Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 296/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 07.10.2009, Az. 5 BV 2005/03, wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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1. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Da es sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, darf dieses nur verhängt werden, wenn der Schuldner, gegen den das Ordnungsgeld verhängt werden soll, in dem Titel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet wird, § 750 Abs. 1 ZPO. Der zugrunde liegende Titel in Form des Vergleichs vom 3.11.2003 im Verfahren Arbeitsgericht Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach-, Az. 5 BV 2005/03, richtet sich nicht gegen die Beteiligte zu 2, sondern gegen die Fa. W.GmbH. Es mag sein, dass die Beteiligte zu 2 Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO ist, allerdings ergibt sich weder aus den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss, noch aus den bei der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen, dass gegen die Beteiligte zu 2 eine entsprechende Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO erteilt worden wäre. Der entsprechende Klauselerteilungsvermerk auf dem genannten Titel vom 14.11.2003 bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Sofern das Arbeitsgericht im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass dem „Antragsteller jeweils eine Ausfertigung des Vergleichs sowie des Androhungsbeschlusses“ am 26.5.2008 erteilt worden sei, wobei von einer Rechtsnachfolge ausgegangen worden sei, ergibt sich hieraus nicht, dass die Erteilung dieser vollstreckbaren Ausfertigung auch gegen die Beteiligte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der im Vergleich bezeichneten Schuldnerin erfolgt wäre, sondern nur, dass der Beteiligte zu 1 als Rechtsnachfolger des Betriebsrats der W. A-Stadt angesehen worden ist.
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2. Zudem fehlt es gegenüber der Beteiligten zu 2 an einem Androhungsbeschluss im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO. Ein gegen die Beteiligte zu 2 ergangener Androhungsbeschluss liegt nicht vor. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass hinsichtlich dieses Beschlusses eine die Beteiligte zu 2 aufführende Vollstreckungsklausel existiert, ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Androhungsbeschlusses im Sinne des § 727 ZPO gegen die Beteiligte zu 2 nicht möglich. Der Androhungsbeschluss ist kein Vollstreckungstitel. Er enthält keinen vollstreckbaren Inhalt, sondern sein Erlass ist bereits selbst Teil der Zwangsvollstreckung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rz. 12 a mwN). Seinem Zweck nach ist er Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; der Schuldner, also derjenige der sich dem zugrunde liegenden Titel entsprechend zu verhalten hat, soll vor Festsetzung des Ordnungsmittels deutlich gewarnt werden. Um diese Warnwirkung sicherzustellen, ist der gesonderte Androhungsbeschluss auch nach § 329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zuzustellen (vgl. etwa Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 890 ZPO Rz. 17 mwN). Dieser Zweck der Androhung gebietet es, im Falle der Rechtsnachfolge nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger gegen diesen einen Androhungsbeschluss zu erwirken, der im Falle seines Erlasses dem nunmehr aus dem Titel in Anspruch Genommenen von Amts wegen zuzustellen ist.
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3. Ob Ziff. 5 des genannten Vergleichs angesichts der sprachlichen Fassung, die zumindest nicht ohne weiteres erkennen lässt, was mit der Formulierung "dieser Planung" gemeint ist, hinreichend bestimmt ist und ob die Beteiligte zu 2 gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen hat, bedurfte demnach keiner Entscheidung.
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4. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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