Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 505/09
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 02.06.2009 - 11 Ca 388/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufung (nur noch) um die Rechtswirksamkeit einer Eigenkündigung, die vertragsgemäße Weiterbeschäftigung und erstinstanzlich ausgeurteilte Zahlungsansprüche für die Monate März und April 2009.
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Die Klägerin war ursprünglich in Teilzeit auf geringfügiger Basis ab 01.07.2007 und zuletzt ab 02.02.2009 in Vollzeit als Verkaufshilfe mit einer Bruttovergütung von 1.544,00 EUR bei der Beklagten, die ca. 800 Beschäftigte hat und ca. 70 Filialen betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis 30.06.2009 befristet. Die Klägerin war in der Filiale in C-Stadt, die in der Regel mit einer Arbeitnehmerin besetzt ist, tätig. Es wird in Frühschicht und in Spätschicht gearbeitet. In der Filiale sind zwei Kassen vorhanden, wobei jede Kasse eine Wechselkasse hat. Am Ende der Schicht wird die Kasse abgerechnet und das Wechselgeld in den Tresor deponiert. Die Einlagen werden in einen Safebag eingelegt. Bei einem Schichtwechsel wird nicht die Wechselgeldkasse der wechselnden Schicht, sondern die der Schicht des vorigen Tages übernommen.
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Am 24.02.2009 -Fastnachtdienstag - stellte die Mitarbeiterin Frau Z. in ihrer Kasse ein Fehlbetrag in Höhe von 50,00 EUR fest. Am darauffolgenden Arbeitstag fand die Mitarbeiterin unter dem Schreibtisch in der Filiale einen zusammengefalteten 50,00 EUR- Schein. Am 05.03.2009 arbeitete die Klägerin in Frühschicht und wurde durch die Mitarbeiterin Frau Y. in Spätschicht abgelöst. Diese Mitarbeiterin zählte bei Schichtbeginn ihre Wechselgeldkasse und konnte keine Unkorrektheiten feststellen. Gegen Ende ihrer Schicht stellte Frau Y. eine Kassendifferenz von 50,00 EUR fest.
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Unter dem 11.03.2009 rechnete die Beklagte den Arbeitsverdienst der Klägerin ab, wobei sie neben dem Gehalt auch eine Überstundenabgeltung in Höhe von 460,68 EUR sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 440,00 EUR auswies. Der sich ergebende Nettobetrag wurde am 13.03.2009 gutgeschrieben.
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Am gleichen Tag erschien der Personalleiter der Beklagten in der Filiale und führte mit der Klägerin ein Gespräch. Am Ende dieses Gesprächs verfasste die Klägerin eine handschriftliche Erklärung, wonach sie das bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigte.
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Durch Schreiben vom 20.03.2009 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die streitgegenständliche Eigenkündigung anfechten.
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Mit Klageschrift vom 30.03.2009 machte die Klägerin zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend, der im Laufe des Verfahrens erweitert wurde.
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Hinsichtlich der wechselseitigen erstinstanzlichen Behauptungen und Rechtsauffassungen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.06.2009 - 11 Ca 388/09 - Seite 5 bis 10 d. A. = Bl. 88 bis 93 d. A. gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht,
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin weiter zu beschäftigen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat März 1.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.04.2009 zu zahlen,
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4. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2009 1.544,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.05.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat insoweit Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestehe, der Anspruch auf Weiterbeschäftigung begründet sei und eine Zahlungsverpflichtung für die Monate März und April 2009 bestünde. Bezogen auf die Anfechtung der Eigenkündigung sei die Klägerin durch widerrechtliche Drohung zu ihrer Erklärung bestimmt worden. Der Personalleiter X. habe die Klägerin durch Drohung mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt zur Eigenkündigung veranlasst. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen, dass sie ausschließlich gegen die Klägerin einen Verdacht im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von 50,00 EUR bei der Arbeitskollegin Y. am 05.03.2009 gehegt habe; der Verdacht sei jedoch nicht begründet gewesen. Auszuschließen sei, dass die die Klägerin ablösende Frau Y. bei Übernahme der Spätschicht bereits eine bei der Klägerin vorhandene Kassendifferenz übernommen habe, da bei Schichtwechsel nicht die Wechselgeldkasse der wechselnden Schicht, sondern der Schicht des vorigen Tages übernommen würde. Unstreitig habe Frau Y. ihre Wechselgeldkasse bei Schichtbeginn gezählt. Dies sei korrekt gewesen sei. Da die Mitarbeiterin Y. erst gegen Ende ihrer Schicht die Differenz von 50,00 EUR festgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin nach ihrem Schichtende Geld aus der Kasse dieser Mitarbeiterin entwendet haben solle. Es sei nicht festzustellen, dass die Beklagte irgendwelche Aufklärungsmaßnahmen unternommen habe. Diese habe lediglich wegen des Vorfalls vom 24.02.2009, wo es zu einem Verschwinden und späteren Wiederauffinden von 50,00 EUR gekommen sei, eine Täterschaft der Klägerin angenommen. Aber auch dort sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Klägerin für den dortigen vorübergehenden Verlust verantwortlich gemacht werden könne. Die Beklagte ließe unberücksichtigt, dass der Verlust von 50,00 EUR durch einen Bedienungsfehler hätte verursacht sein können. Fragwürdig erscheine auch der Umstand, dass die Beklagte vor dem Gespräch am 13.03.2009, nämlich bereits am 11.03.2009, nicht genommenen Urlaub und Überstunden abgerechnet habe. Eine Urlaubsabgeltung erfolge nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daher müsse angenommen werden, dass die Beklagte in das Gespräch am 13.03.2009 mit dem Ziel hinein gegangen sei, dass die Klägerin ihre eigene Kündigung unterschreibe. Angesichts der rechtsunwirksamen Eigenkündigung sei der Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung für die März- sowie Aprilvergütung jeweils in Höhe von 1.544,00 EUR nebst Zinsen begründet.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 10 bis 24 = Bl. 93 bis 107 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen das der Beklagten am 17.07.2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13.08.2009 eingelegte und am 19.10.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, durch die Drohung mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt sei für die Klägerin keine Zwangssituation entstanden. Die Ausführungen der Klägerin zu einer Drohung des Personalleiters X. mit einer Anzeige, zur Verweigerung rechtlichen Gehörs und zu einem Verbot, den Raum zu verlassen, bevor die Eigenkündigung ausgesprochen sei, seien im Schriftsatz vom 07.05.2009 Bl. 2 im Einzelnen bestritten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei zudem ohne Beweisaufnahme erfolgt. Dessen Ausführungen zur am 11.03.2009 erfolgten Gehaltsabrechnung mit Urlaubsabgeltung und Überstunden sei nicht nachvollziehbar. Sie - die Beklagte - erteile im Hinblick auf den bei der Klägerin erfolgten Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit ab 01.02.2009 seit Jahren eine Abrechnung des Teilzeitarbeitsverhältnisses (Beweis: Zeuge X.). Der Lohnanspruch sei im Übrigen nur bis zum 13.03.2009 in Höhe von 713,00 EUR brutto begründet.
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Die Beklagte hat demgemäß zuletzt beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.08.2009 - 11 Ca 389/09 - wird teilweise in Ziffern 1, 3 und 4 abgeändert. Zu Ziffer 1 des Urteils wird beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Ziffer 3 wird beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Ziffer 4 wird beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte für den Monat März 2009 zu mehr als 713,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.04.2009 verurteilt wurde.
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Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, der Personalleiter X. habe ihr - der Klägerin - gegenüber mit einer Strafanzeige gedroht und ihr erklärt, dass der Diebstahl zu 100 Prozent feststünde. Wenn sie - die Klägerin - nicht unterschreibe, erfolge eine Anzeige. Von ihr - der Klägerin - sei nie ein Diebstahl begangen worden.
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Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.10.2009 (Bl. 130 bis 133 d. A.) nebst die vorgelegten Unterlagen, zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.11.2009 (Bl. 151 bis 152 d. A.), sowie auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18.12.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 4 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.
II.
- 24
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat - soweit es von der eingeschränkten Berufung umfasst wird - zu Recht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der erklärten Eigenkündigung hinaus und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung festgestellt, sowie zugleich zu Recht über die bis dahin bestehenden Zahlungsansprüche hinaus für die Monate März und April 2005 zur Zahlung von je 1.544,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.04.2009 zum 31.05.2009 und die Widerklage sind in der Berufung nicht zur Entscheidung angefallen.
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1. Die von der Klägerin am 13.03.2009 nach Veranlassung des Personalleiters schriftlich verfasste Eigenkündigung der Klägerin ist wegen rechtswirksam erfolgter rechtzeitiger Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB und § 142 Abs. 1 BGB nichtig.
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Das Arbeitsgericht ist in den Entscheidungsgründen von den für eine Anfechtung wegen Drohung entwickelten Rechtssprechungsgrundsätzen ausgegangen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 11 des Urteils) und hat in der Bewertung des Sachverhalts zunächst darauf abgestellt, dass der Personalleiter die Klägerin mit der Drohung einer Strafanzeige gegen Unbekannt zur Eigenkündigung veranlasst habe. Diese Feststellung zum Vorliegen einer Drohung ist auch angesichts der Angriffe der Berufung nicht zu beanstanden; denn die Beklagte hat selbst in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 07.05.2009 ausgeführt, dass die Firma auf eine Anzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt verzichten würde, wenn die Klägerin selbst kündige und falls nicht, dass bei Erstattung der Anzeige der Sachverhalt der Polizei dargelegt würde.
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Unter einer Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels zu verstehen, durch die der Bedrohte in eine Zwangslage gebracht wird (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 2. Auflage, § 123 BGB, Rz. 30, m. w. N. auf BGH NJW 1988, 2600 ff., BAG Urt. v. 16.12.2001 - 2 AZR 396/00 = NZA 2002, 732).
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Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn auch eine Anzeige gegen Unbekannt und die Ankündigung polizeilicher Ermittlungen können einen Arbeitnehmer in die - rechtlich geforderte - Zwangslage bringen, die vom Arbeitgeber gewünschte Erklärung abzugeben, zumal in einer unmittelbar abverlangten Eigenkündigung im Zusammenhang mit dem Verschwinden von 50,00 EUR selbst schon ein gewisses Schuldeingeständnis für das aufgetretene Defizit abgefordert wird. Die Widerrechtlichkeit der Drohung ist ebenfalls gegeben. Maßgeblich bleibt - auch hier folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht -, ob ein verständiger Arbeitgeber in der gleichen Situation die Klägerin nicht zur Eigenkündigung hätte veranlassen dürfen.
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Im Ansatz richtig sieht die Berufung zunächst, dass derjenige, der sich auf die Rechtsfolgen der Anfechtung nach § 123 BGB beruft, die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts zu beweisen hat (vgl. Prütting u. a., a. a. O., § 123 BGB, Rz. 45, m. w. N.) Übersehen wird jedoch - hierauf hat die Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen - dass der Drohende, der die Adäquanz seines Verhaltens geltend macht, nach den Grundsätzen der sekundären - abgestuften - Beweislastverteilung die objektive Vertretbarkeit seines Standpunktes darlegen und beweisen muss (vgl. Prütting u. a., a. a. O., § 123 BGB, Rz. 45, m. w. N., auf BGH Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04 = NJW 2005, 2768). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen ihre Bemühungen um die Aufklärung des Sachverhaltes vorgetragen. Dies jedoch ist gerade deshalb erforderlich, weil es um einen gegen die Klägerin gerichteten Verdacht einer Straftat geht. Nach der Rechtsprechung wird der Bereich der Verdachtskündigung gefordert, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen hat (vgl. u. a. DLW-Dörner, Arbeitsrecht, Kapitel 4, 1459, 1460, m. w. N., auf BAG Urt. v. 29.11.2007 - 2 AZR 1068/06). Diese Grundanforderungen sind auf den vorliegenden Fall wegen der Vergleichbarkeit der Interessen übertragbar.
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Die Beklagte hat zunächst lediglich vorgetragen, dass der Personalleiter mit Frau Z. wegen des Fehlens von 50,00 EUR gesprochen und sich die Örtlichkeit habe zeigen lassen. Dies jedoch bezog sich allein auf den früheren Vorfall am Fastnachtdienstag, den 24.02.2009. Unabhängig davon, dass Einzelheiten dieses Gesprächs und Feststellungen zur Örtlichkeit nicht dargestellt wurden, fehlt es an präzisen, die arbeitsgerichtlichen Feststellungen ausräumenden Aussagen im Zusammenhang mit dem erneuten Fehlen von 50,00 EUR am 05.03.2009. Es ist weder aufgeklärt, wie es zum Verlust der 50,00 EUR in der nicht von der Klägerin übernommenen Wechselgeldkasse gekommen sein kann und auch nicht ausgeräumt, dass das Fehlen des Geldes auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, sowie schließlich, dass irgendwelche "Racheakte" ausgeschlossen sind, die aus persönlichen Differenzen der Klägerin mit einer Kollegin im Zusammenhang mit einem Streit um Arbeitsbefreiung an Fastnacht herrührten - so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Begehen einer Straftat durch die Klägerin, das die Beklagte zu ihrem Vorgehen veranlasst hat, ist angesichts der nicht feststellbaren und von der Beklagten zu verlangenden Darstellung ihrer Aufklärungsbemühungen nicht so zwingend, dass die arbeitsgerichtliche Beurteilung nicht mehr vertretbar wäre.
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Auf den von der Berufung weiter kritisierten Punkt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht aus der zum gleichen Zeitpunkt erfolgten Gehaltsabrechnung den Schluss gezogen, dass der Beklagte mehr oder weniger final in das Gespräch am 13.09.2009 hineinging, um das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, kommt es nach Auffassung der Berufungskammer daher nicht entscheidend an.
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2. Aus der Nichtigkeit der Eigenkündigung folgen die weiteren von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Feststellungen zur Weiterbeschäftigung und zur Zahlung der Vergütung für die Monate März und April gemäß § 615 BGB in Verbindung mit § 493 ff. BGB nebst den Zinsansprüchen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
- 34
Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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