Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 298/09
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied- vom 22.10.2009, Az.:6 Ca 679/07, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 16.05.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung. Mit Beschluss vom 30.09.2008 wurde die im Beschluss vom 16.05.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 15.10.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2009 wurde die im Beschluss vom 30.09.2008 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.01.2009 monatliche Raten in Höhe von 75,00 € zu zahlen hat.
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Die Beschwerdeführerin leistete für den Monat April 2009 eine Zahlung von 55,- EUR und sodann im Juni 2009 eine Zahlung von 60,-. EUR, im Juli und August 2009 eine Zahlung von jeweils 30,- EUR und im September 2009 eine Zahlung in Höhe von 60,- EUR.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 9. Juni, 28.8. und 24.9.2009 wurde sie zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 22.10.2009, der Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 29.10.2009, hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 16.5.2007 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Mit Schreiben vom 28.11.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am (Montag, den) 30.11.2009 hat die Beschwerdeführerin gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt (Bl. 196 d.A.). Zur Begründung hat sie –zusammengefasst- geltend gemacht, sie habe im Mai 2009 um eine Verminderung der Rückzahlungsrate gebeten, sie habe die rückständigen Raten wegen anderweitiger Verbindlichkeiten, u.a. für Aufwendungen im Zuge von Heilbehandlungen und eines notwendigen Urlaubs nicht aufbringen können und sei auch derzeit wegen anderer Verpflichtungen nicht in der Lage die restlichen Raten zu bezahlen.
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Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 199 ff. d.A. Bezug genommen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung lag hier vor.
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Die Beschwerdeführerin war und ist zumindest mit den Raten der Monate April, Mai und Juli 2009 und damit länger als 3 Monate in Zahlungsrückstand. Dies gilt auch dann, wenn - wie es der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht- aufgrund anderweitiger Belastungen von einer im Falle der Neuberechnung des einzusetzenden Einkommens anzunehmenden Ratenhöhe von nur 60,- EUR auszugehen wäre. Auch in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin die Raten für die Monate April, Mai und Juli 2009 nicht vollständig gezahlt, sondern geriet in einen nicht nur unerheblichen Zahlungsrückstand. Die Beschwerdeführerin wurde auch wiederholt auf den eingetretenen Zahlungsrückstand und mit Schreiben vom 28.8.2009 auch auf die drohende Aufhebung der Prozesskostenhilfe hingewiesen.
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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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