Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 280/09

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Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.10.2009 - 1 Ca 2087/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

2

Der Kläger forderte mit seiner Klage zum einen Zahlung von Provisionen i.H.v. 1.496,02 Euro und zum anderen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 8.381,64 Euro für den Verlust von Provisionen.

3

Im Kammertermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

4

Mit Beschluss vom 26.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der das Mandat vor dem Kammertermin niedergelegt hatte, auf dessen Antrag hin auf 9.877,66 Euro festgesetzt.

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Gegen diesen ihr am 29.10.2009 zugegangenen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 03.11.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt unter Verweis darauf, dass die Richterin den Gegenstandswert bei der ersten Anhörung bei 5.000,00 Euro gesehen habe und sie gemäß der vergleichsweisen Einigung nur 4.000,00 Euro zum Ausgleich der Klageforderung gezahlt habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

9

Das Arbeitsgericht hat die Leistungsanträge zu Recht mit dem Gesamtbetrag der Forderung i.H.v. 9.877,66 Euro bewertet.

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Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das sich aus den Klageanträgen ergebende Interesse der Parteien (vgl. dazu Arbeitsrechtslexikon, Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II.1). Bei bezifferten Zahlungsanträgen entspricht dies gem. § 6 S. 1 ZPO analog dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Hingegen ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich, inwieweit die Klageforderung begründet ist. Daher spielt es keine Rolle, welchen Zahlungsbetrag das Gericht im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Berücksichtigung der Prozessrisiken vorschlägt und auf welchen Betrag sich die Parteien letztlich vergleichsweise einigen.

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Der tatsächliche Aufwand, der dem Prozessbevollmächtigten bei seiner anwaltlichen Tätigkeit entsteht, wird nicht im Rahmen der Wertfestsetzung, sondern lediglich bei Bestimmung der für konkrete Tätigkeiten anfallenden Gebührentatbestände, wie z.B. Terminsgebühr, berücksichtigt. Die Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wirkt sich hier lediglich dahingehend aus, dass keine Einigungsgebühr anfallen dürfte, da bei Niederlegung noch keine Einigung erfolgt war. Für den Wert des Gegenstandes ist sie unerheblich, da konkret bezifferte Klageanträge von Anfang an gestellt waren.

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Daher sind die Klageanträge mit den jeweiligen Forderungsbeträgen i.H.v. 1.496,02 Euro und 8.381,64 Euro zu bewerten. Diese Werte sind gem. § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, woraus sich der festgesetzte Betrag ergibt.

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Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Sie berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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