Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 568/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.07.2009, Az.: 5 Ca 1293/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger noch Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 676,65 € für den Zeitraum vom 01.07.2000 - 31.07.2002 sowie in Höhe von 392,50 € für den Zeitraum vom 01.08.2002 - 30.06.2006, jeweils nebst Zinsen, zustehen und demgemäß eine entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist.

2

Der am … 1937 geborene Kläger war seit dem 01.04.1974 bei der Fa. W. KG beschäftigt. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte ist der bestellte Insolvenzverwalter.

3

Unter dem 20.06.1978 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und der Kläger eine Pensionsregelung (Bl. 16 ff. d. A.) die u. a. folgendes vorsieht:

4

" 1. Scheiden Sie nach dem vollendeten 65. Lebensjahr oder infolge Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 23 AVG aus unseren Diensten aus, so erhalten Sie ein lebenslängliches monatliches Ruhegeld, sofern Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) zurückgelegt haben.

...

3. a) ...

5

Sofern Sie von der Versicherungspflicht befreit sind, erlangen Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente, sofern Sie aus den Diensten unserer Firma ausgeschieden sind.

...

6

4. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die Sie seit Ihrem letzten Eintritt ununterbrochen in unserer Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gearbeitet haben, aber höchstens 23 Jahre.

7

5. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt das letzte monatliche Bruttoeinkommen, das Sie von uns vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vor Ihrem vorzeitigen Ausscheiden bezogen haben (einschließlich 75% der in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles im Durchschnitt bezogenen Umsatztantiemen). Sind in den letzten 12 Monaten vor Ihrem Ausscheiden keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrundegelegt.

8

Sonstige variable Vergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben, Mehrarbeitsvergütungen, Wohnungsgeld, Sachbezüge, Urlaubsgeld und sonstige einmalige Zuwendungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

9

6. Als Altersrente ... erhalten Sie einen Grundbetrag von 2,5 v.H. und für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 1,3 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens, höchstens jedoch 32,5 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens nach 23 anrechnungsfähigen Dienstjahren.

10

Bei der Ermittlung der Anzahl der Steigerungsbeträge wird ein angefangenes Dienstjahr dann als vollendet gewertet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist. ...

...

11

9. a) Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund eigener Kündigung aus unseren Diensten aus, so behalten Sie Ihre Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern Sie bei Ihrem Ausscheiden mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage für Sie mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage seit mindestens 3 Jahren bestanden hat.

12

... Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

b) ...

13

01) ... Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (...) entspricht.

02) ...

14

c) Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund firmenseitiger Kündigung aus unseren Diensten aus, ohne dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben war, so behalten Sie die gemäß Ziffer 6 erworbene Anwartschaft in voller Höhe, sofern Sie bei Ihrem Ausscheiden das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Dienstjahre bei uns abgeleistet haben.

...

15

13. Die Renten werden am letzten eines jeden Monats gezahlt, und zwar erstmalig für den Monat, für den keine Bezüge mehr gezahlt werden, letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen, nach Abzug etwaiger von der Firma einzubehaltender Steuern.

..."

16

Nachdem die Insolvenzschuldnerin dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.1990 mitgeteilt hatte, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1991 dessen monatliches Bruttogehalt auf 10.500,-- DM erhöht werde, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.1991 (Bl. 197 ff. d. A.) dem Kläger u. a. folgendes mit:

"...

17

wie Herr S. nach Rückkehr aus seinem Urlaub feststellen musste, haben Sie auch in den vergangenen Wochen trotz mehrfacher Gespräche und schriftlicher Hinweise die Ihnen obliegenden Aufgaben und Arbeitsweisen nicht dem Vertrag gemäß wahrgenommen:

...

18

Nachdem wir Sie in den letzten beiden Jahren häufig mündlich und schriftlich auf Ihre Aufgaben und die Arbeitsweise hingewiesen und alle eingehenden Gespräche und Notizen nicht das notwendige Ergebnis zeitigen, sehen wir uns veranlasst, hiermit eine Änderungskündigung auszusprechen mit folgender Wirkung:

19

1. Ihre monatlichen Bezüge reduzieren sich ab 01.08.1991 um DM 1.000,--.

20

2. Ihr Tantiemenanspruch aus den Jahren 1991 ff. wird um 50% des sich aus der Tantiemeformel ergebenden Ertrages gemindert.

21

Falls Sie sich mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden erklären und/oder in Zukunft die Erfüllung Ihrer Aufgaben und die Einbindung Ihrer Arbeitsweisen in die Struktur unseres Unternehmens weiterhin unterlassen, werden wir uns veranlasst sehen, von einer Verlängerung des Vertrages zum vertraglichen Zeitpunkt abzusehen.

22

Wir bedauern sehr, jetzt so drastische Maßnahmen ergreifen zu müssen, sehen aber keine andere Möglichkeit, um die notwendige Sorgfalt und Sicherheit der Versorgung unseres Unternehmens mit qualitativ hochstehender Braugerste an den verschiedenen Standorten sicherzustellen.

..."

23

Unter dem 06.09.1991 unterschrieb der Kläger dieses Schreiben und leitete dies der Insolvenzschuldnerin zu.

24

Die dem Kläger fortan gezahlte Vergütung berechnete die Insolvenzschuldnerin ohne Widerspruch des Klägers nach Maßgabe des genannten Schreibens vom 16.07.1991.

25

Der Kläger hatte folgende Tantiemezahlungen erhalten:

26

07/92

DM 25.180,00

05/91

DM 30.000,00

07/91

DM 42.452,00

03/90

DM 20.000,00

07/90

DM 24.008,00

3/89

DM 20.000,00

7/89

DM 72.613,00

2/88

DM 20.000,00

6/88

DM 54.120,00

27

Weitere Tantiemezahlungen erfolgten nicht.

28

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin endete gemäß einem gerichtlichen Vergleich vom 08.03.1994 (Bl. 27 f. d. A.) zum 31.12.1994.

29

Am 07.06.2000 vollendete der Kläger das 63. Lebensjahr.

30

Mit Antrag vom 10.08.2002 machte der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung, im Verfahren ArbG Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 11 Ga 2428/02, für die Zeit ab August 2002 eine Teilzahlung auf die ihm zustehende Betriebsrente in Höhe von 1.500,00 EUR geltend. Mit Versäumnisurteil vom 21.08.2002 verurteilte das Arbeitsgericht die Insolvenzschuldnerin, an den Kläger ab dem Monat August 2002 monatlich jeweils zum Monatsende als Notbedarfsentgelt 1.001,06 EUR (Ruhegeld) zu zahlen, vorläufig bis zu einer Dauer von 6 Monaten. Den hiergegen eingelegten Einspruch nahm die Firma W. KG am 09.10.2002 zurück.

31

Mit Berechnung vom 14.08.2002 (vgl. Blatt 25 d.A.) errechnete der versicherungsmathematische Gutachter H. A. auf der Basis der Angaben der Firma W. KG einen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 1.162,96 EUR. In der Folge nahm die Firma W. KG die monatlichen Zahlungen in dieser Höhe auf und bediente auch rückständige Betriebsrentenansprüche des Klägers.

32

Seit dem 01.07.2006 leistet der Pensionssicherungsverein auf die Betriebsrentenansprüche des Klägers eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.162,96 EUR.

33

Mit seiner am 07.07.2006 eingegangenen Klage machte der Kläger zunächst gegen die Firma W. KG für die Zeit vom 01.07.2000 bis 20.04.2006 die monatliche Differenz zwischen der gezahlten Betriebsrente in Höhe von 1.162,96 EUR und der nach seiner Auffassung zu zahlenden Betriebsrente in Höhe von 2.274,03 EUR, also monatlich 1.111,07 EUR und insgesamt 78.885,97 EUR sowie für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 die nicht gezahlte Betriebsrente von monatlich 2.274,03 EUR, also insgesamt 4.548,06 EUR geltend und begehrte darüber hinaus für die Zukunft eine Betriebsrentenzahlung in Höhe von 2.274,03 EUR.

34

Mit Schreiben vom 18.10.2006 (vgl. Blatt 62 d.A.) meldete der Kläger zunächst eine Forderung in Höhe von 94.952,38 EUR zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 23.11.2006 (vgl. Blatt 66 d.A.) korrigierte der Kläger diesen Betrag auf 118.634,20 EUR. Dieser setzt sich ausweislich der Begründung im Schreiben vom 18.10.2006 aus rückständigen Differenzen zwischen der gezahlten und nach Auffassung des Klägers zu zahlenden Betriebsrente für 71 Monate, nämlich die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 1.112,97 EUR, also insgesamt 79.020,87 EUR, rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 2.275,93 EUR, also insgesamt 15.931,51 EUR sowie Zinsen bis zum 31.12.2006 in Höhe von 23.681,82 EUR zusammen.

35

Diese Forderung bestritt der Insolvenzverwalter, was sich aus dem Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt, in voller Höhe.

36

Mit Schriftsatz vom 03.01.2007 (vgl. Blatt 57 ff. d.A.) stellte der Kläger seine Klage auf den Insolvenzverwalter um und begehrte die Feststellung der bestrittenen Insolvenzforderung in Höhe von 118.634,20 EUR zur Insolvenztabelle. Mit Schriftsatz vom 18.09.2007 (vgl. Blatt 142 ff. d.A.) begehrte der Kläger die Feststellung einer Insolvenzforderung in Höhe von 127.851,29 EUR – bestehend aus rückständigen Differenzen zwischen der gezahlten und nach Auffassung des Klägers zu zahlenden Betriebsrente für 87 Monate, nämlich die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.09.2007 in Höhe von monatlich 1.112,97 EUR, also insgesamt 96.828,39 EUR sowie Zinsen bis zum 31.09.2007 in Höhe von 31.022,90 EUR zur Insolvenztabelle sowie die Feststellung, dass die Höhe der Rentenzahlung des Klägers aus Betriebsrente der Insolvenzschuldnerin 2.275,93 EUR monatlich beträgt.

37

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.07.2009, Az.: 5 Ca 1293/06 (Bl. 262 ff. d. A.).

38

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

39

1. zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. KG, , A-Stadt eine Insolvenzforderung in Höhe von 127.851,29 EUR aus gesamtschuldnerischer Haftung mit den persönlich haftenden Komplementären der KG, Herrn H. S. jun., , A-Stadt und Herrn H. W., A-Stadt zusteht;

40

2. festzustellen, dass die Höhe der Rentenzahlung des Klägers aus Betriebsrente der Insolvenzschuldnerin 2.275,93 EUR monatlich beträgt.

41

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Forderung des Klägers in Höhe eines Betrages von 15.444,69 € zur Insolvenztabelle festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

42

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

43

Dass der Berechnung nach Ziff. 5 der Pensionsregelung zu Grunde zu legende ruhegeldfähige Einkommen belaufe sich auf 9.500,-- DM (4.857,27 €) und nicht auf 10.500,-- DM. Dies ergebe sich aus der zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin im Schreiben vom 16.07.1991 festgehaltenen und vom Kläger am 06.09.1991 bestätigten Vereinbarung über die Herabsetzung der monatlichen Vergütung auf 9.500,-- DM. Tatsachen, die zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Kläger nicht die Anfechtung dieser Vereinbarung, etwa unter dem Gesichtspunkt widerrechtlicher Drohung, erklärt. Ebenfalls seien in Anwendung von Ziff. 5 der Pensionsregelung Tantiemen bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der Klammerzusatz in Ziffer 5 der Pensionsregelung stelle eindeutig darauf ab, ob in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles Umsatztantiemen erzielt worden seien. Da der Kläger in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls am 01.07.2000 keinerlei Umsatztantiemen erzielt habe, seien bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens Tantiemezahlungen nicht zu berücksichtigen. Ausgehend von dem demnach mit 9.500,-- DM, also 4.857,27 € anzunehmenden ruhegeldfähigen Einkommen errechne sich nach Ziffer 6 in Verbindung mit Ziffer 4 der Pensionsregelung als Rentenleistung ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.447,47 €. Da die Insolvenzschuldnerin bzw. der Pensionssicherungsverein hierauf monatlich nur einen Betrag in Höhe von 1.162,96 € gezahlt hatte, stehe dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nachzahlung eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 284,15 € zu. Dem mit der Klage geltend gemachte Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 31.07.2002 stehe allerdings die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Die Verjährungseinrede greife allerdings nicht hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung der Betriebsrente für die Zeit ab 01.08.2002, da die Verjährung diese Ansprüche zeitweise nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB aufgrund des Antrags des Klägers im einstweiligen Verfügungsverfahren, Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - , Az.: 11 Ga 2428/02 gehemmt gewesen sei. Dieses Verfahren habe erst mit Rücknahme des gegen das Versäumnisurteil erhobenen Einspruchs durch die Insolvenzschuldnerin am 09.10.2002 geendet, so dass eine Verjährung der Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von Betriebsrente für die Zeit ab 01.08.2002 frühestens ab 30.11.2006 habe verjähren können. Den Eintritt dieser Verjährung habe der Kläger aber mit der Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren am 07.07.2006 rechtzeitig abgewendet. Dem Kläger stünden daher für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2006 rückständige monatliche Differenzbeträge in Höhe von jeweils 284,15 € nebst Zinsen zu. Ein weitergehender Anspruch bestehe demgegenüber nicht.

44

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20.08.2009 zugestellt worden. Mit einem am 16.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seine bereits erstinstanzlich eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Berufungsverfahrens. In dem genannten Schriftsatz heißt es:

45

"Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe beantrage ich schon jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und werde Berufung einlegen mit dem Antrag unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2009 zum Az.: 5 Ca 1293/09,

46

1. zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. KG, , A-Stadt eine Insolvenzforderung i. H. v. € 118.634,20 aus gesamtschuldnerischer Haftung mit den persönlich haftenden Komplementären der KG, Herrn H. S. jun., , A-Stadt und Herrn H. W., A-Stadt zusteht,

47

…"

48

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, erklärte der Kläger, dass bereits mit dem genannten Schriftsatz vom 16.09.2009 Berufung habe eingelegt werden sollen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründete der Kläger seine Berufung. Mit Beschluss vom 27.10.2009 wurde dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 16.09.2009 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2009 beantragte der Kläger hilfsweise und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte höchstvorsorglich noch einmal Berufung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ein.

49

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer weiteren Forderung in Höhe von 42.753,90 € zur Insolvenztabelle weiter. Auf der Grundlage eines sich nach seiner Ansicht errechnenden monatlichen Rentenbetrages in Höhe von 676,65 € errechnet der Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2006 einen monatlichen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 392,50 € (676,65 € abzüglich der vom Arbeitsgericht im Rahmen der zu Gunsten des Klägers zur Insolvenztabelle getroffenen Feststellung in Höhe von 284,15 €) sowie für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.07.2002 einen monatlichen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 676,65 €, jeweils zuzüglich Zinsen.

50

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

51

Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich bei der gebotenen Auslegung von § 5 der Ruhegeldordnung, dass im Falle des Klägers zumindest von einem Tantiemebetrag in Höhe der im Jahre 1992 bezogenen Tantieme, mithin von 25.180,-- DM auszugehen sei. Entsprechend der Pensionsregelung seien 75 Prozent dieses Betrages, bei monatlicher Betrachtung also 1.573,75 DM zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens zu berücksichtigen. Ebenso unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass bei der Pensionsberechnung als Bruttomonatsarbeitsverdienst entsprechend dem Schreiben vom 16.07.1991 nur 9.500,-- DM Berücksichtigung finden könnten. Zwar habe der Kläger das genannte Schreiben unterschrieben, hiermit jedoch nicht sein Einverständnis dokumentiert, sondern lediglich den Empfang des Schreibens bestätigt. Die Kürzung des Gehalts sei auch in rechtswidriger Art und Weise erfolgt. Bei Berücksichtigung der Tantieme und ausgehend von einem monatlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 10.500,-- DM, ergebe sich ein Pensionsanspruch in Höhe von 3.597,98 DM, entsprechend 1.839,61 €, so dass sich eine monatliche Differenz in Höhe von 676,65 € zu den tatsächlich gezahlten 1.162,96 € ergebe.

52

Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, Ansprüche des Klägers im Zeitraum 01.07.2000 bis 31.07.2002 seien verjährt, verkenne es die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Durch den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 10.08.2002 sei die Verjährung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche durch Erlass der einstweiligen Verfügung gehemmt gewesen. Da die Ansprüche ab 01.107.2000 zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (10.08.2002) noch nicht verjährt gewesen seien, könnten sie noch geltend gemacht werden.

53

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2009 (Bl. 344 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 08.10.2009 (Bl. 319 ff. d. A.) Bezug genommen.

54

Der Kläger beantragt,

55

1. ihm wegen einer eventuellen Versäumung der Berufungsfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

56

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.07.2009, Az.: 5 Ca 1293/06 teilweise abzuändern und eine weitere Forderung des Klägers in Höhe von 42.753,90 € zur Insolvenztabelle festzustellen.

57

Der Beklagte beantragt,

58

die Berufung zurückzuweisen.

59

Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 10.12.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 373 ff. d. A.), entgegen. Er hält die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist für unzulässig. Zu Recht sei das Arbeitsgericht bei Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens von einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 9.500,-- DM ausgegangen. Diese Gehaltshöhe ergebe sich aus der vom Kläger gegengezeichneten Vereinbarung gemäß Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 16.07.1991. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht bei Ermittlung des ruhegehaltsfähigen Einkommens keine Tantiemezahlungen berücksichtigt. Ziffer 5 der Pensionsregelung sei eindeutig. Da der Kläger in den letzten 3 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls keine Tantiemenleistungen mehr erhalten habe, seien diese unberücksichtigt zu lassen. Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.07.2002 seien verjährt.

60

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

61

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht eine Versäumung der Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Berufungseinlegung bereits - so die Auffassung des Klägers - mit Schriftsatz vom 16.09.2009 erfolgt ist. Zweifel hieran bestehen allerdings deshalb, weil in dem genannten Schriftsatz ausgeführt wird, dass Berufung eingelegt werde, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Jedenfalls aber ist dem Kläger gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz 24.04.2007 - 3 Sa 1008/06 -; Zöller/Greger, 28. Aufl., § 233, RZ 23 "Prozesskostenhilfe" mwN). Jedenfalls hatte der Kläger mit dem genannten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2009 Prozesskostenhilfe beantragt und - zulässiger Weise - (vgl. BGH 07.10.2004 - IV ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961) zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die bereits zu den Akten gereichten Vordrucke und Unterlagen Bezug genommen. Die jedenfalls mit Schriftsatz vom 08.10.2009 erfolgte Berufungseinlegung sowie die Begründung der Berufung mit Schriftsatz vom 20.10.2009 erfolgten noch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27.10.2009. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig.

II.

62

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von einem ruhegeldfähigen Einkommen von 9.500,-- DM ohne Berücksichtigung von Tantiemezahlungen ausgegangen. Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass Nachzahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.07.2002 verjährt sind. Die Berufungskammer folgt zunächst der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:

63

1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass Nachzahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.07.2002 mit der Wirkung des § 214 Abs. 1 ZPO verjährt sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 204 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO i. V. m. § 209 ZPO infolge des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 11 Ga 2428/02. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers besteht die Wirkung der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Ziffer 9 ZPO nicht darin, die Verjährung sämtlicher Ansprüche, die bis zum Beginn der Hemmung noch nicht verjährt waren, zu hemmen. Gehemmt wird nur der gesicherte bzw. durch Leistungsverfügung erfüllte Anspruch (vgl. nur PWW-Kesseler, BGB, 2. Aufl., § 204 RZ 16). In dem genannten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Kläger jedoch nur für die Zeit ab August 2002 eine Teilzahlung auf die ihm zustehende Betriebsrente in Höhe von 1.500,-- € geltend gemacht. Eine Hemmung der Verjährung konnte daher durch dieses Verfahren nur hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf monatliche Rentenzahlung beginnend ab August 2002 erfolgen, nicht jedoch hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig gewordenen monatlichen Rentenleistungen.

64

2. Auch soweit der Kläger sich mit seiner Berufung gegen die vom Arbeitsgericht angenommenen Berechnungsgrundlagen wendet, rechtfertigt dies keine vom Arbeitsgericht abweichende rechtliche Beurteilung.

65

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 9.500,-- DM und nicht in Höhe von 10.500,-- DM zugrunde gelegt. Durch die Gegenzeichnung des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 16.07.1991 durch den Kläger unter dem 06.09.1991 haben die Arbeitsvertragsparteien sich vertraglich ab dem 01.08.1991 auf eine um 1.000,-- DM reduzierte monatliche Arbeitsvergütung verständigt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, seine unterschriftliche Bestätigung dieses Schreibens am 06.09.1991 habe lediglich den Empfang des Schreibens, nicht jedoch sein Einverständnis dokumentiert, wird dies dem insoweit durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermittelnden Sinngehalt seiner Erklärung nicht gerecht. Aus Sicht der Insolenzschuldnerin als Erklärungsempfänger musste diese die Unterschrift des Klägers als Einverständniserklärung verstehen. Die Insolvenzschuldnerin hatte in dem genannten Schreiben u. a. ausgeführt, dass dann, falls der Kläger sich mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden erklären sollte, sie sich veranlasst sieht, von einer Verlängerung des Vertrages zum vertraglichen Zeitpunkt abzusehen. Dem entspricht es, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.06.2009 ausgeführt hat, dass er sich - wenn auch unter Eindruck eines widerrechtlichen Zwangs - dem Ansinnen der Insolvenzschuldnerin gebeugt habe. Auch die tatsächliche Handhabung in der Folgezeit spricht für diese Auslegung. Der Kläger hat in der Folge zu keinem Zeitpunkt die Zahlung der herabgesetzten Vergütung beanstandet.

66

b) Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nach Ziffer 5 der Pensionsregelung keine Tantiemezahlungen berücksichtigt. Ziffer 5 der Pensionsregelung trifft im Klammerzusatz eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Umsatztantiemen und sieht eine Berücksichtigung nur solcher Tantiemen vor, die in den letzten 3 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles im Durchschnitt erzielt wurden. Die Pensionsregelung differenziert damit in Ziffer 5 deutlich und unmissverständlich zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, aus Satz 2 von Ziffer 5 der Pensionsregelung ergebe sich, dass der zuletzt bezogene Tantiemebetrag zu Grunde zu legen sei, würde dieses Verständnis dazu führen, dass die Normierung des Zeitpunkts "vor Eintritt des Versorgungsfalles" im Klammerzusatz von Satz 1 von Ziffer 5 der Pensionsregelung überflüssig wäre. Hinzu kommt, dass Satz 2 auf eine monatliche Betrachtung abstellt, die vom Kläger bezogenen Tantiemen aber nicht monatlich, sondern lediglich zweimal jährlich gezahlt wurden. Selbst wenn es sich bei der Pensionsregelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 ff. BGB handeln sollte, ist die Regelung eindeutig, so dass für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum verbleibt. Auch handelt es sich um keine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei festzulegen, ob und in welchem Umfang er eine betriebliche Altersversorgung zusagt. Wenn hierbei variable Vergütungsbestandteile nur dann berücksichtigt werden, wenn sie noch eine gewisse Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls den Einkommens- und Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt haben, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb liegt auch keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB vor.

III.

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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 BGB besteht nicht.

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