Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 518/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juni 2009 - 4 Ca 1856/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten – nach dem in erster Instanz am 14.05.2009 abgeschlossenen Teil-Vergleich (Bl. 103 d. A.) - noch streitgegenständlich über Vergütungsansprüche der Klägerin nach dem TVöD und die Zahlung einer Geriatriezulage nach dem BAT.
- 2
Die am … 1978 geborene, inzwischen verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.2000 bei der Beklagten als Pflegehilfskraft zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.500,- € brutto im Monat beschäftigt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt mit 75 % der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 08.05.2000 zwischen der A.B.C. gGmbH und der Klägerin zu Grunde.
- 3
Nach § 5 dieses Arbeitsvertrages erhält die Klägerin folgende Vergütung:
- 4
„Vergütungsgruppe/Stufe KR II-1
DM 1.586,83
Ortszuschlag
DM 636,21
allgemeine Zulage
DM 122,31
freiwillige Zulage (AT)
DM 0,00
ergibt
DM 2.345,35.“
- 5
Weiter heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:
- 6
„Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.“
- 7
§ 14 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
- 8
„Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazu gehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.“
- 9
Hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Bl. 25 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 10
Nach dem Tarifvertrag zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des „Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT)“ sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT (u. a. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
- 11
Am 24.09.2004 wurde der Manteltarifvertrag zwischen der GHI & C. f. S. AG und ver.di (im Folgenden: MTV AB) geschlossen. Er findet gemäß seinem § 1 Ziff. 1 Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen. Zu diesen im Einzelnen genannten Einrichtungen gehört die Residenz R. in O. der A.B.C. gGmbH, B-Stadt.
- 12
Der MTV AB wurde zwischenzeitlich von der AB AG gekündigt.
- 13
Am 1. August 2008 fand ein Betriebsübergang von der A.B.C. gGmbH auf die Beklagte statt.
- 14
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem TVöD geltend. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage A 1 (Bl. 94 f. d. A.) Bezug genommen.
- 15
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2009 erklärte die Klägerin, dass sie „eine Geriatriezulage (…) hiermit ausdrücklich ebenfalls rückwirkend geltend“ mache. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage A 3 (Bl. 99 d. A.) Bezug genommen.
- 16
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
- 17
sie sei Mitglied von ver.di seit dem 01.11.2003. Dies ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Mitgliedsbescheinigung vom 28.08.2008 und dem vorgelegten Mitgliedsausweis.
- 18
Sie ist der Ansicht, wegen ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft fänden die zwischen GHI & C. f. S. AG und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Bundesangestelltentarifvertrag gelte aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Der BAT sei nunmehr durch den TVöD abgelöst worden. Das Günstigkeitsprinzip gelte gemäß § 4 Abs. 3 TVG. Dies gelte vorliegend auch, da sich der Tarifvertrag vom 24.09.2004 in der Nachwirkung befinde.
- 19
Aus der bisherigen Eingruppierung in die Stufe 4 des BAT KR II ergebe sich ein Entgeltanspruch (Grundvergütung zzgl. Ortszuschlag) in Höhe von 75 % aus 2.155,00 € brutto. Für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich April 2009 errechne sich daher unter Berücksichtigung der von der Beklagten an sie geleisteten 1.269,86 € eine Monatsdifferenz in Höhe von 346,39 € brutto zzgl. eines ergänzenden Ortszuschlag(sersatzes) in Höhe von 40,- € pro Monat abzgl. 52,89 € pro Monat. Für den Gesamtzeitraum ergebe habe sie daher einen Anspruch in Höhe von insgesamt 2.770,90 € brutto.
- 20
Außerdem stehe ihr die Geriatriezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zur Vergütungsordnung zu den Vergütungsgruppen KR I bis KR VII, 1c) BAT zu, da sie in einer geriatrischen Station tätig sei. Dieser Anspruch gelte auch im TVöD bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiter. Eine solche Neuregelung sei bislang nicht erfolgt. Hieraus ergäben sich für den Zeitraum September 2008 bis einschließlich April 2009 380,16 € brutto.
- 21
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 22
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.770,90 € brutto nebst Zinsen hieraus ab dem 01.05.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
- 23
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 368,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01.04.2009 zu zahlen.
- 24
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Sie hat vorgetragen,
- 27
eine Überleitung in den TVöD habe nicht stattgefunden. In § 14 des Arbeitsvertrages sei eine so genannte große dynamische Bezugnahmeklausel zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden. Danach solle der Tarifvertrag der DSK, der auf den BAT verwiesen habe, längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gelten. Ab diesem Zeitpunkt gälten dann die Bestimmungen des abgeschlossenen Tarifvertrages. Ab dem 01.01.2005 gälten daher die Bestimmungen des Manteltarifvertrages "im Übrigen".
- 28
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 29
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.06.2009 - 4 Ca 1856/08 - abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt:
- 30
Ein Anspruch der Klägerin auf die tarifliche Vergütung gemäß TVöD bestehe nicht. Ursprünglich habe aufgrund der vertraglichen Bezugnahme in § 14 des Arbeitsvertrages der BAT Anwendung auf das Arbeitsverhältnis gefunden. Es finde sich jedoch in § 14 des Arbeitsvertrages eine ablösende Klausel, wonach die Bestimmungen des Tarifvertrages nur solange gälten, bis ein Tarifvertrag für das jeweilige Tarifgebiet oder jeweilige Einrichtung zustande gekommen sei.
- 31
Seit dem 24.09.2004 läge mit dem MTV ein Konzerntarifvertrag vor. Dieser komme unmittelbar und zwingend aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit zur Anwendung, § 4 Abs. 1 TVG, zum anderen aber auch aufgrund der Vereinbarung in § 14 des Arbeitsvertrages.
- 32
Der Manteltarifvertrag sei der speziellere Tarifvertrag im Verhältnis zum BAT bzw. zum TVöD. Auch die zwischenzeitliche Kündigung des Manteltarifvertrages führe nicht zum Wiederaufleben der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag. Der Bundesangestelltentarifvertrag sei endgültig abgelöst worden. Die Bestimmungen des MTV seien auch im gekündigten Zustand weiterhin maßgebend für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG.
- 33
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2009 - 4 Ca 1856/08 - (Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 34
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 20.07.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 18.08.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom 17.08.2009 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht in der durch Beschluss vom 03.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 07.10.2009 begründet.
- 35
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 135 ff. d. A.) zusammengefasst geltend, der Auslegung des § 14 des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht stehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2008 entgegen.
- 36
Vom BAG sei festgehalten, dass der TVöD den BAT abgelöst habe. Dies gelte auch bei einer vertraglichen Inbezugnahme, auch wenn diese nur beschränkt erfolgt sei.
- 37
Nach dem Günstigkeitsprinzip müsse die einzelvertragliche Regelung des Arbeitsvertrags als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gelten. Es könne nicht angehen, dass die Beklagte den Manteltarifvertrag kündige, um sich vor positiven Fortschreibungen zu drücken.
- 38
Der Gesichtspunkt der Bestandsicherungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG trage als Einwand gegen das Wiederaufleben einer zunächst verdrängten Regelung dann nicht, wenn diese Regelung sich im Nachwirkungsstadium als günstiger als die tarifvertragliche Bestimmung darstelle. In diesem Fall verdränge die ältere einzelvertragliche Vereinbarung den nachwirkenden Tarifvertrag. Eine endgültige Ablösung habe nicht stattgefunden. Der bestehende Arbeitsvertrag überlagere weiter das Arbeitsverhältnis.
- 39
Sie habe auch einen Anspruch auf die Geriatriezulage. Da noch keine Regelung durch den TVöD existiere, gelte die entsprechende BAT-Regelung weiter. Bei der Tätigkeit in einem Altenheim und Altenpflegeheim, wie es die Beklagte betreibe, sei die Klägerin stets in einer geriatrischen Abteilung tätig gewesen.
- 40
Die Klägerin beantragt,
- 41
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2009 - 4 Ca 1856/08 - abzuändern und
- 42
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.770,90 € brutto nebst Zinsen hieraus ab dem 01.05.2009 in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
- 43
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 368,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01.04.2009 zu zahlen.
- 44
Die Beklagte beantragt,
- 45
die Berufung zurückzuweisen.
- 46
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungs-erwiderungsschriftsatzes vom 09.12.2009 (Bl. 157 ff. d. A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend:
- 47
Der Arbeitsvertrag enthalte keine Verweisung auf die Eingruppierungsregelungen des BAT. Die in § 14 des Arbeitsvertrags enthaltene Verweisung auf tarifliche Vorschriften betreffe ausdrücklich nur die Arbeitsbedingungen "im Übrigen" und somit gerade nicht die Gegenstände, die an anderer Stelle ausdrücklich geregelt seien. § 5 des Arbeitsvertrages enthalte eine solche abschließende Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich zustehenden Arbeitsvergütung.
- 48
Die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV hätten längstens nur bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrags für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gegolten. Ab diesem Zeitpunkt hätten dann die Bestimmungen des neuen Tarifvertrages gelten sollen.
- 49
Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2008 dadurch, dass die Klägerin Mitglied in der tariflichen Gewerkschaft sei und beide Tarifwerke von derselben Gewerkschaft geschlossen worden seien. Da der Tarifvertrag zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV vom MTV AB abgelöst worden sei, gelte nur noch letzterer, so dass auch kein Günstigkeitsvergleich erfolgen könne. Hierbei sei ohne Belang, dass sich der MTV AB in der Nachwirkung befinde.
- 50
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei auch rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung der Klägerin ergebe sich ein Anspruch auf 1.646,25 €, von dem ein Betrag in Höhe von 1.322,75 € (1.269,86 € nach Arbeitsvertrag und 52,89 € gemäß Teilvergleich vom 14.05.2009) abzuziehen sei. Hieraus ergäbe sich ein monatlicher Differenzanspruch in Höhe von 323,50 €, was im streitgegenständlichen Zeitraum von September 2008 bis einschließlich April 2009 einen Anspruch in Höhe von insgesamt 2.588,00 € ergäbe.
- 51
Die Geriatriezulage gehöre zu den Vertragsbedingungen "im Übrigen", auf die § 14 des Arbeitsvertrages anwendbar sei. Der Höhe nach sei bei der Geriatriezulage die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu berücksichtigen, da diese Arbeitsentgelt sei, dessen Höhe von der Dauer der Arbeitszeit bestimmt werde.
- 52
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 53
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
- 54
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Vergütung nach dem TVöD für die Monate September 2008 bis einschließlich April 2009 noch auf die Zahlung einer Geriatriezulage nach dem BAT.
- 55
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach dem TVöD für die Monate September 2008 bis einschließlich April 2009. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 TVG). Die Beklagte ist im Hinblick auf den TVöD nicht tarifgebunden.
- 56
Der TVöD findet auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung.
- 57
Zwar werden die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Vorschriften im vorliegenden Fall nicht im Wege der Auflösung der Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verdrängt. Die individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrags begründet nicht dessen tarifrechtliche Geltung und kann daher nicht zu einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen (BAG, Urt. vom 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009, 151, 154, Rn. 34 f.; Urt. v. 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – NZA 2008, 364, 366 Rn. 20 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rspr.). Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen werden daher nicht durch diejenigen des MTV AB verdrängt, soweit diese günstiger sind, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.04.2009 – 4 Sa 6/09 – zitiert nach juris , Rn. 65).
- 58
Der Arbeitsvertrag der Klägerin verweist hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung jedoch nicht auf die Vorschriften des TVöD.
- 59
Eine solche Verweisung ist hinsichtlich der Vergütung nicht in § 14 des Arbeitsvertrages enthalten. Gemäß § 14 des Arbeitsvertrags ist lediglich für die „Arbeitsbedingungen im Übrigen" die Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vorgesehen. Diese Verweisung betrifft nur die Arbeitsbedingungen „im Übrigen“ und somit gerade nicht diejenigen Gegenstände, die im Arbeitsvertrag bereits an anderer Stelle abschließend geregelt sind (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 – BB 2006, 386, 387). Eine solche abschließende Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich zustehenden Arbeitsvergütung enthält § 5 des Arbeitsvertrages. Die dort enthaltene Bezeichnung „Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/1“ bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsgruppe KR II/Stufe 1 der Anlage 1 B zum BAT für das Krankenpersonal des Öffentlichen Dienstes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 17. Januar 2007 – 10 Sa 743/06 – zitiert nach juris ). § 5 des Arbeitsvertrags ist als eine der Auffangbestimmung des § 14 vorgehende spezielle Regelung zu verstehen (vgl. BAG, Urt. vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 – BB 2006, 386, 387
- 60
Der TVöD findet auch nicht über eine zeitdynamische Verweisung in § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages Anwendung. Eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass die tariflichen Regelungen des TVöD keine Anwendung finden. Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrages geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung erhält, bestehend aus „ Vergütungsgruppe/Stufe KR II-1 DM 1.586,83 € “, „ Ortszuschlag DM 636,21 “, „ allgemeine Zulage DM 122,31 “ und „ freiwillige Zulage (AT) DM 0,00 “, „ ergibt DM 2.345,35 “.
- 61
Bei § 5 des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urt. vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 – BB 2006, 386, 387 m. w. N.). Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß. Sie beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Danach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die von ihr verwendeten Formularverträge seien hinsichtlich der Verweisung auf die tarifliche Vergütung unklar und deshalb sei davon auszugehen, die Vergütung richte sich allein nach dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltenden Tarifgehalt. § 5 des Arbeitsvertrags bezieht sich ersichtlich auf die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1b zum BAT für das Krankenpflegepersonal des öffentlichen Dienstes. Diese Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 – BB 2006, 386, 388; vgl. auch BAG, Urt. v. 13.11.2002 – 4 AZR 351/01 – NZA-RR 2003, 330, 331; LAG Rheinland-Pfalz vom 25.07.2007 – 8 Sa 181/07 – Rn. 43, zitiert nach juris ; vom 17.01.2007 – 10 Sa 743/06 – zitiert nach juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.04.2009 – 4 Sa 6/09 – zitiert nach juris ) dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. Die Parteien haben vereinbart, dass sich die Arbeitsvergütung der Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach der Vergütungsgruppe KR II berechnen soll.
- 62
Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist jedoch nicht auch weitergehend dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch nach der Überleitung in den TVöD auch nach dessen entsprechender Entgeltgruppe richtet.
- 63
Ausgehend vom Wortlaut des § 5 des Arbeitsvertrages enthält diese Verweisungsnorm lediglich eine punktuelle Verweisung zur Festlegung der Vergütungshöhe. Sie erstreckt sich nur auf die Vergütungsgruppe des BAT und nicht auch auf die Vergütungsregelungen des TVöD. § 5 des Arbeitsvertrages knüpft ausdrücklich an die Vergütungsgruppe KR an. Hinsichtlich der „Höhe“ der Zuschläge für die Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit orientieren sich die Parteien gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages „an den Beträgen des BAT“. Die Verweisung ist damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Ein Verweis auf „ersetzende“ Vergütungsgruppen findet sich im Arbeitsvertrag nicht.
- 64
Auch aus der Systematik des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass keine pauschale Anknüpfung der Arbeitsbedingungen und der Vergütung der Mitarbeiter der Beklagten an diejenige der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes beabsichtigt war. Im Arbeitsvertrag findet sich in § 5 die Anknüpfung an „Vergütungsgruppe, Ortszuschlag und allgemeine Zulage“ nach dem BAT. Schon diese Differenzierung der Vergütungselemente steht einer – über den eindeutigen Wortlaut des § 5 des Arbeitsvertrages hinausgehenden - Inbezugnahme der jeweiligen Regelungen über die Höhe des Entgelts nach dem TVöD entgegen. Dem TVöD liegt gerade nicht mehr die auf der Grundvergütung und dem Ortszuschlag aufbauende Vergütungsstruktur des BAT zugrunde. Da sich die Bezahlung nach dem TVöD nur nach Berufserfahrung und Leistung richten soll, kennt der TVöD keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr. Gerade der Ortszuschlag in Anlehnung an § 29 BAT mit seiner familienbezogenen Struktur ist von § 5 des Arbeitsvertrags jedoch ausdrücklich zum eigenständigen Bestandteil der Vergütungszusammensetzung erhoben worden. Nach § 15 TVöD erhält der Beschäftigte dagegen monatlich ein Tabellenentgelt, das sich ausschließlich nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 S. 2 TVöD) bemisst. Darüber hinaus ist ab dem 1. Oktober 2007 zusätzlich zum Tabellenentgelt eine leistungsorientierte Bezahlung vorgesehen (§ 18 VKA). Ein solcher Wechsel der Vergütungsstruktur ist durch die ausdrückliche Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen (vgl. BAG, Urt. vom 10.06.2009 – 4 AZR 194/08 – zitiert nach juris , Rn. 40).
- 65
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Arbeitsvertrag nicht insgesamt auf die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes verweist, sondern differenzierte Regelungen enthält: Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen im Übrigen wurde die Anwendbarkeit der „Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) …“ (und über diese die Anwendung des BAT) lediglich „längstens … bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung“ vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrags gelten. Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen die die Bedingungen des „Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) …“ ebenfalls längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung“ gelten (§§ 9, 15 S. 3 des Arbeitsvertrages). Diese differenzierte Regelung steht einer Auslegung entgegen, nach der § 5 des Arbeitsvertrages auch auf eine, auf der neuen Vergütungsstruktur basierende Entgeltgruppe des TVöD verweist.
- 66
Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem TVöD lässt sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Die Anwendung dieser Regelung würde voraussetzen, dass die Auslegung des § 5 des Arbeitsvertrages mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG, Urt. vom 10.06.2009 – 4 AZR 194/08 – zitiert nach juris , Rn. 49). Es müssen „erhebliche Zweifel” an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – NZA 2008, 40, 41 Rn. 14).
- 67
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Geriatriezulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 1b Abschnitt B VKA nF zum BAT für die Monate September 2008 bis einschließlich April 2009.
- 68
Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht über die Verweisung in § 14 des Arbeitsvertrages. Diese Verweisung bezieht sich – wie dargelegt - lediglich auf die „Arbeitsbedingungen im Übrigen". Sie betrifft gerade nicht diejenigen Gegenstände, die im Arbeitsvertrag bereits an anderer Stelle abschließend geregelt sind (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05 – BB 2006, 386, 387). Eine solche abschließende Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich zustehenden Arbeitsvergütung enthält § 5 des Arbeitsvertrages. § 5 Abs. 2 S. 3 bestimmt: „Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt.“ Als Vergütungsbestandteile ausdrücklich angegeben sind die Grundvergütung, der Ortszuschlag, eine Allgemeine Zulage, eine Freiwillige Zulage (DM 0,00) sowie Zuschläge bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit. Weitere Zuschläge, etwa die von der Klägerin beanspruchte Geriatriezulage, haben die Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung der Parteien sollte insoweit abschließend sein.
- 69
Die in § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages genannten „Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (…)“ sollten außerdem arbeitsvertraglich längstens nur bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein. Dies bedeutet, dass die genannten „Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DEF gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (…)“ eben nur bis zum 30. September 2004 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar gewesen sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2009 – 3 Sa 716/08 – zitiert nach juris ). Hieran ändert sich nichts durch die Kündigung des MTV AB. Ein Wiederaufleben der Bestimmungen des DSK-Tarifvertrags ist im Arbeitsvertrag gerade nicht vorgesehen. Die Parteien sind hierdurch auch nicht schutzlos gestellt. Zum einen wirkt der MTV AB nach, zum anderen sollen ergänzend die gesetzlichen Regelungen gelten.
- 70
Es kann daher dahinstehen, ob auch teilzeitbeschäftigten Pflegekräften, die zeitlich überwiegend im Verhältnis zu ihrer individuellen Gesamtarbeitszeit ständig zur Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen eingesetzt werden, die Geriatriezulage in voller Höhe zusteht (zur Frage eines Verstoßes des § 34 Abs. 2 BAT, soweit dieser bestimmt, dass die Geriatriezulage an teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte nur anteilig zu zahlen ist, gegen § 2 Abs. 1 BeschFG vgl. LAG Hamm, Urteil vom 24.09.1998 – 17 Sa 682/98).
III.
- 71
Die Klägerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
- 72
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.