Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 580/09
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.05.2009, Az.: 1 Ca 2570/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche sowie um die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008.
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Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger, der sich in Altersrente befindet, war erstmals von Juni 2005 bis Januar 2007 für die Beklagte als Fahrer tätig. Die Beklagte stellte dem Kläger eines ihrer Fahrzeuge zur Verfügung und vermittelte ihm Transportaufträge. Die Parteien gingen davon aus, dass der Kläger nicht abhängig Beschäftigter sei. Aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV forderte die Deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom 18 Juli 2007 von der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit insgesamt 2.762,99 EUR Beiträge zur Sozialversicherung nach. Die Beklagte führte an die Krankenversicherung des Klägers die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.998,21 EUR ab.
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Der Kläger meldete im Februar 2008 ein Gewerbe als selbständiger Fahrer an. Er fuhr von September bis November 2008 für die Beklagte und stellte für seine Leistungen Rechnungen über zumindest 3.100, EUR. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich insgesamt 1.400,04 EUR. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2008 auf, den noch offenen Rechnungsbetrag (1.699,96 EUR) zu begleichen. Nachdem die Beklagte von ihrem Steuerberater erfahren hatte, dass der Kläger nicht befugt sei Rechnungen zu stellen, beendete sie die Zusammenarbeit. Sie erklärte mit Schreiben vom 02. Dezember 2008 gegen die noch offene Forderung des Klägers die Aufrechnung mit dem an die Krankenversicherung des Klägers abgeführten Betrag von 1.998,21 EUR und forderte ihn gleichzeitig zur Zahlung von 398,21 EUR sowie zur Vorlage der Lohnsteuerkarte 2008 auf. Ausweislich eines von der Beklagten erstellten „Kontoauszugs“ vom 8.1.2009 (Bl. 26 d. A.) erfolgte eine Bar- Rückzahlung durch den Kläger in Höhe von 200,- EUR am 15.10.2008, wobei der Kläger nach dem genannten Auszug am gleichen Tag zuvor 500,- EUR erhalten hat. Der Auszug weist unter dem 24.11.2008 ferner einen Betrag von 400,- EUR auf unter der Bezeichnung „Zahlung/Verrechnung Schuld an P. A.“. Die Beklagte behauptet, diese Zahlungen seien erfolgt, weil die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger die von der Beklagten verauslagten Sozialversicherungsbeiträge in Raten zurückzahle. Die Beklagte erklärte mit der Restforderung über 1.398,21 EUR die Aufrechnung gegen eine Forderung des Klägers über 1.000,00 EUR. Den verbleibenden Restbetrag von 398,21 EUR macht sie widerklagend geltend. Ebenfalls widerklagend begehrt sie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008.
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Mit Schreiben vom 24.6.2009 (Bl. 126 d.A.) teilte die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten mit, ungeachtet der Anmeldung eines Gewerbes sei mangels Einsatzes eines eigenen Fahrzeuges davon auszugehen, die Tätigkeit des Klägers sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigtenverhältnisses erbracht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.5.2009, Az. 1 Ca 2570/08 (Bl. 52 ff. d.A.).
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Das Arbeitsgericht hat unter teilweiser Abweisung der Klage und Abweisung der Widerklage(n) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.699,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht soweit für das Berufungsverfahren von Interesse zusammengefasst ausgeführt:
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Die dem Grunde nach unstreitige Restforderung des Klägers sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Eine Rückzahlungsvereinbarung habe die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auch könne die Teilzahlung des Klägers über 600,- EUR nicht als Anerkenntnis bezüglich der Gesamtforderung gewertet werden. Ein Anspruch nach §§ 28 g, 29 o SGB IV bestehe nicht. Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass sie ihren Anspruch auf den Anteil des Klägers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Verschulden nicht habe geltend machen können. Auch habe sie nicht dargelegt, welche konkreten Versäumnisse sie dem Kläger im Hinblick auf die behauptete Nichterfüllung der Pflichten nach § 28 o SGB IV vorhalte. Die Beklagte habe sich nicht auf eigene Annahmen oder Versicherungen des Klägers verlassen dürfen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, zur Beseitigung von Unklarheiten bei Aufnahme der Tätigkeit des Klägers im Juni 2005 das Verfahren gemäß § 7 a SGB IV durchzuführen. Daher scheitere auch die auf Zahlung von 398,21 EUR gerichtete Widerklage.
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Auch die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008 könne die Beklagte nicht verlangen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Jahr 2008 lohnsteuerpflichtig gewesen sei. Die Beklagte habe nicht im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2008 lohnsteuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 EStG gewesen sei.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15.10.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 22.9.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 19.10.2009 bis zum 23.11.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18.11.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Ferner verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Widerklagebegehren weiter. Nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung (Bl. 114 ff.d.A.) sowie des weiteren Schriftsatzes vom 26.1.2010 (Bl. 142 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:
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Aufgrund des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 24.6.2009 stehe fest, dass sie für den Kläger auch für die Dauer seiner Beschäftigung im Zeitraum September bis November 2008 Sozialversicherungsbeiträge abführen müsse. Dies habe zur Folge, dass der Kläger die Lohnsteuerkarte 2008 herausgeben müsse. Ein Anspruch auf Erstattung der für den ersten Beschäftigungszeitraum bezahlten Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag folge schon aus der Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger die abgeführten Sozialabgaben in Raten abbezahle. Dies folge auch aus den vom Kläger geleisteten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 600,- EUR. Hierin liege ein Anerkenntnis. Auch nach § 28 g SGB IV sei eine Geltendmachung nicht ausgeschlossen, da der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte unverschuldet unterblieben sei. Im Hinblick auf die Mitteilung des Klägers, er habe ein Gewerbe angemeldet und dürfe nun selbständig tätig sein, sei sie hiervon gutgläubig ausgegangen. Auch sei der Kläger seinen Pflichten nach § 28 o SGB IV nicht nachgekommen, da er bei der Beklagten durch Verweis auf die Gewerbeanmeldung und Nicht-Vorlage der Lohnsteuerkarte einen Irrtum über den sozialrechtlichen Status erregt habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.05.2009, Az.: 1 Ca 2570/08 abzuändern und
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1. die Klage abzuweisen;
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1. den Kläger zu verurteilen,
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a) an die Beklagte die Lohnsteuerkarte 2008 herauszugeben,
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b) an die Beklagte 398,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt der Berufung mit seinem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16.1.2009 (Bl. 136 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, entgegen und macht im Wesentlichen geltend:
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Der Bescheid über Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der ersten Beschäftigung sei der Höhe nach unzutreffend, da er auf falschen, überhöhten Buchungen der Beklagten beruhe. Er habe in diesem Zeitraum vielmehr als geringfügig Beschäftigter auf 400,- EUR – Basis gearbeitet und den Nettolohn stets bar gegen Quittung erhalten. Auch ein Anerkenntnis liege nicht vor. Es fehle an der erforderlichen Schriftform. Auch habe er nicht erklärt, die Gegenforderung begleichen zu wollen, noch habe er einen Ratenzahlungsvergleich geschlossen. Auch habe er keine Teilzahlungen geleistet. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass einer Rückforderung § 28 g SGB IV entgegenstehe. Tatsächlich sei er für die Beklagte im Zeitraum seiner zweiten Beschäftigung auch als selbständiger Fahrer tätig geworden.
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Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.699,96 EUR nebst Zinsen verurteilt. Eine Gegenforderung der Beklagten über insgesamt 1.398,21 EUR besteht nicht. Deshalb hat die in Höhe von 1.000,- EUR erklärte Aufrechnung die Forderung des Klägers in dieser Höhe nicht zum Erlöschen gebracht. Mangels Bestehens der Forderung hat auch die auf Zahlung des den Aufrechnungsbetrag übersteigenden Betrags keinen Erfolg.
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a) Ein gesetzlicher Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vom Kläger ggfs. zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht nicht. Soweit entsprechend dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.7.2007 zwischen den Parteien während der Dauer der Tätigkeit des Klägers im Zeitraum Juni 2005 bis Januar 2007 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialrechts bestanden haben sollte, bestand ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28 g Satz 1 SGB IV. Dieser Anspruch konnte nach Satz 2 der genannten Bestimmung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, wobei ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nach Satz 3 nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben. Die nach Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen der Abzugsmöglichkeit gelten nicht in den Fällen des Satz 4, so u. a. dann, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs.1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein unterbliebener Abzug des von dem Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall gem. § 28g S 1 SGB IV nur dann an den Arbeitnehmer halten, wenn dieser seinen Pflichten nach § 28o Abs 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 18.01.2005 - 2 Sa 501/04- NZS 2005, 316).
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Die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag führt dazu, dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn er fehlerhaft Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich, das Risiko, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist oder nicht, teilweise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Das im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Sozialversicherungssystem soll nicht mit der unerwünschten und den Gesetzeszweck beeinträchtigenden Begleiterscheinung drückender Beitragslast und der Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers sowie der sich daraus ergebenden Klage-, Vollstreckungs- und sonstigen Druckmöglichkeiten des Arbeitgebers verbunden sein (BAG 12. 12. 2006 - 3 AZR 806/05 - NZA 2007, 1105).
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Ob die Beklagte hier ohne Verschulden den Abzug im Sinne des § 28 g Satz 3 SGB IV unterlassen hat, ist unerheblich, da Satz 4 nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Lohnabzugsverfahren auch über den genannten Zeitraum von 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen hinaus betrifft. Die Aufrechnung der Beklagten stellt aber keinen derartigen Abzug dar. Der von ihr geltend gemachte Betrag betrifft den Zeitraum des ersten zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses (Juni 2005. Januar 2007), während die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Klägers erklärt wurde, die aus dem zweiten Vertragsverhältnis der Parteien (September bis November 2008) resultiert. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die zu einem fehlenden Verschulden der Beklagten im Sinne des § 28 g Satz 4 SGB IV führen. Befindet der Arbeitgeber sich hinsichtlich der Pflicht zur Beitragszahlung für einen Arbeitnehmer in einem Rechtsirrtum, ist dies als schuldhaftes Verhalten zu werten (Mette, in: BeckOK SGB IV § 28g RZ. 4). Der Beklagten waren die tatsächlichen Gegebenheiten der ersten Beschäftigung des Klägers vollumfänglich bekannt. Wenn sie sich ohne jedwede weitere eigene Erkundigung auf die von ihr behauptete Aussage des Klägers, er dürfe als selbständiger Subunternehmer tätig sein, verlässt, ist dies zumindest fahrlässig, da der Kläger über eine besondere Kompetenz zur Erteilung derartiger Auskünfte nicht verfügt. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung auf die von ihr behauptete Aussage des Klägers abstellt, er dürfe nach Anmeldung eines Gewerbes nunmehr selbständig tätig sein, gilt entsprechendes. Hinzu kommt, dass diese erst im Hinblick auf die zweite Beschäftigungszeit des Klägers erfolgte Aussage nicht ursächlich für einen unterbliebenen Beitragsabzug hinsichtlich der ersten Beschäftigungsperiode gewesen sein kann.
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Die Voraussetzungen nach § 28 g Satz 4 SGB IV für eine uneingeschränkte Geltendmachung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind nicht erfüllt. In Betracht kommt vorliegend allein § 28 g Satz 4, 1. Altern. SGB IV (vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Pflichten nach § 28 o SGB IV). Gem. § 28o Abs. 1 SGB IV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
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Hieraus ergibt sich allerdings keine Verpflichtung zur Erteilung zutreffender Rechtsauskünfte durch den Arbeitnehmer. Die Verpflichtung erstreckt sich nur auf Mitteilung der für das Meldeverfahren und die Beitragszahlung erforderlichen Tatsachen (LAG Schleswig-Holstein, aaO.; Mette, in: BeckOK SGB IV § 28o SGB IV Rz. 4). Welche der Beklagten nicht ohnehin bekannten Tatsachen der Kläger nicht mitgeteilt haben soll, ist nicht ersichtlich.
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b). Soweit die Beklagte ihre Forderung darauf stützt, sie habe mit dem Kläger vereinbart, dass dieser die von der Beklagten abgeführten Sozialabgaben in Raten abzuzahlen habe und der Kläger habe 2 Raten in Gesamthöhe von 600,- EUR gezahlt, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung.
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Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren ist der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung nicht ausreichend substantiiert. Sie teilt nicht mit, wann und bei welcher genauen Gelegenheit diese -vom Kläger bestrittene- Vereinbarung getroffen worden sein soll. Zum Zeitpunkt, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll, trägt die Beklagte nur vor, dieser ergäbe sich aus dem Sachverhalt selbst, nämlich nachdem sie die Sozialabgaben abgeführt habe. Diesen Zeitpunkt der Abführung hat die Beklagte aber weder erst- noch zweitinstanzlich näher dargelegt. Darüber hinaus vermochte eine bloße Absprache über eine Ratenzahlung keinen vom tatsächlichen Bestehen der Schuld unabhängigen Anspruchsgrund schaffen. Einen entsprechenden Inhalt der getroffenen Vereinbarung behauptet die Beklagte selbst nicht. Zudem wäre die nach §§ 780, 781 BGB zu beachtende Schriftform nicht gewahrt. Ohne Mitteilung näherer Einzelheiten kann auch nicht von einem sog. deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden. Ein deklaratorisches Anerkenntnis schließt regelmäßig alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe kannte oder mit denen er rechnen muss (vgl. etwa PWW/Buck-Heeb, 2. Aufl., § 781 Rz. 10 mwN.). Aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass der Kläger die durch § 28 g SGB IV nur eingeschränkt gegebene Möglichkeit der Geltendmachung des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag kannte oder kennen musste, trägt die Beklagte nicht vor.
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Ebenso wenig folgt aus der behaupteten, vom Kläger nunmehr bestrittenen Zahlung von insgesamt 600,- EUR durch den Kläger ein deklaratorisches Anerkenntnis. Aus der von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung vom 8.1.2009 (Bl. 26 d.A.) ergibt sich, dass diese Zahlung nicht durch den Kläger veranlasst waren, sondern vielmehr die Beklagte „Verrechnungen“ vorgenommen hat.
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2. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht auch einen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Lohsteuerkarte 2008 verneint. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht hat ein Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Arbeitspapiere vorzulegen, was auch die Verpflichtung zur Aushändigung der Lohsteuerkarte umfasst. Einkommenssteuerrechtlich ist diese Verpflichtung in § 39 b Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehen. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind damit die Grundlage für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs.
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Sowohl die arbeitsrechtliche Verpflichtung, als auch die steuerrechtliche sind dabei von einer sozialrechtlichen Statusfeststellung in einem Verfahren nach § 7 a SGB IV unabhängig, wobei allerdings bereits fraglich ist, ob das genannte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 24.06.2009 eine Entscheidung im Verfahren nach § 7 a SGB IV darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beteiligung des Klägers nach § 7 a Abs. 4 SGB IV stattgefunden hätte, noch enthält dieses Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung. Allein durch Vorlage des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung wird die Beklagte damit der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts bzw. des § 39 b Abs. 1 Satz 1 EStG war, nicht gerecht.
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Andere Tatsachen, die eine Überprüfung darauf hin ermöglichen würden, ob der Kläger im Zeitraum September bis November 2008 für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig war, sind nicht vorgetragen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20.5.2009 -5 AZR 31/08- EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr 15). Eine solche Würdigung ist mangels Tatsachenvortrags der Beklagten nicht möglich.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lohnsteuerkarte nur für die Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, nicht aber für die Abführung eines eventuell zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags erforderlich ist und die Entrichtung von Lohnsteuer nach Maßgabe des § 39 c EStG auch ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte möglich ist.
III.
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Die Berufung war daher mit der sich § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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