zu 10 v. 11.03.2008,
Bl. 823 d.A.
- des Beteiligten zu 12 v. 13.03.2008,
Bl. 824 d.A.
- des Beteiligten zu 13 v. 31.03.2008,
Bl. 825 d.A.
- des Beteiligten zu 14 v. 17.03.2008,
Bl. 826 d.A.
- des Beteiligten zu 15 v. 22.04.2008,
Bl. 827 d.A.
- des Beteiligten zu 16 v. 12.03.2008,
Bl. 828 d.A.
- des Beteiligten zu 17 v. 10.03.2008,
Bl. 829 d.A.
- des Beteiligten zu 18 v. 11.02.2008,
Bl. 830 ff. d.A.
sowie
- des Beteiligten zu 19 v. 03.03.2008.
Bl. 833 d.A.
- 6
In dem genannten Ordner befinden sich auch:
- 7
- die Einladung vom 9.4.2008 zur konstituierenden Sitzung (vom 5.5.2008; s. Kopie Bl. 804 f. d.A.),
- 8
- die Anwesenheitsliste der konstituierenden Sitzung (vom 5.5.2008; s. Kopie Bl. 806 ff. d.A. ) und
- 9
- die Niederschrift vom 8.5.2008 zur konstituierenden Sitzung (vom 5.5.2008; s. Kopie Bl. 812 f. d.A.).
- 10
Soweit es um den Beschluss zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten geht, bezieht sich der Bet. zu 1 u.a. auf das Sitzungsprotokoll vom 6.8.2008 (Bl. 60 ff.[61] d.A. nebst Einladung vom 7.7.2008 - A 17 - und Anwesenheitsliste - A 18 - Bl. 57 ff. d.A.). Das notwendige Quorum (§ 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sieht der Bet. zu 1 mit der (insbes.) aus S. 5 des Schriftsatzes vom 13.2.2009 ( = Bl. 328 d.A.) ersichtlichen Begründung als erfüllt an (s. dazu zuletzt S. 5 f. des Schriftsatzes vom 07.12.2009, Bl. 917 f. d.A.; vgl. auch S. 3 des Schriftsatzes des Bet. zu 1 vom 19.3.2009 = Bl. 544 d.A. nebst Anl. A 33 = Bl. 546 d.A.; dort angegebene Anzahl der im Rettungsdienstbereich beschäftigten Arbeitnehmer: 2898).
- 11
2. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich um den D.-Landesverband Rheinland-Pfalz. Er ist Landesverband einer Sanitätsorganisation i.S.d. Rettungsdienstgesetzes Rheinland-Pfalz - RettDG -; vgl. dazu auch § 1 (5) der Satzung des Bet. zu 2 , Bl. 18 ff.d.A., auf deren Inhalt auch im übrigen verwiesen wird). In § 1 (1) der Satzung des Bet. zu 2 heißt es, dass er "die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz" sei. Er ist Mitgliedsverband des Bundesverbandes "Deutsches Rotes Kreuz". Mitglieder des Bet. zu 2 sind die in seinem Gebiet bestehenden Bezirksverbände.
- 12
Bei dem Beteiligten zu 2 sind - nach seinen Angaben –
- 13
- am 30.4.2008 660 Arbeitnehmer
- 14
und
- 15
- am 30.9.2009 813 Arbeitnehmer
- 16
beschäftigt gewesen.
- 17
Demgegenüber gibt der Bet. zu 1 - unter Bezugnahme auf die Wählerliste (BR-Wahl August 2008) - an, dass (damals) ausweislich der Wählerliste (Bl. 921 ff. d.A.) 121 Mitarbeiter (des Bet. zu 2) wahlberechtigt gewesen seien.
- 18
Der Beteiligte zu 2 ist wie folgt gesellschaftsrechtlich beteiligt u.a.:
- 19
- an der Beteiligten zu 27 mit 52 %
- 20
- an der Beteiligten zu 33 mit 26 % und
- 21
- an der Beteiligten zu 32 mit 2 %.
- 22
Keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Bet. zu 2 besteht an der Bet. zu 24, der Bet. zu 31 und an der Bet. zu 34.
- 23
Weiter ist der Bet. zu 2 beteiligt an der D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH (s. dazu auch Anl. K3 = Bl. 205 ff. d.A.) und an der D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH (s. zur Anzahl der dort jeweils am 30.4.2008 und am 30.9.2009 beschäftigten Arbeitnehmer (AN): die Angaben auf Bl. 883 d.A.). An der D.-Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH ist der Beteiligte zu 2 unmittelbar mit 6 % beteiligt, mittelbar zu weiteren 76,14 % (81 % der 94%igen Beteiligung der D.-Trägergesellschaft Südwest mbH an der D.-Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH).
- 24
Wegen seiner unselbständigen Einrichtungen verweist der Bet. zu 2 auf die Anlage K2 ( = Bl. 202 ff. d.A); ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bet. zu 2 im Schriftsatz vom 19.11.2009 (dort S. 2 ff. = Bl. 878 ff. d.A.) zu den Gesellschaftsausgründungen von D.-Kreisverbänden sowie zu D.-Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligungen des Bet. zu 2.
- 25
- Soweit im Folgenden Arbeitnehmerzahlen genannt werden, beruhen diese auf - vom Bet. zu 1 mit Nichtwissen bestrittenen - Angaben des Bet. zu 2; zu diesen Angaben (s. dazu die mit dem Schriftsatz vom 19.11.2009, Bl. 877 ff. d.A., vorgelegte Anlage/Tabelle, Bl. 882 f. d.A.) äußert sich der Bet. zu 1 im Schriftsatz vom 7.12.2009 (Bl. 913 ff. d.A.), worauf verwiesen wird. Abweichende Zahlenangaben des Bet. zu 1 sind bei den folgenden Zahlen jeweils in Klammern (*) hinzugefügt -.
- 26
3. Bei dem Beteiligten zu 3 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 20 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 20 sind
- 27
- am 30.4.2008 179 Arbeitnehmer
- 28
und
- 29
- am 30.9.2009 178 Arbeitnehmer
- 30
beschäftigt gewesen.
- 31
4. Bei dem Beteiligten zu 4 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 21 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 21 sind
- 32
- am 30.4.2008 258 Arbeitnehmer
- 33
und
- 34
- am 30.9.2009 282 Arbeitnehmer
- 35
beschäftigt gewesen.
- 36
5. Bei dem Beteiligten zu 5 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 22 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 22 sind
- 37
- am 30.4.2008 221 (* 243) Arbeitnehmer
- 38
und
- 39
- am 30.9.2009 272 (* 384) Arbeitnehmer
- 40
beschäftigt gewesen.
- 41
6. Bei dem Beteiligten zu 6 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 35 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 35 sind
- 42
- am 30.4.2008 254 Arbeitnehmer
- 43
und
- 44
- am 30.9.2009 358 Arbeitnehmer
- 45
beschäftigt gewesen.
- 46
7. Bei dem Beteiligten zu 7 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 23 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 23 sind
- 47
- am 30.4.2008 37 Arbeitnehmer
- 48
und
- 49
- am 30.9.2009 42 Arbeitnehmer
- 50
beschäftigt gewesen.
- 51
8. Bei dem Beteiligten zu 8 handelt es sich um den (früher) bei dem D.-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt errichteten Betriebsrat. Bei dem D.-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt sind
- 52
- am 30.4.2008 48 Arbeitnehmer
- 53
und
- 54
- am 30.9.2009 54 Arbeitnehmer
- 55
beschäftigt gewesen. Im Errichtungsbeschluss vom 10.03.2008 (Bl. 820 d.A.) wird die Mitarbeiterzahl mit 420 angegeben. Der D.-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt hat seinen Rettungsdienst im Frühjahr 2008 in die Beteiligte zu 24 überführt, deren alleiniger Gesellschafter er ist (s. Gesellschafterliste vom 25.3.2008, Bl. 800 d.A.; die Eintragung im Handelsregister HRB 30469 AG Kaiserslautern erfolgte am 6.5.2008). Der Vorsitzende des Beteiligten zu 8 erklärt, dass der ursprünglich beim D.-Kreisverband Kaiserslautern-Stadt bestehende Betriebsrat nunmehr als Betriebsrat der Beteiligten zu 24 fungiere (- seit der Überführung des Rettungsdienstes in die Beteiligte zu 24; vgl. dazu Bl. 839 d.A. = S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 TaBV 32/09 -; im Schriftsatz des Bet. zu 1 ist in diesem Zusammenhang von einer "Umfirmierung" die Rede, - s. dort S. 1 = Bl. 225 d.A.). Nachdem die Beteiligte zu 24 ihren Betrieb (Rettungsdienst) aufgenommen hatte, wurde dort am 18.11.2008 eine Betriebsratswahl durchgeführt. Diese Betriebsratswahl ist rechtskräftig für nichtig erklärt worden (Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 3.3.2009 - 8 BV 48/08 - ; die zunächst eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen, - 6 TaBV 17/09 - LAG Rheinland-Pfalz).
- 56
Bei der Beteiligten zu 24 sind
- 57
- am 30.4.2008 193 (* 163) Arbeitnehmer
- 58
und
- 59
- am 30.9.2009 195 (* 305) Arbeitnehmer
- 60
beschäftigt gewesen.
- 61
9. Bei dem Beteiligten zu 9 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 25 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 25 sind
- 62
- am 30.4.2008 134 Arbeitnehmer
- 63
und
- 64
- am 30.9.2009 152 Arbeitnehmer
- 65
beschäftigt gewesen.
- 66
10. Bei dem Beteiligten zu 10 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 26 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 26 sind
- 67
- am 30.4.2008 148 Arbeitnehmer
- 68
und
- 69
- am 30.9.2009 170 Arbeitnehmer
- 70
beschäftigt gewesen.
- 71
11. Bei dem Beteiligten zu 11 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 27 bestehenden Betriebsrat, der ursprünglich bei dem D.-Kreisverband Südliche Weinstraße e.V. errichtet worden war. Bei der im Herbst des Jahres 2008 gegründeten Beteiligten zu 27 sind
- 72
- am 30.4.2008 keine Arbeitnehmer
- 73
und
- 74
- am 30.9.2009 75 Arbeitnehmer
- 75
beschäftigt gewesen. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 11 geht (sinngemäß) davon aus, dass der (ursprünglich beim D.-Kreisverband Südliche Weinstraße errichtete und früher dort bestehende) Betriebsrat zur Beteiligten zu 27 übergewechselt sei (- seit der Überführung des Rettungsdienstes des D.-Kreisverbandes Südliche Weinstraße in die Beteiligte zu 27; vgl. dazu Bl. 839 d.A. = S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 TaBV 32/09 -; im Schriftsatz des Bet. zu 1 ist in diesem Zusammenhang von einer "Umfirmierung" die Rede, - s. dort S. 2 = Bl. 226 d.A.). Beim D.-Kreisverband Südliche Weinstraße sind
- 76
- am 30.4.2008 79 Arbeitnehmer
- 77
und
- 78
- am 30.9.2009 keine Arbeitnehmer
- 79
beschäftigt gewesen. Im Errichtungsbeschluss vom 28.02.2008 (Bl. 822 d.A.) wird die Mitarbeiterzahl mit 75 angegeben.
- 80
12. Bei dem Beteiligten zu 12 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 28 bestehenden Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 28 sind
- 81
- am 30.4.2008 162 Arbeitnehmer
- 82
und
- 83
- am 30.9.2009 189 Arbeitnehmer
- 84
beschäftigt gewesen.
- 85
13. Bei dem Beteiligten zu 13 handelt es sich um einen der beiden, bei dem Beteiligten zu 29 bestehenden Betriebsräte. Bei dem Beteiligten zu 37 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 29 bestehenden Gesamtbetriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 29 sind
- 86
- am 30.4.2008 387 Arbeitnehmer
- 87
und
- 88
- am 30.9.2009 389 Arbeitnehmer
- 89
beschäftigt gewesen.
- 90
14. Bei dem Beteiligten zu 14 handelt es sich um den bei dem Beteiligten zu 30 bestehenden Gesamtbetriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 30 sind
- 91
- am 30.4.2008 247 Arbeitnehmer
- 92
und
- 93
- am 30.9.2009 292 Arbeitnehmer
- 94
beschäftigt gewesen.
- 95
15. Bei dem Beteiligten zu 15 handelt es sich um den bei dem D.-Kreisverband N-Stadt errichteten Betriebsrat. Bei dem D.-Kreisverband N-Stadt sind
- 96
- am 30.4.2008 150 Arbeitnehmer
- 97
und
- 98
- am 30.9.2009 147 Arbeitnehmer
- 99
beschäftigt gewesen. Der D.-Kreisverband N-Stadt betreibt (seit dem 1.1.2009) selbst keinen Rettungsdienst mehr. Er hat seinen Rettungsdienst zum 1.1.2009 in die Beteiligte zu 32 überführt. Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich bei dem D.-Kreisverband N-Stadt wie folgt auf Rettungsdienst (= RD) und andere Bereich (= and.B.):
- 100
30.4.2008: RD: 27; and.B.: 123
- 101
30.9.2009: RD: keine; and.B.: 147.
- 102
Der Bet. zu 1 gibt an, dass der Bet. zu 15 nicht mehr im Amt sei (s. Schriftsatz vom 20.11.2009, dort S. 3 - unten - = Bl. 891 d.A.). Aus Sicht des Bet. zu 2 (- s. dazu S. 1 f. d. Schriftsatzes vom 19.11.2009 = Bl. 877 f. d.A. -) ist der Bet. zu 15 nicht (mehr) am Beschlussverfahren beteiligt (bzw. zu beteiligen).
- 103
16. Bei dem Beteiligten zu 16 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 31 bestehenden Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 31 sind
- 104
- am 30.4.2008 139 Arbeitnehmer
- 105
und
- 106
- am 30.9.2009 137 Arbeitnehmer
- 107
beschäftigt gewesen (* nach Angaben des Bet. zu 1 wurde bei der Bet. zu 31 im März 2009 ein Personalstand von 222 Mitarbeitern ermittelt; vgl. Liste 9.3.2009 Bl. 924 f. d.A.).
- 108
17. Bei dem Beteiligten zu 17 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 32 bestehenden Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 32 sind
- 109
- am 30.4.2008 463 Arbeitnehmer
- 110
und
- 111
- am 30.9.2009 557 Arbeitnehmer
- 112
beschäftigt gewesen.
- 113
18. Bei dem Beteiligten zu 18 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 33 bestehenden Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 33 sind
- 114
- am 30.4.2008 271 (* 407) Arbeitnehmer
- 115
und
- 116
- am 30.9.2009 298 (* 400) Arbeitnehmer
- 117
beschäftigt gewesen.
- 118
19. Bei dem Beteiligten zu 19 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 34 bestehenden Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 34 sind
- 119
- am 30.4.2008 123 Arbeitnehmer
- 120
und
- 121
- am 30.9.2009 130 Arbeitnehmer
- 122
beschäftigt gewesen.
- 123
20. Der Bet. zu 20 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 124
30.4.2008: RD: 65; and.B.: 114
- 125
30.9.2009: RD: 66; and.B.: 112.
- 126
21. Der Bet. zu 21 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 127
30.4.2008: RD: 89; and.B.: 169
- 128
30.9.2009: RD: 103; and.B.: 179.
- 129
22. Der Bet. zu 22 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 130
30.4.2008: RD: 212; and.B.: 9
- 131
30.9.2009: RD: 262; and.B.: 10.
- 132
23. Der Bet. zu 23 betätigt sich ganz überwiegend im Rettungsdienst (RD). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 133
30.4.2008: RD: 36; and.B.: 1
- 134
30.9.2009: RD: 41; and.B.: 1.
- 135
24. Die Bet. zu 24 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 24 datiert vom 25.3.2008 (s. Handelsregisterauszug HRB 30469 AG Kaiserslautern, Bl. 800a d.A.). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 8.
- 136
25. Der Bet. zu 25 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 137
30.4.2008: RD: 61; and.B.: 73
- 138
30.9.2009: RD: 74; and.B.: 78.
- 139
26. Der Bet. zu 26 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 140
30.4.2008: RD: 79; and.B.: 69
- 141
30.9.2009: RD: 100; and.B.: 70.
- 142
27. Die Bet. zu 27 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 27 datiert vom 30.10.2008 (die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 8.12.2008; s. Handelsregisterauszug HRB 30463 AG Landau, Bl. 812 d.A.). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 11. Der D.-Kreisverband Südliche Weinstraße hat den früher von ihm betriebenen Rettungsdienst zum 1.1.2009 in die Bet. zu 27 überführt.
- 143
28. Der Bet. zu 28 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 144
30.4.2008: RD: 89; and.B.: 73
- 145
30.9.2009: RD: 105; and.B.: 84.
- 146
29. Der Bet. zu 29 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 147
30.4.2008: RD: 83; and.B.: 304
- 148
30.9.2009: RD: 83; and.B.: 306.
- 149
Es besteht bei dem Bet. zu 29 ein Gesamtbetriebsrat (= der Bet. zu 37). Neben dem Bet. zu 13 (BR) besteht ein weiterer Betriebsrat.
- 150
30. Der Bet. zu 30 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 151
30.4.2008: RD: 114; and.B.: 133
- 152
30.9.2009: RD: 126; and.B.: 166.
- 153
Es besteht bei dem Bet. zu 30 ein Gesamtbetriebsrat (= der Bet. zu 14).
- 154
31. Die Bet. zu 31 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 16 .
- 155
32. Die Bet. zu 32 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 17 .
- 156
33. Die Bet. zu 33 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 18 .
- 157
34. Die Bet. zu 34 betätigt sich (nur) im Rettungsdienst (RD). Zur Anzahl beschäftigter AN s.o. bei dem Bet. zu 19 .
- 158
35. Der Bet. zu 35 betätigt sich im Rettungsdienst (RD) und in anderen Bereichen (and.B). Die Anzahl beschäftigter AN verteilt sich wie folgt:
- 159
30.4.2008: RD: 88; and.B.: 166
- 160
30.9.2009: RD: 100; and.B.: 258.
- 161
36. Bei dem Bet. zu 36 handelt es sich um den bei dem Bet. zu 2 bestehenden Betriebsrat.
- 162
37. Bei dem Bet. zu 37 handelt es sich um den bei dem Bet. zu 29 (seit ca. Mitte des Jahres 2009) bestehenden Gesamtbetriebsrat.
- 163
II. Weiteres zum Sach- und Streitstand:
- 164
Neben den an diesem Beschlussverfahren beteiligten 10 D.-Kreisverbänden (= Bet. zu 20 bis 23, 25 und 26 sowie 28 bis 30 und 35) beschäftigten (nach den Angaben des Bet. zu 2) in Rheinland-Pfalz die folgenden D.-Kreisverbände (e.V.), die jeweils in anderen Bereichen tätig sind und die keinen Rettungsdienst betreiben, am 30.04.2008 und am 30.09.2009 Arbeitnehmer (AN) wie folgt:
- 165
D.-Kreisverband
AN 30.4.2008
AN 30.9.2009
1. A.
6
10
2. B. K.
122
140
3. B.-W.
17
18
4. B.
8
8
5. C.-Z.
8
8
6. AD-Stadt
31
33
7. K.-L.
22
22
8. K.-St.
48
54
9. K.
31
41
10. Ku.
38
46
11. L.
33
33
12. M.-B.
138
153
13. R-Stadt-K.
45
39
14. N.
8
8
15. Rh.-L.
9
9
16. Rh.-P.
39
33
17. R.
2
2
18. Sp.
14
15
19. S. W.
79 (damals noch RD)
keine
20. W.
219
267
21. N-Stadt
150 (RD 27; and.B. 123
147
- 166
Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport Rheinland-Pfalz (Rettungsdienstgesetz - RettDG) betrieben. Träger des Rettungsdienstes sind gemäß § 3 RettDG das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die Übertragung des Rettungsdienstes erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger mit dem Beteiligten zu 2 als Landesverband, § 5 Abs. 2 RettDG. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Der Beteiligte zu 2 wiederum überträgt den Rettungsdienst durch Übertragungsverträge auf seine jeweiligen Untergliederungen. Hinsichtlich des Inhalts der Übertragungsverträge wird auf den als Anlage A 3 (zur Klageschrift, Bl. 33 ff. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten Musterübertragungsvertrag vom 17. September 1993 Bezug genommen (s. dazu auch den Vertragsentwurf in der Hülle, Bl. 850 d.A.).
- 167
Der Beteiligte zu 2 führt jährlich mit den Kostenträgern (Krankenkassen) Verhandlungen über die jeweiligen Benutzungsentgelte gemäß § 12 RettDG. Hierzu gehören die Betriebskosten, die Kosten für den ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die Kosten für das Personal der Leitstellen, die Kosten für die Aus- und Fortbildung, die Kosten für Notärzte sowie die Kosten für die Einsätze im Notfalltransport. Im Rahmen dieser jährlichen Verhandlungen mit den Kostenträgern legt der Beteiligte zu 2 das Gesamtbudget für den Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz fest. Die Preise sind landesweit einheitlich und für alle Untergliederungen verbindlich. Die Kreisverbände und gGmbHs selbst nehmen an den Verhandlungen mit den Kostenträgern nicht teil.
- 168
Des Weiteren verwaltet der Beteiligte zu 2 einen so genannten D.-internen Finanzausgleich. Im Rahmen dieses Finanzausgleichs müssen die Regionalgliederungen in gut strukturierten Regionen die erwirtschafteten Überschüsse abführen, um Defizite in schwach strukturierten Regionen auszugleichen (so genannter Finanzausgleichsfond).
- 169
Fortbildungen werden zentral vom Beteiligten zu 2) organisiert. Aus- und Fortbildungen finden auf Landesebene durch eine Landesschule statt, die ein Bildungsinstitut beim Beteiligten zu 2 selbst ist. Die Untergliederungen sind verpflichtet, zur Finanzierung der Fortbildungen eine Umlage zu zahlen.
- 170
Nach näherer Maßgabe seines weiteren Vorbringens bezieht sich der Antragsteller/ Bet. zu 1 zur Begründung seiner verschiedenen Antragsbegehren u.a. auf folgende Unterlagen:
- 171
- Organigramm des Bet. zu 2 (Bl. 574 d.A.),
- 172
- Schreiben des Beteiligten zu 2 vom ([Datum unleserlich]; A 5 = Bl. 39 d.A.) betreffend "Personalgenehmigung 2006" (dort heißt es u.a.: "… des weiteren dürfen Sie 47 Planstellen dauerhaft besetzen…"),
- 173
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 22.07.2008 Nr. 2008-122 (A 6 = Bl. 40 d.A.) zum Qualitätsmanagement im Rettungsdienst,
- 174
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 23.07.2007 Nr. 2007-108 (A 8 = Bl. 43 d.A.) zu Fragen der prähospitalen Lysetherapie und zur Ausstattung von Notarzteinsatz-Fahrzeugen (vgl. zu letzterem sowie zur Finanzierung von Ambulanz-Fahrzeugen auch die Angaben im Aufsatz von Wittenberger in der Zeitschrift "Rettungsdienst" 2006, 81 ff. = A 7 = Bl. 41 f. d.A.; vgl. weiter zur Ausstattung von Fahrzeugen, hier: KTW, die E-Mail des Arbeitskreises… vom 17.11.2008 = A 22 = Bl. 131 f. d.A.),
- 175
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 03.05.2002 Nr. 73-02 (A 9 = Bl. 44 d.A.) zum Verfahren bei Dienstuntauglichkeit von Mitarbeitern im Rettungsdienst,
- 176
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 05.09.1991 Nr. 97/91 (A 10 = Bl. 45 ff. d.A.) zur Anordnung von Überstunden, Fragen der Diensteinteilung und zum Zustimmungserfordernis bei Neueinstellungen,
- 177
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 28.01.2008 Nr. 2008-18 (A 11 = Bl. 47 f. d.A.) zur Verhaltensweise bei Betriebsversammlungen, die im Zusammenhang mit den damaligen Tarifverhandlungen von Betriebsratsseite geplant waren,
- 178
- Rundschreiben vom 20.12.2007 des Bet. zu 2 Nr. 2007-171 8 (A 12 = Bl. 49 d.A.) zu Vereinbarungen mit Rettungsassistenten und zu Fortbildungsverpflichtungen,
- 179
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 25.06.2001 Nr. 89/01 (A 13 = Bl. 50 ff. d.A.) zu Auswirkungen der EU-RL 93/104 sowie von EuGH vom 03.10.2000 auf den Rettungsdienst sowie diverse - die Dienstplangestaltung betreffende - Einigungsstellenverfahren,
- 180
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 27.02.2008 Nr. 2008-34 (A 4 = Bl. 37 f. d.A.) und Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 27.03.2008 (A 14 = Bl. 53) sowie Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 14.05.2008 (A 15 = Bl. 54 f. d.A.) zur Etablierung eines Konzern-Betriebsrates bzw. zu entsprechenden Bestrebungen einzelner Betriebsräte (s. dazu auch das an den Vorsitzenden des Bet. zu 1 gerichtete Schreiben des Bet. zu 2 vom 14.5.2008 (A 16 = Bl. 56 d.A.),
- 181
- Schreiben des Bet. zu 2 vom 24.11.2005 (an die Beteiligte zu 34; A 20 = Bl. 127 d.A.) zum "festgelegten Stellenschlüssel" und zur Personalausstattung in Rettungsleitstellen und in Integrierten Leitstellen,
- 182
- Schreiben vom 16.12.2008 der Beteiligten zu 31 (an den Beteiligten zu 16 = Bl. 392 d.A.) zur Personalplanung 2008/2009/Berücksichtigung des Stellenschlüssels,
- 183
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 25.06.2001 Nr. 89/01 (A 21 = A 13 = Bl. 128 ff. d.A.) zur Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Regelung ("flächendeckende Umsetzung einer … 48-Stundenwoche … und zur Notwendigkeit der Unterlassung von (Vergütungs-)Erklärungen gegenüber Betriebsrat und/oder Arbeitnehmern bzw. zur Abstimmung entsprechender Erklärungen mit der Landesgeschäftsstelle),
- 184
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 05.05.2003 (A 24 = Bl. 133 d.A.) und Schreiben des Bet. zu 2 vom 16.07.2003 (A 23 = Bl. 132 d.A.) zu Fragen bzw. strukturellen Veränderungen im Fortbildungsbereich (s. dazu auch die Einladung vom 23.09.2008, A 25 = Bl. 134 d.A.) sowie das Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 03.12.2008 Nr. 2008-182 (A 27 = Bl. 165 d.A., die Absage bzw. Aussetzung der Fortbildungstermine im Januar 2009 betreffend),
- 185
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 1.12.2008 (Anl. A34 = Bl. 547 ff. d.A.) zur Fortbildung des Rettungsdienst-Personals/Änderungen 2009,
- 186
- Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 10.09.2008 Nr. 2008-128 (A 26 = Bl. 164 d.A.) die Vergabe von Praktikumsplätzen betreffend,
- 187
- Email des L. B. vom 17.6.2008 (Bl. 579 d.A.; Bewilligung von Zulagen)
- 188
- Mitarbeiterbrief des Bet. zu 2 für im Rettungsdienst beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter … Nr. 3 vom 30.1.2009 (Bl. 393 ff. d.A.)
- 189
- Gesellschaftsvertrag (Entwurf; Bl. 849 d.A. [Hülle])
- 190
und
- 191
- Übertragungsvertrag (Entwurf; Bl. 850 d.A. [Hülle]).
- 192
Der Bet. zu 2 hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Rechtsverteidigung u.a. bestritten, dass alle Beteiligten zu 3 bis 19 an der Konstituierung (des Bet. zu 1) am 5.5.2008 mitgewirkt haben. Er hat, was den Entscheidungsspielraum der am Rettungsdienst teilnehmenden D.-Gliederungen anbelangt, behauptet, dass diese D.-Gliederungen die ihnen mitgeteilten genehmigten (= finanzierten) Mengenzahlen teilweise erheblich überschritten, zum Teil auch unterschritten hätten, - was den ihnen verbleibenden Entscheidungsspielraum belege. Insoweit bezieht sich der Bet. zu 2 auf die Anlage K6 (= Bl. 494 ff. d.A.: "Planstellenbesetzung 2008"). Weiter erläutert der Bet. zu 2 die exemplarisch vorgelegte Anl. K8 (= Prüfungs-, Beratungs- und Korrekturergebnis für 2007 zum D.-internen Finanzausgleich des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz in Bezug auf die Bet. zu 31 = Bl. 503 d.A.).
- 193
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 6 ff. unter Ziffer I. = Bl. 597 ff. d.A.); soweit dort (Beschluss S. 6 - unten - = Bl. 597 d.A.) die Zahl 31 genannt wird, wird allerdings auf die S. 8 - oben - der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 TaBV 32/09 - = Bl. 841 d.A. verwiesen (- 10 D.-Kreisverbände sind am vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt, - daneben gibt es weitere 21 D.-Kreisverbände; die Gesamtzahl der D.-Kreisverbände im Bereich des Bet. zu 2 beträgt: [10 plus 21 =] 31).
- 194
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und den Widerantrag des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
- 195
Gegen den ihm am 02.06.2009 zugestellten Beschluss vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - hat der Antragsteller am 01.07.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 31.07.2009 mit dem Schriftsatz vom 31.07.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 31.07.2009 (Bl. 677 ff. d.A.) Bezug genommen.
- 196
Dort beanstandet der Antragsteller u.a., dass das Arbeitsgericht eine Begründung für die Aussage ("eine beherrschende Stellung ergibt sich auch nicht daraus, dass seine Geschäftsstelle die Funktion der Landestarifgemeinschaft ausübt".) schuldig bleibe. Das Arbeitsgericht habe eine "Gesamtschau", die bei der gegebenen atypischen Gestaltung notwendig wäre, unterlassen. Der Antragsteller macht geltend, dass betriebsverfassungsrechtlich von einem "weiten Konzernbegriff" auszugehen sei. Nach Ansicht des Antragstellers geht der beherrschende Einfluss des Beteiligten zu 2 auf die Kreisverbände und die einzelnen Gesellschaften mit beschränkter Haftung weit über eine Abhängigkeit in Form allgemeiner Rechtsbeziehungen hinaus. Die - nach Ansicht des Antragstellers - mit einer Vielzahl von Beweismitteln dargelegte Abhängigkeit der D.-Kreisverbände und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Beteiligten zu 2 sei mit solchen allgemeinen Rechtsbeziehungen nicht vergleichbar. Eine Reduzierung auf eine gesellschaftsrechtliche Absicherung werde der Besonderheit der Vereinsstruktur des Deutschen Roten Kreuzes nicht gerecht. Der Antragsteller verweist auf die Kommentierung von Fitting (u.a.) § 54 Rn 40 und führt dazu aus, dass maßgeblich sei, dass sich die Einflussmöglichkeiten aus vertraglichen und organisatorischen Bindungen ergeben würden, die qualitativ zumindest einer gesellschaftsrechtlichen Absicherung gleichkämen. Vorliegend sei die Einflussnahme des Beteiligten zu 2 nicht die eines Geschäftspartners, sondern die der nächsten hierarchischen Ebene derselben Organisation. Dies verkenne das Arbeitsgericht. Die unter Bezugnahme auf BGH vom 26.03.1984 - II ZR 171/83 - erfolgten Ausführungen des Arbeitsgerichts seien beim vorliegenden Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht verkenne die betriebsverfassungsrechtliche Absicht des Gesetzgebers. Dazu führt der Antragsteller unter Bezugnahme auf DKK/Trittin vor § 54 Rn 26 aus. Nach Ansicht des Antragstellers ist nicht zu verlangen, dass sich die Einflussnahme (des herrschenden Unternehmens) auf alle Bereiche beziehe. Auch insoweit verweist der Antragsteller auf DKK/Trittin aaO. sowie auf Erfurter Kommentar/Eisemann/Koch. Der Antragsteller bezieht sich auf seine Darlegungen, dass faktisch die Personalpolitik, die Finanzen über den Finanzausgleich und die entsprechende Fahrzeugbeschaffung zentral vom Beteiligten zu 2 vorgenommen würden, - also nicht nur beeinflusst würden, sondern durch diesen komplett allein vollzogen würden. Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass es in dem vom Arbeitsgericht angenommenen Fall (Beschluss des Arbeitsgerichts S. 26) ungeklärt wäre, welche Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung finden würde, und dass es nicht sachgerecht sei, auch Arbeitnehmer aus anderen Teilbereichen (als dem des Rettungsdienstes) den mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarungen zu unterwerfen, hält der Antragsteller u.a. entgegen, dass eine gemeinsame Beherrschung von Tochterunternehmen durch mehrere Konzernmütter für die Annahme einer Abhängigkeit und damit eines Konzernverhältnisses ausreiche. Die gemeinsame Beherrschung könne bereits dann angenommen werden, wenn gleichgerichtete Interessen der Muttergesellschaften eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisteten. Wenn das BAG - so argumentiert der Antragsteller weiter - dieses in der Entscheidung vom 13.10.2004 - 7 ABR 56/03 - schon bei mehreren rechtlich selbständigen Mutterunternehmen annehme, dann sollte dieses wohl erst recht der Fall sein, wenn der Beteiligte zu 2 eines Tages solch herrschenden Einfluss auch auf Pflege und soziale Dienste ergreifen würde. Der Fall, dass der Betrieb unterschiedlichen Konzernen angehöre, wäre nur dann denkbar - so führt der Antragsteller aus -, wenn eine weitere Landesverbandstochter gegründet würde und diese wiederum beherrschenden Einfluss auf die sozialen Dienste der Kreisverbände ausüben würde. (Auch) die Überlegungen des Arbeitsgerichts zu einer "sachgerechten Interessenwahrnehmung durch Betriebsräte" hält der Antragsteller für oberflächlich. Unter Bezugnahme auf BAG vom 21.10.1980 - 6 ABR 41/78 - sieht der Antragsteller seine Aufgabe darin, die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte für Sachverhalte wahrzunehmen, die im beherrschenden Unternehmen, also bei dem Beteiligten zu 2, entschieden würden. Der Antragsteller meint, dass die örtlichen Betriebsräte wesentliche betriebsverfassungsmäßige Beteiligungsrechte schlicht nicht wahrnehmen könnten, weil die entsprechenden Entscheidungen auf der Ebene des beherrschenden Unternehmens getroffen würden und der Beteiligte zu 2 schlicht mit den Betriebsräten vor Ort weder berate noch verhandele. Die Verhandlungspartner auf der betrieblichen Ebene (Geschäftsführer) könnten in ihrer de facto Reduzierung auf die Befugnisse eines Niederlassungsleiters, die entsprechenden Entscheidungen gar nicht beeinflussen. Insofern sei ohne Konzernbetriebsrat in dem bedeutenden Unternehmensfeld Rettungsdienst faktisch die Beteiligung der Betriebsräte abgeschafft. Der Antragsteller verweist auf das von ihm genannte Beispiel der Fahrzeugbeschaffung (s. dazu die Anl. "Suchergebnisse in den News"/"Einheitlicher Rettungswagen …" Bl. 703 d.A.). Die D.-Kreisgeschäftsführer vor Ort würden darauf verweisen, dass sie bestimmte Vorgaben des Landesverbandes umzusetzen hätten, weil sie rechtlich aus den Übertragungsverträgen ohne irgendeinen Spielraum dazu verpflichtet seien. De facto könne auch eine Mitbestimmung gemäß den §§ 90, 91 und 92 BetrVG vor Ort gar nicht stattfinden, weil die Planung beim Beteiligten zu 2 bereits stattgefunden habe. Die Betriebsräte würden allenfalls noch bei einer Personalauswahl beteiligt. (Auch) die Mitbestimmungstatbestände nach §§ 96 ff. BetrVG seien de facto zentral beim Beteiligten zu 2 angesiedelt. Der Antragsteller verweist erneut auf LAG Düsseldorf vom 15.10.2008 - 4 TaBV 58/08 -. Der Antragsteller bezeichnet den St. W. als maßgeblichen Verhandlungsführer aller D.-Kreisverbände und Untergliederungen im Bereich des Rettungsdienstes. Insofern verblieben den Betriebsräten vor Ort mit ihren Geschäftsführern allenfalls Personalauswahlentscheidungen bzw. Umsetzungsmodalitäten.
- 197
Der Konzernbetriebsrat könne - so meint der Antragsteller - gar nicht Arbeitnehmer aus anderen Teilbereichen in einer vom Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung unterwerfen, weil für diese anderen Teilbereiche schlicht auf der Ebene des Beteiligten zu 2 gar keine Ansprech- oder Verhandlungspartner vorhanden seien. Ohne Konzernbetriebsrat finde eine Mitbestimmung auf der Ebene nicht mehr statt, wo die für den Rettungsdienst als bedeutendem Geschäftsfeld maßgeblichen Entscheidungen getroffen würden.
- 198
Der Antragsteller äußert sich weiter in den Schriftsätzen vom 22.11.2009 (Bl. 889 ff. d.A.) und vom 7.12.2009 (Bl. 913 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird.
- 199
Im Schriftsatz vom 7.12.2009 stellt er u.a. folgende Mitarbeiterzahl(en) "im D. Landesverband" dar:
- 200
30.4.2008
30.9.2009
7689
- (D.-Krankenhausges. mbH) 2114
- (D.-Trägerges.SW-GmbH) 237
= 5338
davon Rettungsdienst-MA 36738407
- (D.-Krankenhausges.mbH) 2043
- (D.-Trägerges.SW-GmbH) 342
= 6022
davon Rettungsdienst-MA 4577
- 201
Der auf S. 2 des Schriftsatzes vom 7.12.2009 (Bl. 918 d.A.) enthaltenen Gegenüberstellung entnimmt der Bet. zu 1 und Antragsteller, dass ca. 65 % der Beschäftigten jeweils im Rettungsdienst beschäftigt gewesen seien.
- 202
Der Antragsteller beantragt ,
- 203
auf seine Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - abzuändern und
- 204
1. festzustellen,
- 205
dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrates durch die Beteiligten zu Ziffer 3 bis Ziffer 19 als Betriebsräte derjenigen D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, zulässig war,
- 206
2. festzustellen,
- 207
dass der Antragsgegner zusammen mit ausschließlich denjenigen D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20 bis 35, einen betriebsratsfähigen Konzern gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG bildet,
- 208
3. festzustellen,
- 209
dass der Antragsteller der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG für diejenigen D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz ist, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20 bis 35.
- 210
Der Beteiligte zu 2 beantragt ,
- 211
die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - zurückzuweisen.
- 212
Für den Fall des Unterliegens oder eines Teilunterliegens beantragt der Beteiligte zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
- 213
Der Beteiligte zu 2 verteidigt nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 03.09.2009 (Bl. 783 ff. d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts.
- 214
Er bringt dort u.a. vor:
- 215
der Antragsteller würde nur bezogen auf ausschließlich die Rettungsdienst-betreibenden D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz gemeinsam mit dem Antragsgegner - mehr als 50 Prozent der Beschäftigten repräsentieren, - keinesfalls aber für das D. in Rheinland-Pfalz oder gar für das Deutsche Rote Kreuz insgesamt (Schriftsatz vom 03.09.2009 dort S. 6 = Bl. 788 d.A.; vgl. dazu auch die vom Bet. zu 2 erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 5 = Bl. 222 d.A.). Die derzeit zehn am Rettungsdienst teilnehmenden D.-Kreisverbände in Rheinland-Pfalz betätigten sich in anderen Geschäftsbereichen zum Teil in weit erheblicherem Umfang, als die in der Beschwerdebegründung genannten Bereiche "Ambulante Pflege, Essen auf Rädern, Soziale Dienste" etc. dies vermittelten. Neben dem Geschäftsbereich Rettungsdienst würden zum Teil Altenwohnheime oder sonstige stationäre Hilfseinrichtungen mit erheblichen Mitarbeiterzahlen oder Fahrdienste außerhalb des Rettungsdienstes mit zum Teil stattlichen Fahrzeugflotten betrieben. Der Beteiligte zu 2 vermittele durch Weiterübertragung der ihm übertragenen Durchführung des Rettungsdienstes im Lande auf die gesetzlich einzig mögliche Weise seinen Regionalgliederungen die Möglichkeit, sich auf diesem Geschäftsfeld zu betätigen. Sowohl die Verhandlungen des Budgets und der Benutzungsentgelte als auch die Organisation eines D.-internen Finanzausgleiches erbringe er für seine Gliederungen als Dienstleister und Spitzenverband. Gleiches gelte hinsichtlich des von ihm, dem Beteiligten zu 2, als rechtlich unselbständige Einrichtung betriebenen Bildungsinstituts. Als unzutreffend bezeichnet es der Beteiligte zu 2, dass gegen seine Feststellungen zum D.-internen Finanzausgleich für die betroffenen Regionalgliederungen kein Rechtsmittel gegeben sei. Dass der Antragsgegner bzw. der St. W. als Abteilungsleiter Rettungsdienst die gesamte Festlegung der rettungsdienstlichen Unternehmensziele, die Festlegung der Finanz-, Investitions- und Personalpolitik betreibe, sei grob unzutreffend. Da der Beteiligte zu 2 den ihm durch öffentlich-rechtliche Verträge übertragenen Rettungsdienst vollständig an D.-Kreisverbände und Rettungsdienst GmbHs weiter übertrage, sei er nachher selbst gar nicht mehr unternehmerisch in diesem Geschäftsfeld tätig, sondern ausschließlich als Spitzenverband und Dienstleister für die regionalen D.-Rettungsdienstbetreiber genauso wie für alle anderen D.-Geschäftsfelder auch. Wie für diese verblieben ihm lediglich Dienstleistungsfunktionen und Verbandsaufsichtsfunktionen. Er partizipiere infolgedessen weder an Gewinnen noch an Verlusten der Rettungsdienst betreibenden Gliederungen aus deren Betätigung in diesem Geschäftsfeld. Verwiesen wird darauf, dass der frühere Abteilungsleiter Rettungsdienst (St. W.) seit August 2008 dort nicht mehr, - sondern nunmehr als Leiter des Justitiariates tätig ist.
- 216
Der Beteiligte zu 2 bringt weiter vor:
- 217
Budgets für Einsatzkleidung, Höchstbeträge für Ersatz zu beschaffende Einsatzfahrzeuge etc. lege er nicht fest, - er kommuniziere insoweit lediglich die Ergebnisse der rettungsdienstlichen Benutzungsentgelt- und Budgetverhandlungen an die am Rettungsdienst teilnehmenden Gliederungen. Der Vortrag, dass die D.-Kreisverbände Geschäftsführer nur im Einvernehmen mit dem Beteiligten zu 2 einsetzen könnten, sei schlicht falsch. Ausschließlich in einigen der mit den gegründeten D.-Rettungsdienst GmbHs geschlossenen schriftlichen Verträgen sei teilweise vereinbart, dass die Ernennung oder Abberufung von Geschäftsführern im Einvernehmen oder Benehmen mit dem Beteiligten zu 2 zu erfolgen habe. Bei dem Konzept "Einheitlicher Rettungswagen in Rheinland-Pfalz" handele es sich um eine behördliche Vorgabe. Nach näherer Maßgabe seines weiteren Vorbringens bezeichnet der Beteiligte zu 2 die Ausführungen des Beteiligten zu 1, die jeweiligen Regionalgliederungen hätten keinerlei Spielraum hinsichtlich der personalplanerischen oder finanziellen Möglichkeiten und seien in diesem Bereich vollständig den Weisungen des Beteiligten zu 2 unterworfen, als unzutreffend. Soweit es um die Erwiderung des Beteiligten zu 2 auf die Ausführungen des Beteiligten zu 1 zur rechtlichen Würdigung geht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen ab Seite 9 der Beschwerdebeantwortung verwiesen (= Bl. 791 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 2 vertritt dort u.a. die Auffassung, dass auch dann, wenn man dem Arbeitsgericht nicht darin folge, dass ein konzernrechtlich relevant herrschendes Unternehmen insgesamt in der Lage sein müsse, im abhängigen Unternehmen seinen Willen durchzusetzen, der Beteiligte zu 2 mit den Rettungsdienst betreibenden D.-Gliederungen gleichwohl keinen konzernbetriebsratsfähigen Konzern bilde, - dies deswegen nicht, da er auch nicht bezogen auf den Rettungsdienst konzernrechtlich relevant Einfluss nehme. Eine einheitliche Planung durch den Beteiligten zu 2 oder die Ausübung einheitlicher Leistungsmacht durch den Beteiligten zu 2 sei - auch bezogen auf ausschließlich den Bereich Rettungsdienst - nicht gegeben. Die Behauptung, bei den Rettungsdienst betreibenden D.-Gliederungen verbleibe kein Spielraum für die Ausübung betrieblicher Mitbestimmung, sei durch die rege Aktivität der Betriebsräte gerade aus dem Betriebsbereich Rettungsdienst widerlegt.
- 218
Ergänzend äußert sich der Bet. zu 2 in den Schriftsätzen vom 26.10.2009 (Bl. 866 f. d.A.), vom 19.11.2009 (Bl. 877 ff. d.A. nebst Anlagen/Angaben über beschäftigte Arbeitnehmer) und vom 10.12.2009, worauf jeweils verwiesen wird.
- 219
Zur Frage der Ladung ( vom 7.7.2008) zur Sitzung des Bet. zu 1 am 6.6.2008 (s. dazu auch die Anlagen A 17 und A 18 - Anwesenheitsliste - A 18 - Bl. 57 ff. d.A.) haben sich u.a. folgende Beteiligte geäußert:
- 220
- der Bet. zu 7 mit Schriftsatz vom 29.10.2009 (nebst Anlage Bl. 868 ff. d.A.)
- 221
- der Bet. zu 16 mit Schriftsatz vom 13.11.2009 (Bl. 873 d.A.)
- 222
- der Bet. zu 6 mit Schriftsatz vom 17.11.2009 (nebst Anlage Bl. 874 ff. d.A.)
- 223
und
- 224
- der Bet. zu 1 mit Schriftsatz vom 20.11.2009 (nebst Anlagen Bl. 889 ff., 893 ff. d.A.).
- 225
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
- 226
B. Entscheidungsgründe:
- 227
I. Die Beschwerde ist als sog. Beschlussbeschwerde i.S.d. § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. (Auch) ein Beteiligter, dessen rechtliche Existenz (überhaupt) - wie vorliegend die des Bet. zu 1 - im Streit steht , kann wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, eine Sachentscheidung zu erlangen.
- 228
Der Antragsteller hat ausweislich des Beschlusses vom 6.8.2008 (Bl 61 d.A.) die Anwaltskanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten mandatiert (s. dazu auch S. 9 - Mitte - des Beschlusses vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - = Bl. 600 d.A.). Durchgreifende Zweifel am wirksamen Zustandekommen dieses Beschlusses bestehen nach Vorlage von Ladung, Sitzungsprotokoll und Anwesenheitsliste nicht. Nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Demgemäß ist die Beschwerde wirksam eingelegt worden.
- 229
Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, das sie unbegründet ist.
- 230
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
- 231
1. Die Anträge sind zulässig , da sie sich jeweils auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art beziehen; auch das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers ist unter den gegebenen Umständen zu bejahen. Schließlich liegt nach der im unstreitigen, tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 9 - Mitte - = Bl. 600 d.A.) getroffenen Feststellung des Arbeitsgerichts der notwendige Einleitungsbeschluss vor. Durchgreifende Zweifel am wirksamen Zustandekommen dieses Beschlusses bestehen nach Vorlage von Ladung, Sitzungsprotokoll und Anwesenheitsliste nicht. Entsprechendes gilt für die Konstituierung in der Sitzung vom 5.5.2008 (s. dazu Bl. 804 ff. d.A.: Ladung vom 9.4.2008, Anwesenheitsliste zur Sitzung vom 5.5.2008 sowie Sitzungsniederschrift vom 8.5.2008 zur Sitzung vom 5.5.2008). Im übrigen ist die Frage, ob der als KBR auftretende Bet. zu 1/Antragsteller wirksam als KBR errichtet worden ist (und diese Eigenschaft während des Verfahrens auch nicht wieder verloren hat), in einem Fall der vorliegenden Art nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen. Dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Feststellungsbegehren. Antrags- und Beteiligungsbefugnis sind jeweils zu bejahen. Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. im erstinstanzlichen Beschluss vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 19 bis 21), die sich die Berufungskammer zu eigen macht, verwiesen.
- 232
2. Die Anträge sind unbegründet .
- 233
a) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass - läge ein Konzern vor - das Quorum des § 54 Abs. 1. S. 2 BetrVG nicht erfüllt wäre. Unter der Voraussetzung, dass der Bet. zu 2 mit den Bet. zu 20 bis 35 bzw mit den Rettungsdienst betreibenden D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz einen "Konzern" bildet, ist das in § 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG vorausgesetzte Quorum ("mehr als 50 vom Hundert der …") als erfüllt anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn man bei der Ermittlung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auch die Arbeitnehmer mitzählt, die bei D.-Kreisverbänden beschäftigt sind, die keinen Rettungsdienst betreiben. Für diese Zählweise spricht § 10 der Satzung des Bet. zu 2, soweit sich diese im Abs. 2 (= "Kreisverbände") mit den D.-Kreisverbänden befasst. So gilt die in § 10 Abs. 2 Unterabsatz 4 der Satzung getroffene Bestimmung sowohl für die Kreisverbände, die Rettungsdienst betreiben, als auch für die Kreisverbände, die keinen Rettungsdienst betreiben:
- 234
"die" Kreisverbände (also alle betroffenen Kreisverbände) haben die Beschlüsse nach § 18 der Satzung sowie die Regelungen zu verwirklichen, die nach den §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder nach § 21 Abs. 2 e der Satzung (des Bet. zu 2) getroffen werden.
- 235
In ähnlicher Weise - wie diese Verpflichtung zur "Verwirklichung" (von Beschlüssen und Regelungen) - gilt auch das Genehmigungserfordernis des § 10 Abs. 2 Unterabsatz 7 der Satzung für alle Kreisverbände.
- 236
aa) Es liegen Errichtungsbeschlüsse von 16 Betriebsräten und von einem Gesamtbetriebsrat vor. Weitere Gesamtbetriebsräte bestanden zur Zeit der Errichtungsbeschlüsse nicht, so dass § 54 Abs. 2 BetrVG anzuwenden ist. Diese 16 Betriebsräte und der - als Bet. zu 14 beteiligte - Gesamtbetriebsrat repräsentierten z.Zt. des zeitlich letzten Errichtungsbeschlusses und z.Zt. der konstituierenden Sitzung des Antragstellers der Zahl nach folgende Arbeitnehmer (folgend: AN; die Zahlen sind jeweils zum Stichtag „30.4.2008“ ermittelt worden, - dass sich bei einem Abstellen auf den 25.4.2008 und/oder auf den 5.5.2008 entscheidungserhebliche Abweichungen ergeben würden, ist nicht ersichtlich; derartiges ist von keinem der 37 Beteiligten geltend gemacht worden) :
- 237
Es repräsentierte (ausgehend von den Zahlenangaben in der vom Bet. zu 2 vorgelegten Tabelle, Bl. 882 f. d.A.)
Anzahl der AN
1.
der Beteiligte zu 3
179
2.
der Beteiligte zu 4
258
3.
der Beteiligte zu 5
221
4.
der Beteiligte zu 6
254
5.
der Beteiligte zu 7
37
6.
der Beteiligte zu 8 als (damaliger BR des D.-Kreisverbandes K.-Stadt und) später BR der Bet. zu 24 (vgl. § 613a Abs. 1 BGB)
193 (= die AN, die zur Bet. zu 24 wechselten)
7.
der Beteiligte zu 9
134
8.
der Beteiligte zu 10
148
9.
der Beteiligte zu 11 als (damaliger BR des D.-Kreisverbandes S. W. und) später BR der Bet. zu 27 (vgl. § 613a Abs. 1 BGB)
79
10.
der Beteiligte zu 12
162
11.
der Beteiligte zu 13
387
12.
der Beteiligte zu 14
247
13.
der Beteiligte zu 15
150
14.
der Beteiligte zu 16
139
15.
der Beteiligte zu 17
463
16.
der Beteiligte zu 18
271
17.
der Beteiligte zu 19
123
diese Beteiligten repräsentierten hiernach (s. Tabelle, Bl. 883 d.A.)
zusammen = 3445 AN
- 238
Zumindest repräsentierten die genannten Betriebsräte 2898 Arbeitnehmer.
- 239
Bei der Beantwortung der Frage, ob das Quorum des § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG erreicht wird („ … mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer … „), ist dieser Zahl von 3445 (bzw. von 2898) nicht - wie allerdings vom Beteiligten zu 2 geltend gemacht - die Zahl von 7689 gegenüber zu stellen (-, sondern die von 5338 AN).
- 240
Bei der Zahl von 7689 handelt es sich um die (von dem Beteiligten zu 2 ermittelte) Gesamtzahl (der "D.-Arbeitnehmer"), die die AN, die bei der D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH und bei der D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH beschäftigt sind, mit einschließt. (Jedenfalls) in Bezug auf diese beiden Gesellschaften ist aber auf der Grundlage des von den Beteiligten dargelegten Sachverhalts nicht ersichtlich, dass es sich dabei um „Konzernunternehmen“ i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt, die zusammen mit den Bet. zu 20 bis 35 von dem Bet. zu 2 zu einem Konzern unter einheitlicher Leitung des Bet. zu 2 zusammengefasst worden wären. Zwar sind die D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH und die D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH aufgrund der jeweiligen Beteiligungen des Bet. zu 2 an diesen beiden Gesellschaften von dem Bet. zu 2 abhängig (s. Schriftsatz des Bet. zu 2 vom 19.11.2009 = Bl. 879 d.A.). Das Vorliegen eines gerade auch die D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH sowie die D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH und die Bet. zu 20 bis 35 umfassenden Konzerns bzw. Konzerntatbestandes sowie die Zusammenfassung bzw. einheitliche Leitung eines derartigen Konzerns durch den Bet. zu 2 wird jedoch von keinem der Beteiligten dargelegt. Das für einen Unterordnungskonzern zusätzlich geltende Erfordernis der "Zusammenfassung (der rechtlich selbständigen Unternehmen) unter einheitlicher Leitung" besteht neben dem Erfordernis der "Möglichkeit beherrschender Einflussnahme" (vgl. DLW/Wildschütz 8. Aufl. Arbeitsrecht Kap. 12 S. 2362 Rz 877).
- 241
Demgemäß ist die Gesamtzahl von 7689 (zumindest) um die Zahl der AN zu kürzen, die beschäftigt sind, bei
- 242
- der D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH:
2114
- der D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH:
237
= 2351
Subtrahiert man von der o.g. Gesamtzahl von 7689
die Zahl
- 2351
dann verbleibt eine bereinigte Gesamtzahl von
= 5338
- 243
(- diese Zahl setzt sich wie folgt zusammen:
- 244
beschäftigte AN bei
- 245
Rettungsdienst betreibenden D.-Gliederungen:
3445
dem Bet. zu 2:
660
D.-Kreisverbänden, die keinen Rettungsdienst betreiben,:
1233
Sonstige (D.-Beh.-Hilfe u. PflegeD. gGmbH W., D.-K.
K.-Land SozialD. gGmbH, D.-KV K.-Land Beh.-Hilfe gGmbH
395
zusammen:
5338)
- 246
Daran - also an der Zahl 5338 - gemessen, ist mit der oben erwähnten Zahl von 3445 (bzw. zumindest 2898) repräsentierten Arbeitnehmern das gesetzliche Quorum erreicht (wenn man - wie an dieser Stelle wohl noch geboten - die Annahme des Antragstellers als richtig unterstellt, der Beteiligte zu 2 habe - als herrschendes Unternehmen und unter seiner einheitlichen Leitung - die von dem Beteiligten zu 1 bezeichneten Beteiligten zu einem Konzern zusammengefasst).
- 247
Davon, dass der Antragsteller - (allerdings) bezogen auf ausschließlich die Rettungsdienst-betreibenden D.-Gliederungen in Rheinland-Pfalz gemeinsam mit dem Antragsgegner/Bet. zu 2 - mehr als 50 Prozent der Beschäftigten (Arbeitnehmer) repräsentiert, geht auch der Beteiligte zu 2 aus (vgl. Schriftsatz vom 03.09.2009 dort S. 6 = Bl. 788 d.A.).
- 248
bb) Wäre der Beteiligte zu 1 wirksam errichtet worden, hätte er später die Eigenschaft als KBR nicht etwa deswegen verloren, weil es zu einer entscheidenden Veränderung der eben dargestellten Zahlenverhältnisse gekommen wäre. Ein wirksam errichteter KBR besteht so lange, wie die Voraussetzungen für seine Errichtung nach dem Gesetz gegeben sind. Zum 30.9.2009 repräsentierten Betriebsräte, die KBR-Errichtungsbeschlüsse gefasst haben, immer noch mehr als 50 % der AN (= Arbeitnehmer), die bei den insoweit als „Konzernunternehmen“ in Betracht kommenden Beteiligten beschäftigt sind. Dies ergibt sich aus der - um die AN der D.-Krankenhausgesellschaft-Rheinland-Pfalz-mbH und der D.-Trägergesellschaft-Süd-West-mbH - bereinigten Gesamtzahl von 6022 (= 8407 minus 2043 und minus 342) im Vergleich zu der Zahl von 3628. Bei der zuletzt genannten Zahl handelt es sich um die Anzahl der AN, die in Rheinland-Pfalz insgesamt von Rettungsdienst betreibenden D.-Gliederungen beschäftigt werden (s. Tabelle Bl. 883 d.A.). Dass sich diese Zahlen nach dem 30.9.2009 bis zum 15.12.2009 in einem entscheidungserheblichen Umfang verändert hätten, ist nicht ersichtlich. Derartiges haben die Beteiligten nicht vorgebracht.
- 249
cc) Dahingestellt bleiben kann jeweils, ob es nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 S. 2 BetrVG überhaupt gerechtfertigt ist, bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer die bei dem herrschenden Unternehmen (hier: bei dem Bet. zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen.
- 250
b) Die Anträge sind deswegen unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht vorliegen. Es besteht kein Unterordnungskonzern im Sinne des Gesetzes. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dem Begriff des "Konzerns" eine spezifisch betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung zu Grunde zu legen. Einer mit einem solchen Begriffs-Verständnis ( - es gebe einen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff - ) verbundenen Auffassung des Bet. zu 2 ist nicht zu folgen. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes.
- 251
aa) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. Die Forderung, dass betriebliche Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes dort stattfinden soll, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird, kann bei der Rechtsanwendung nur insoweit berücksichtigt werden, wie das Gesetz dies zulässt. Der Gesetzgeber kann mitbestimmungsrechtliche Schutzlücken lassen. Das Gesetz - § 54 Abs. 1 BetrVG - verweist insoweit aber unmittelbar auf § 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Abzustellen ist - wie der Gesetzeswortlaut gewissermaßen in Form einer Legaldefinition deutlich macht [" Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann …"] - auf die Regelungen des AktG. Zugrundezulegen ist nach dem Willen des Gesetzgebers der aktienrechtliche Konzernbegriff. Auf Grund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sogenannten Unterordnungskonzern errichtet werden. Dies ist anerkanntes Recht (vgl. BAG 16.5.2007 - 7 ABR 63/06 -). Nach § 18 Abs. 1 S. 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sogenannter Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat.
- 252
bb) Davon ausgehend liegt hier zunächst kein sog. Eingliederungskonzern vor (vgl. dazu die §§ 319 ff. AktG; MünchArbR/Joost § 315 Rz 25). Der festgestellte Sachverhalt ermöglicht eine entsprechende Subsumtion in Bezug auf das Vorliegen eines Eingliederungsvertrages nach § 319 AktG nicht.
- 253
cc) Es besteht auch kein Konzern in der Form des Beteiligungskonzern . Diese Konzernart zeichnet sich dadurch aus, dass die Einflussmöglichkeit des herrschenden Unternehmens kraft Beteiligung und/oder kraft Mitgliedschaft besteht (Beispiel: Begründung von Herrschaftsmacht durch ein Mehrheitsaktionärs-Unternehmen; Kapital- und Stimmenmehrheit). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
- 254
Der Beteiligte zu 2 ist nicht Mitglied der Beteiligten zu 20 bis 23, der Beteiligten zu 25 und 26, der Beteiligten zu 28 bis 30 und des Beteiligten zu 35.
- 255
Beteiligt - als Gesellschafter - ist der Antragsgegner (= Beteiligter zu 2) allerdings an
- 256
- der Beteiligten zu 33 mit 26 %
- 257
- der Beteiligten zu 32 mit 2 % und
- 258
- der Beteiligten zu 27 mit 52 % .
- 259
Die Frage, ob in Bezug auf diese 3 Beteiligte oder in Bezug auf diese 3 Beteiligten zusammen mit den Beteiligten zu 24, zu 31 und zu 34 ein Konzern (mit dem Beteiligten zu 2 als herrschendes Unternehmen) zu bejahen sein könnte, kann offen bleiben. Diese Frage kann deswegen dahingestellt bleiben, weil dies ein anderer Konzern wäre und weil das jeweilige Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1 auf einen derartigen (anderen) Konzern gerade nicht abzielt (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO; auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt die Dispositionsmaxime, - vgl. GMPM/Prütting 7. Aufl. ArbGG Einleitung S. 106 Rz 212). Auch die - oben (im tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses) wiedergegebenen - Errichtungsbeschlüsse der Bet. zu 3 bis 19 beziehen sich nicht auf einen auf die „D.-Rettungsdienst-GmbHs“ (nebst dem Bet. zu 2) beschränkten Konzernbetriebsrat. Entsprechendes gilt für die Konstituierung vom 5.5.2008.
- 260
dd) Ein Vertragskonzern ist hier ebenfalls nicht gegeben. Diese Konzernform ist dadurch gekennzeichnet, dass die einheitliche Leitung auf dem in § 18 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Beherrschungsvertrag beruht. Nach näherer Maßgabe von Gesetz und Rechtsprechung ist ein Beherrschungsvertrag ein Vertrag, durch den eine (Aktien-)Gesellschaft (oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 291 Abs. 1 S. 1 - 1. Fall - AktG sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt. Die hier in Rede stehenden Beteiligten zu 20 bis 35 haben sich auch nicht verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Beteiligten zu 2 abzuführen. Die Regelungen über einen D.-landesweiten Finanzausgleich auf dem Gebiet des Rettungsdienstes stellen weder einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 S. 1 - 2. Fall - AktG dar noch lassen sie sich mit einem derartigen Gewinnabführungsvertrag vergleichen. Die Frage, ob ein konzernrechtlich relevanter Abhängigkeitstatbestand auch durch einen Gewinnabführungsvertrag erfüllt werden kann, stellt sich deswegen nicht.
- 261
ee) Schließlich liegt - was unter B.II.2.c) noch näher ausgeführt wird - kein sog. faktischer Konzern vor. Bei diesem Begriff - „faktischer Konzern“ - handelt es sich um einen Sammelbegriff ohne eigentliche gesetzliche Grundlage. Dieser - etwas irreführende - Begriff umfasst bestimmte Zusammenfassungen von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, die sich nicht auf einen Beherrschungsvertrag oder auf eine Eingliederung stützen. Einschlägig sind die §§ 311 bis 318 AktG (vgl. Hüffer, 8. Aufl. 2008, AktG § 18 Rn 3). Irreführend ist der Begriff deswegen, weil die Zusammenfassung von Unternehmen, die aufgrund der Terminologie der h.M. „faktischer Konzern“ genannt wird, genau besehen eben nicht rein faktischer Natur ist (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. Schlussanhang/Die GmbH im Unternehmensverbund [GmbH-Konzernrecht] Rn 45). Auch für den faktischen Konzern gilt (vgl. LAG Hessen 5.02.2004 - 9 TaBV 64/03 - ; dazu Matthes, jurisPR-ArbR 48/2004 Anm. 2):
- 262
für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die Einflussmöglichkeit gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss (BGH 26.3.1984 - II ZR 171/83 -).
- 263
Nicht jede irgendwie gearbeitete "Abhängigkeit" eines Unternehmens von einem anderen führt bereits zu einem Konzern (vgl. dazu das Beispiel von Zöllner JuS 1968, 300 bei Ziffer II. 3.). Insbesondere reicht eine lediglich durch Austauschbeziehungen begründete, rein wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt 33. Aufl. HGB § 290 Rn 6).
- 264
Entsprechendes hat für andere, nicht gesellschaftlich vermittelte Abhängigkeiten zu gelten. Im Streitfall besteht keine gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussmöglichkeit des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligten, die nach Auffassung des Beteiligten zu 1 den Konzern des „D.-Rettungsdienstes Rheinland-Pfalz“ bilden.
- 265
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur teilweise geringere Anforderungen an die (gesellschafts-)rechtliche Verwurzelung der Leitungsmacht gestellt werden, stehen überwiegend Gesichtspunkte wie der Schutz der (kon-zern-)abhängigen Gesellschaften, der Schutz von (Minderheits-)Aktionären bzw. (Minderheits-)Gesellschaftern und der Gläubigerschutz im Vordergrund der entsprechenden Erwägungen. Diese auf den Gläubiger- und Minderheitenschutz abstellenden Erwägungen können aber auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragen werden.
- 266
c) aa) Allerdings hat der Antragsteller Umstände dargelegt (und diese durch Anlagen belegt), die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 Unterabsätze 4 und 7 der Satzung des Bet. zu 2 dafür sprechen, dass eine gewisse Abhängigkeit der Beteiligten, die Rettungsdienst betreiben, von dem Bet. zu 2 besteht. Die Einschätzung, es bestehe ein mitbestimmungsmäßiges Beteiligungsdefizit, das es durch die Errichtung eines Konzerbetriebsrates zu kompensieren gelte, ist insoweit nachvollziehbar. So macht der Bet. zu 2 insbesondere Vorgaben im Bereich der Personalplanung (Personalausstattung/Stellenplan/"Stellenschlüssel"), die sich zumindest mittelbar (auch) im Bereich der personellen Mitbestimmung (§§ 92 ff. BetrVG) der örtlichen Betriebsräte auswirken können. Ähnliches gilt insbesondere auch für Fortbildungsfragen (§§ 96 ff. BetrVG) sowie für Fragen der Arbeitszeit, der Dienstplangestaltung und der Diensteinteilung (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Davon, dass der Bet. zu 2 so Einfluss nimmt, wie sich dies aus den insoweit - im tatbestandlichen Teil dieses Beschlusses - zitierten Anlagen (wie z.B. Schreiben des Beteiligten zu 2 gem. Anl. A 5 = Bl. 39 d.A., betreffend "Personalgenehmigung 2006"; Rundschreiben des Bet. zu 2 vom 22.07.2008 Nr. 2008-122 A 6 = Bl. 40 d.A., zum Qualitätsmanagement im Rettungsdienst; s. oben S. 21 ff.), auf die insgesamt verwiesen wird, ergibt, ist in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Die Feststellung dieser Einflussnahme des Bet. zu 2 auf die den Rettungsdienst betreibenden (weiteren) Beteiligten führt aber noch nicht zum Erfolg der Beschwerde.
- 267
Abgesehen davon, dass eben nur ein gesellschaftsrechtlich vermittelter Einfluss zu einem beherrschenden Einfluss i.S.d. §§ 17 und 18 AktG werden kann (in diesem Sinne auch BAG 22.11.1995 - 7 ABR 9/95 -; DLW/Wildschütz 8. Aufl. Arbeitsrecht, S. 2362 Kap. 12 Rz 876; Höhlein/Klöckner/Lukas u.a. RpfGO in: Praxis der Kommunalverwaltung GemO B 1 RhPf Ziffer 8.1.2 Der faktische kommunale Konzern: " … Erforderlich ist jedoch, dass der Einfluss gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt ist …"), belegen diese Umstände aber noch keine "generellumfassende Abhängigkeit" i.S. der von Bayer (3. Aufl. Münchener Kommentar zum AktG § 17 Rz 24 Fußnote 36 ) zitierten Rechtsprechung. Klarzustellen ist freilich (auch), dass seit BAG 8.3.1994 - 9 AZR 197/92 - (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH) für den konzernrechtlichen Tatbestand nicht mehr die dauernde und umfassende Leitung der abhängigen Gesellschaft maßgebend ist.
- 268
Bei der rechtlichen Bewertung der vom Antragsteller dargelegten Umstände muss die Rechtsnatur und die besondere Aufgabenstellung des Bet. zu 2 beachtet werden, wie sie sich jeweils aus Gesetz und Satzung ergibt. Zwar ist es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AktG an sich unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in den §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet. (Auch) soll es darauf, ob das herrschende Unternehmen ein Tendenzunternehmen i.S.d. § 118 Abs. 1 BetrVG ist, nicht ankommen (vgl. ErfK/Koch BetrVG § 54 Rz 7; Fabricius, Kommentar zu § 118 BetrVG (1985) S. 127 Rz 596). Gleichwohl können vorliegend bei der Rechtsanwendung die Rechtsnatur und die besondere Aufgabenstellung des Bet. zu 2 nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der §§ 15 ff. AktG gelten unterschiedlichen Unternehmens-Begriffe (vgl. LG Heidelberg 24.9.1997 - 0 62/96 KfH II ). Richtiger Ansicht nach ist nur der Begriff des abhängigen Unternehmens weit zu auszulegen, - der des herrschenden Unternehmens dagegen nicht (vgl. ErfK-Oetker AktG § 15 Rz 3 ff.[5]). Herrschendes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. kann nur der Gesellschafter sein, bei dem zu seiner Beteiligung an der Gesellschaft wirtschaftliche Interessenbindungen außerhalb der Gesellschaft hinzutreten, die stark genug sind, um die ernsthafte Gefahr zu begründen, der Gesellschafter könne um ihretwillen seinen Einfluss zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen (Oetker aaO).
- 269
bb) Der Bet zu 2 ist - ebenso wie (wohl) auch die Beteiligten zu 20 bis 35 - mildtätigen bzw. karitativen Zwecken zu dienen bestimmt (s. dazu § 1 (5) S. 2 und § 31 (1) der Satzung des Bet. zu 2 vom 24.5.2000, Bl. 18 und 26 d.A.; ähnlich für den Bundesverband, dessen Mitglied der Bet. zu 2 ist: § 1 - Selbstverständnis - der DRK-Satzung [Bund] vom 12.11.1993; vgl. ErfK/Kania BetrVG § 118 Rz 11; offen gelassen für einen DRK-Kreisverband von BAG v. 12.11.2002 - 1 ABR 60/01 -). Der Bet. zu 2 unterscheidet sich grundlegend von Gesellschaften, Körperschaften, juristischen oder natürlichen Personen, die als herrschende Unternehmen i.S.d. Konzernrechts bekannt sind und bei denen es sich i.d.R. um Unternehmer bzw. gewerbliche Unternehmen handelt (vgl. dazu auch die jeweiligen Tatbestände der Mehrzahl der in AP zu § 54 BetrVG veröffentlichten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts). Die Tätigkeit dieser Unternehmer und gewerblichen Unternehmen, - die nicht gemeinnützig handeln -, ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet, - zumindest geht es um marktstrategisches Auftreten im Sinne einer unternehmerischen Betätigung. Gewinnerzielungsabsicht und unternehmerische Betätigung bestimmen typischerweise die damit in einem Konzern einhergehende - und beim herrschenden Unternehmen angesiedelte - Ballung von Finanzkraft und Entscheidungsgewalt. Auf derartige Unternehmen trifft der Schutzzweck des konzernrechtlichen Unternehmensbegriffes zu: es soll Interessenkonflikten und den Gefahren begegnet werden, die damit verbunden sind, dass der Beherrschende anderweitigen (wirtschaftlichen) Interessen zu Lasten der abhängigen Unternehmen den Vorzug gibt, weil dies für den Beherrschenden vorteilhafter ist (vgl. LAG Berlin 28.8.2003 - 18 TaBV 636/03 -). Dieser Gesichtspunkt trifft auf das D. R. K. bzw. auf den Bet. zu 2 ohne weiteres nicht zu.
- 270
Bei dem D. R. K. - wie bei dem Bet. zu 2 - handelt es sich um einen - in Vereinsform organisierten - Verband, der sich in seiner Satzung der Wohlfahrtspflege verschrieben hat (§§ 1 ff. der Satzung des Bet. zu 2, Bl. 18 ff. d.A.; s. dazu auch §§ 1 und 2 der DRK-Satzung [Bund] vom 12.11.1993; Bl. 184 ff. d.A.) und dessen (in § 24 der DRK-Satzung [Bund] erwähnte) Gemeinnützigkeit anerkannt ist (vgl. Manfred Schäfer, Praxis der Kommunalverwaltung, SGB XII H 1 Bund 1. [...Kirchen...]). Die Rechtsstellung des D. R. K. e.V. ist die einer freiwilligen Hilfsgesellschaft. Das D. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen [DRK-Gesetz vom 5.12.2008, BGBl. I S. 2346; DRKG]; s. dazu auch die Begründung im Gesetzentwurf vom 16.6.2008 BT-Drucksache 16/9396 S. 7 ff.). Als eine solche, besondere Hilfsgesellschaft nimmt das D. R. K. e.V. die in § 2 DRKG genannten und die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Entsprechendes gilt für den Bet. zu 2, der (ebenfalls) als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannt ist und der (nur) im Rahmen der ihm (durch Gesetz und Satzung) vorgegebenen verbandlichen Ordnung tätig werden kann (s. auch dazu die §§ 5 ff. der Satzung, Bl. 19 ff. d.A., sowie zum Selbstverständnis und zur Aufgabenstellung die §§ 1 und 2 der Satzung, Bl. 18 f. d.A.). Zu diesen Aufgaben gehört auch der Rettungsdienst, also insbesondere auch die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs- oder Krankentransportwagen) im Rahmen des Notfall- oder Krankentransportes, - wobei Beförderungsentgelte für Leistungen im Notfall- und Krankentransport nach § 28 RettDG gemäß § 133 Abs. 1 des SGB V und § 34 Abs. 8 SGB VII vereinbart werden. In Rheinland-Pfalz ist der Rettungsdienst als staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr im Rettungsdienstgesetz geregelt (Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport i.d.F. vom 22.4.1991 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 GVBl. S. 104; - RettDG; vgl. Eisinger/Gräff, Praxis der Kommunalverwaltung K 16 RhPf, Brand- und Katastrophenschutzgesetz, 2.1 Allgemeines). In diesem Rahmen entfaltet der Bet. zu 2 seine Tätigkeit. Er gehört gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RettDG dem Landesbeirat für das Rettungswesen an. Der Bet. zu 2 ist "Landesverband einer Sanitätsorganisation" und somit einer der Vertragspartner des in § 5 Abs. 2 RettDG genannten öffentlich-rechtlichen Vertrages. Durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet ist. In den Fällen des § 5 RettDG werden gemäß § 12 RettDG die Benutzungsentgelte auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart. Zu diesen "Landesverbänden der Sanitätsorganisationen" gehört eben auch der Bet. zu 2. In eben dieser Funktion als (Landes-)Spitzenverband einer Sanitätsorganisation wird der Bet. zu 2 wie ein treuhänderischer Dienstleister für die Rettungsdienst betreibenden Beteiligten zu 20 bis 35 tätig. Gleichzeitig nimmt er - insoweit als Landestarifgemeinschaft - Aufgaben eines Arbeitgeberverbandes für die eben genannten Beteiligten wahr.
- 271
cc) Die genannten Funktionen sind rechtlich nicht so gestaltet oder abgesichert, dass der Bet. zu 2 in der Lage wäre, davon unabhängige unternehmerische bzw. wirtschaftliche Zielvorstellungen bei den Bet. zu 20 bis 35 durchzusetzen. Die Definition des Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 AktG erfasst eben nicht ohne weiteres auch gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherte Abhängigkeiten (vgl. BGH 26.3.1984 - II ZR 171/83 - ). Der Auffassung, dass auch andere schuldrechtliche Beziehungen einen beherrschenden Einfluss begründen könnten, folgt die Beschwerdekammer nicht.
- 272
Es ist nicht ersichtlich, dass - soweit es um das Tätigwerden des Bet. zu 2 als Tarifgemeinschaft geht -, die Bet. zu 20 bis 35 in einem größeren Maße von dem Bet. zu 2 "abhängig" wären, als es die Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes üblicherweise von einem solchen Verband sind. Eine derartige "Abhängigkeit" von einem Arbeitgeberverband begründet noch keinen Konzerntatbestand.
- 273
Entsprechendes gilt in Bezug auf vereinsrechtlich begründete "Abhängigkeiten" oder für Abhängigkeiten, wie sie durch Übertragungsverträge (der aus der Anlage A 3 = Bl. 33 ff. d.A. ersichtlichen Art) begründet werden. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Bet. zu 2 seinen Einfluss dazu benutzt, die - nach Ansicht des Bet. zu 1 zum "D.-Konzern" zählenden - Kreisverbände, die Rettungsdienst betreiben, zu veranlassen, für diese nachteilige Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Maßnahmen zum Nachteil dieser Kreisverbände zu treffen oder zu unterlassen.
- 274
Zwar handelt es sich - über deren Mitgliedschaft im jeweiligen D.-Bezirksverband (vgl. § 8 und § 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Satzung des Bet. zu 2) - auch bei den Kreisverbänden - obgleich diese nicht selbst bei dem Bet. zu 2 Vereinsmitglied sind - um Gliederungen des Bet. zu 2 (vgl. § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 der Satzung des Bet. zu 2 = Bl. 19, 19 R d.A.). Alleine daraus ergibt sich jedoch nicht, dass sich die Bet. zu 20 bis 35 in einer Lage befänden, dass der Bet. zu 2 auf sie beherrschenden Einfluss i.S. des Konzernrechts ausüben könnte. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss - soll sie konzernbegründend wirken - beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich fundiert sein (vgl. dazu die "generellumfassende Abhängigkeit" i.S. der Ausführungen von Bayer aaO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei den Beziehungen des Bet. zu 2 zu den Bet. zu 20 bis 35 geht es nicht darum, dass der Bet. zu 2 eine unternehmerische Zielkonzeption verfolgen würde, die er in den Betrieben der Beteiligten zu 20 bis 35 verwirklichte. Vielmehr geht es insoweit im Wesentlichen um die ordnungsgemäße Gewährleistung des dem D. auf Landesebene übertragenen Rettungsdienstes sowie - damit in Zusammenhang stehend - um die sachgerechte Durchführung des überregionalen Finanzausgleichs, der im Bereich "Rettungsdienst/Krankentransport" für die daran teilnehmenden D.-Kreisverbände und D.-Rettungsdienst-Gesellschaften vorgesehen ist. Die ordnungsgemäße Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse des Landesverbandsausschusses (gemäß § 18 Abs. 1 k)) gehört gemäß § 21 zu den Aufgaben des Vorstandes des Bet. zu 2. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Geschäfte u.a. nach den Beschlüssen des Landesverbandsausschusses geführt werden.
- 275
dd) Dieses Tätigwerden ist mit den unternehmerischen Betätigungen von herrschenden Unternehmen, die in den vom Bet. zu 1 zitierten gerichtlichen Entscheidungen behandelt werden, nicht vergleichbar:
- 276
- Im Beschluss des LAG Düsseldorf vom 15.10.2008 - 4 TaBV 58/08 - wurden als "Herrschaftsunternehmen" bzw. Muttergesellschaften Verlagshäuser angesehen, die eine gemeinsame Unternehmens- bzw. Geschäftspolitik über Gemeinschaftsunternehmen verfolgten.
- 277
- In BAG 13.10.2004 - 7 ABR 56/03 - verhielt es sich so, dass dort die Verfolgung unternehmerischer Interessen auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an mehreren anderen Gesellschaften in Rede stand. Eine derartige Verfolgung unternehmerischer Interessen lässt sich vorliegend gerade nicht feststellen.
- 278
- Nach dem Sachverhalt in BAG vom 21.10.1980 - 6 ABR 41/78 - bildete die Konzernspitze eine Aktiengesellschaft. Deren Tochtergesellschaften waren neben der (dortigen) Antragsgegnerin eine B Elektro GmbH, die D, eine G GmbH und eine H -Werke Elektrizitäts GmbH. An den Enkelgesellschaften, den Beteiligten zu 3) und zu 4), war die (dortige) Antragsgegnerin zu 75 % bzw. zu 100 % beteiligt.
- 279
- In dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des BAG 25.1.1995 - 7 ABN 41/94 - = ArbuR 1995, 379 und des BAG 22.11.1995 - 7 ABR 9/95 - zugrunde lag, ging es um die Frage, ob auch bei einer natürlichen Person ( = Mehrheitsgesellschafter einer S-Möbel H. GmbH) als Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann. Bei der Beantwortung der Frage wurde darauf abgestellt, dass sich die natürliche Person auch in anderen Gesellschaften unternehmerisch betätigte. Der konzernrechtliche Unternehmensbegriff will den Gefahren begegnen, die sich für die Gläubiger und Minderheitsgesellschafter abhängiger Gesellschaften durch eine weitere unternehmerische Betätigung des Mehrheits- oder Alleingesellschafters ergeben können. Diese Gefahrenlage realisiert sich bereits dann, wenn eine natürliche Person kraft ihrer gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussmöglichkeiten die Geschicke der jeweiligen Gesellschaft nach ihren Vorstellungen bestimmen kann.
- 280
Es handelt sich jeweils um Sachverhalte, die anders als der vorliegende Fall gelagert sind.
- 281
3. Somit besteht keine Veranlassung, die Antragsbegehren anders rechtlich zu bewerten als dies bereits das Arbeitsgericht getan hat. Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. im erstinstanzlichen Beschluss vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 21 bis 26), die sich die Berufungskammer (ebenfalls) zu eigen macht, verwiesen.
- 282
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
X. Y. Z.
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