Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 628/09

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15. September 2009, Az.: 11 Ca 614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Sterbegeld.

2

Die Klägerin (geb. 1966) ist die Alleinerbin ihrer im November 2008 verstorbenen Mutter. Die Mutter der Klägerin (geb. 1946) war seit 1975 bis zu ihrem Tod bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde ab 01.07.2003 als Altersteilzeitverhältnis, das am 30.06.2009 enden sollte, mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte fortgeführt. Das Teilzeitgehalt der Mutter der Klägerin betrug zuletzt € 1.674,88 brutto, zzgl. des Aufstockungsbetrags von € 479,48.

3

Mit ihrer im April 2009 erhobenen Klage verlangt die Klägerin ein Sterbegeld in Höhe des fünffachen Betrages des monatlichen Bruttoentgeltes von € 3.349,76, das ihre Mutter in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bezogen hätte. Sie stützt den Anspruch auf eine Betriebsvereinbarung „Sterbegeldregelung“, die am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Beklagte ist der Ansicht, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, weil sie gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße. Die Betriebsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

4

„Sterbegeldregelung

5

6

1) Beim Tod eines Arbeitnehmers der Gesellschaft erhalten die Erbberechtigten das Gehalt oder den Lohn des Verstorbenen für den jeweiligen laufenden Monat weitergezahlt.

7

2) Den Erbberechtigten werden darüber hinaus zusätzliche Zuwendungen gewährt, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (BZ) richten.

8

3) ….

9

4) Folgende zusätzliche Zuwendungen werden im Todesfall eines Mitarbeiters geleistet:

10

a) Für eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten bis zu 10 Jahren gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages. Im Einzelnen sind dies für

11

I)   

  6 Monate BZ

½ Monatsentgelt

II)

  1 Jahr BZ

 1 Monatsentgelt

III)

  5 Jahre BZ

 2 Monatsentgelte

IV)

10 Jahre BZ

 3 Monatsentgelte

12

b) Darüber hinaus werden für eine Betriebszugehörigkeit von

13

I)   

15 Jahren

 4 Monatsentgelte

II)

25 Jahren

 5 Monatsentgelte

gewährt.

                 

14

15

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Sterbegeldregelung gegen geltendes Recht verstoßen, wird die Gültigkeit der übrigen Absprachen nicht berührt.

16

…“

17

§ 13 des Manteltarifvertrages (MTV) der Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, enthält zum Sterbegeld auszugsweise folgende Regelung:

§ 13

18

Sterbegeld

19

1. Beim Tode eines Beschäftigten wird dem hinterbliebenen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Kindern oder sonstigen Familienangehörigen oder Unterhaltsberechtigten, wenn der Verstorbene deren Unterhalt ganz oder überwiegend getragen hat und diese mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, das Entgelt des laufenden Monats weitergezahlt, wenn während dieser Zeit Entgeltanspruch oder Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden hätte.

20

2. Außerdem wird an den Personenkreis nach Ziffer 1 eine Beihilfe gezahlt. Sie beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit des Verstorbenen von

21

  6 Monaten

½ Monatsentgelt

  1 Jahr

 1 Monatsentgelt

  5 Jahren

 2 Monatsentgelte

10 Jahren

 3 Monatsentgelte

3. ...

22

4. Werden aus Betriebsmitteln des Arbeitgebers zugunsten des Beschäftigten für die Hinterbliebenen Sterbegeld- oder Unfallversicherung abgeschlossen, so können die Versicherungsleistungen auf das tarifliche Sterbegeld angerechnet werden.

23

…“

24

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

25

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 16.748,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 zu zahlen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung des am 15.09.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts (dort Seite 2-7 = Bl. 75-80 d. A.) Bezug genommen.

29

Das Arbeitsgericht hat mit am 15.09.2009 verkündetem Urteil vom 06.08.2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf die Betriebsvereinbarung „Sterbegeldregelung“ stützen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG und sei deshalb unwirksam. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 12 des Urteils (= Bl. 80-85 d. A.) Bezug genommen.

30

Gegen dieses Urteil, das ihr am 17.09.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am Montag, dem 19.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 17.11.2009 begründet.

31

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 77 Abs. 3 BetrVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Beim Sterbegeld handele es sich weder um „Arbeitsentgelt“ noch um „sonstige Arbeitsbedingungen“ im Sinne dieser Vorschrift. Das Arbeitsgericht habe außerdem unzutreffend angenommen, dass bei Anwendung des § 13 Abs. 4 MTV im Rahmen einer konkludenten Öffnungsklausel, keine Möglichkeit für den Abschluss weiterer Betriebsvereinbarungen vorgesehen sei. Das Arbeitsgericht habe schließlich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips völlig außer Acht gelassen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass, selbst wenn man von einer Art Zulage beim Sterbegeld ausgehe, diese einen bestimmten Zweck verfolge und somit nicht von der Sperrwirkung erfasst sei, da die Sperrwirkung lediglich Grundregelungen im Tarifvertrag erfasse. Ebenso falsch sei, dass hier die Betriebsvereinbarung ausscheide, da zwar andere tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen, aber die Sperrwirkung Vorrang habe. Auch sei nicht ersichtlich, wo die Logik liegen solle, dass unter gleichen Mitarbeitern keine unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Empfangs von Sterbegeld gegeben sein sollte. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.11.2009 (Bl. 109-110 d.A.) Bezug genommen.

32

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

33

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2009, Az.: 11 Ca 614/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 24.11.2009 (Bl. 111 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

38

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten kein Sterbegeld beanspruchen kann.

39

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

40

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 13 des MTV folgt. Nach § 13 Abs. 1 MTV haben unterhaltsberechtigte Kinder, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebten und deren Unterhalt ganz oder überwiegend vom Verstorbenen getragen worden ist, einen Anspruch auf das tarifliche Sterbegeld. Die Klägerin gehört nicht zu diesem begünstigten Personenkreis. Sie lebte mit ihrer verstorbenen Mutter nicht in häuslicher Gemeinschaft. Ihr Unterhalt wurde nicht von ihrer Mutter getragen.

41

2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Klägerin den Anspruch nicht auf die Betriebsvereinbarung „Sterbegeldregelung“ stützen kann.

42

Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung könnte die Klägerin als Alleinerbin ein Sterbegeld beanspruchen, weil die „Erbberechtigten“ einschränkungslos zum begünstigten Personenkreis gehören. Die in der Betriebsvereinbarung vereinbarte Sterbegeldregelung wird jedoch vom Regelungsverbot des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst.

43

Die Tarifvertragsparteien haben in § 13 MTV die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes geregelt, ohne den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zuzulassen. Deshalb verstößt eine Betriebsvereinbarung, die die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes anders festlegt, gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Betriebsvereinbarung die Voraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes abweichend festgelegt oder zusätzlich zum tariflichen Sterbegeld ein weiteres Sterbegeld vereinbart wird. In beiden Fällen liegt eine grundsätzlich nicht zulässige Aufstockung der tariflichen Ansprüche vor (vgl. BAG Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 597/95 - NZA 1996, 948).

44

Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ist begrenzt durch die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sie sorgt für den Vorrang einschlägiger tariflicher Regelungen. Die Regelungssperre gilt für die Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Eine tarifliche Regelung ist dann gegeben, wenn der Tarifvertrag - wie hier zum Sterbegeld - eine positive Sachregelung enthält. Nach dem Gesetzeszweck des § 77 Abs. 3 BetrVG soll verhindert werden, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie; BAG Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01 - NZA 2003, 393; jeweils m.w.N.).

45

Der Einwand der Klägerin, beim tariflichen Sterbegeld handele es sich weder um Arbeitsentgelt noch sonstige Arbeitsbedingungen im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verfängt nicht. Unter „Arbeitsentgelt“ ist jede vermögenswerte Arbeitgeberleistung zu verstehen (ErfK/ Kania, 10. Aufl., § 77 BetrVG, Rn. 43). Zu den vermögenswerten Leistungen zählt auch das Sterbegeld. Für dieses weite Verständnis des Begriffs „Arbeitsentgelt“ spricht insbesondere der Zweck der Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie soll dadurch gewährleistet werden, dass den Tarifvertragsparteien ein Vorrang zur kollektiven Regelung der Arbeitsentgelte und sonstiger Arbeitsbedingungen eingeräumt wird mit der Folge, dass da, wo die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, eine entsprechende Befugnis der Betriebspartner entfällt.

46

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG durch eine tarifvertragliche Öffnungsklausel beseitigt. Der MTV enthält keine Öffnungsklausel für abweichende betriebliche Sterbegeldregelungen. In § 13 Nr. 4 MTV ist geregelt, dass Versicherungsleistungen von Sterbegeld- und Unfallversicherungen, die aus Betriebsmitteln des Arbeitgebers abgeschlossen worden sind, auf das tarifliche Sterbegeld angerechnet werden. Die Vorschrift geht über eine bloße Anrechnungsklausel nicht hinaus.

47

Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf das Günstigkeitsprinzip berufen. Besteht - wie hier - ein Tarifvertrag, der eine Sachregelung zum Sterbegeld enthält, sind entgegenstehende Betriebsvereinbarungen unwirksam, also unanwendbar. Sie können deshalb keinerlei Wirkungen zugunsten von Arbeitnehmern entfalten. Das gilt auch, soweit Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer günstiger sind; das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 TVG tritt insoweit zurück (BAG 27.06.2006 - 3 AZR 255/05 - NZA 2006. 1285).

III.

48

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

49

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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