Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 596/09

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.8.2009 - 5 Ca 821/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Betriebsrente in bestimmter Höhe verpflichtet ist.

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Der am … Oktober 1941 geborene Kläger trat am 15. März 1957 in die Firma Paul Z. Fliesengeschäft als Arbeitnehmer ein. Nach dem Tod des Firmeninhabers führte dessen Ehefrau Änne Z. die Firma unter dem Namen Paul Z. Fliesengeschäft bis zum 31. Dezember 1974 fort. Unter dem 28. Dezember 1972 trafen die damaligen Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über eine Altes- Invaliden- und Witwenversorgung, welcher auszugsweise folgenden Inhalt hat:

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In Anerkennung Ihrer bisher unserem Unternehmen geleisteten Dienste und im Bestreben, Ihre Verbundenheit mit unserem Unternehmen weiter zu fördern, gewähren wir Ihnen eine Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Voraussetzung für die Fälligkeit einer Versorgungsleistung ist, dass Sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 10 Jahre in unserem Unternehmen tätig waren (Wartezeit).

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1. Altersrente

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Scheiden Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit aus unseren Diensten aus, so erhalten Sie bis zu Ihrem Ableben eine monatliche Altersrente.

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Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus einem Grundbetrag von 200,-- DM nach Ablauf der Wartezeit und Steigerungsbeträgen von 2,-- DM für jedes weitere Dienstjahr bis zum Pensionierungsalter.

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5. Leistungsvoraussetzungen

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Neben der Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Gewährung einer Versorgungsleistung, dass Sie bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ununterbrochen in unseren Diensten gestanden oder die in Ziff. 1 genannte Altersrente oder die in Ziff. 2 genannte Invalidenrente bezogen haben.

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6. Erlöschen der Versorgungszusage

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Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen als durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit erlischt diese Versorgungszusage. … Im Falle Ihres Ausscheidens auf Grund einer von uns ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung behalten wir uns vor, Ihnen eine einmalige Abfindung zu zahlen.

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8. Rückdeckung der Ruhegeldverpflichtungen

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Wir sind berechtigt, einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung des mit dieser Zusage von uns übernommenen Risikos bei der I. Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe abzuschließen. …

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Sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich uns zu.

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Am 01. Januar 1975 führte der Kläger ohne Änderung hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitstätigkeit, Arbeitsmitteln sowie Arbeitskollegen seine Tätigkeit bei der Firma Fliesen Z. KG, die zwischenzeitlich von den Söhnen der Frau Änne Z. nämlich Günther Z. und Rolf Z. gegründet worden war, fort.

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Mit Wirkung vom 01. Mai 1975 trat die Firma Rolf und Günther Z. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Firma Fliesen Z. KG ein und wurde als Fliesen Z. GmbH & Co. KG fortgeführt. Zum 31. Dezember 1999 wurde die Beklagte durch notariellen Kaufvertrag vom 24. Dezember 1999 Rechtsnachfolgerin der Firma Fliesen Z. GmbH & Co. KG. In der Folgezeit bediente sie die für die Altersrente des Klägers abgeschlossene Versicherung bei der S. I..

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Mit Schreiben vom 22. November 2001 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2002. Der Arzt Dr. Y. hatte zuvor, am 20. September 2001, zur Aufgabe der Beschäftigung geraten (Bl. 77 d. A.).

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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

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Wir teilen Ihnen mit, dass Ihre betriebliche Altersversorgung S I Versicherungs-Nr. ... …-… zum 01.01.2007 fällig wird.

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Zu diesem Zeitpunkt werden wir an Sie herantreten.

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Mit seiner am 09. Mai 2007 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Altersrente sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für die Zeit vom 01. November 2006 bis 31. Juli 2009.

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Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten Rechtssauffassungen sowie der Klageanträge wird auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009 - 5 Ca 821/07 - (Bl. 145 - 150 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von zur Zeit 114,96 € gemäß der Versorgungszusage vom 28. Dezember 1972 zu zahlen, sowie zur Nachzahlung von 3.793,68 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. Juli 2009 verurteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei aus der Versorgungszusage vom 18. Dezember 1972 verpflichtet und passiv legitimiert. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sei diese als Betriebsübernehmerin in die Versorgungszusage eingetreten. Bei den stattgefundenen Betriebsinhaberwechseln sei es hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitstätigkeit sowie Arbeitsmitteln zu keinen wesentliche Änderungen gekommen. Die Beklagte habe die für die Altersrente abgeschlossene Versicherung bei der S. I. bedient was sich aus der Mitteilung vom 27. Oktober 2004 an den Kläger ergäbe. Auch wenn die getroffene Vereinbarung ein Erlöschen der Versorgungszusage bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses vorsähe, stünde dem die Rechtsprechung des BAG zum Erhalt der Versorgungsanwartschaft entgegen. Insofern sei auch § 1 b Abs. 1 Satz 1 und § 30 f Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. Die Höhe der Rente betrage derzeit 114,96 € da eine zeitratierliche Kürzung nach der Rechtsprechung des BAG vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - vorzunehmen sei. Der Anspruch für die Zeit vom 01. November 2006 bis 31. Juli 2009 belaufe sich für 33 Monate auf 3.793,68 € nebst Zinsen.

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Gegen das der Beklagten am 04. September 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren am 02. Oktober 2009 eingelegte und am 02. Dezember 2009 begründete Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. Dezember 2009.

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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, auch wenn die diversen Betriebsübergänge nach § 613 a BGB nicht (mehr) bestritten würden, seien damit nicht automatisch die Rechte und Pflichten aus der streitbefangenen Betriebsrentenvereinbarung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger insbesondere sie - die Beklagte - übergegangen. Das angefochtene Urteil ginge insoweit offensichtlich von einem Automatismus des Überganges der Rechte und Pflichten aus der Betriebsrentenvereinbarung aus. Grund und Intention der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1972 sei gewesen zu verhindern, dass sich ein Arbeitgeber den Pflichten aus einer Betriebsrentenvereinbarung entziehen könne, indem er das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Anspruchsgrundlagen ordentlich kündige. Soweit das angefochtene Urteil auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 zurückgreife, sei der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden insoweit nicht deckungsgleich, als in dem zitierten Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ausscheiden nach dem am 10. März 1972 aber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 betroffen gewesen sei. Im Übrigen seien nicht sämtliche Voraussetzungen der streitbefangenen Betriebsrentenvereinbarung erfüllt.

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Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02. November 2009 (Bl. 186 - 188 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagten beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009 - 5 Ca 821/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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Zurückweisung der Berufung

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und erwidert, es hätten sich lediglich die Firmenbezeichnung geändert. Die Identität der jeweiligen Firma sei erhalten geblieben. Bei einem Betriebsübergang trete die Übernehmerin in die Versorgungsanwartschaft der übernommenen Mitarbeiter ein. Im Übrigen sei § 30 f BetrAVG maßgeblich und das weitere Berufungsvorbringen nicht nachvollziehbar.

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Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz vom 24. November 2009 (Bl. 195 - 197 d. A.) sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landsarbeitsgerichts vom 12. Februar 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

II.

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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat in dem angefochtenen Judikat vom 25. August 2009 - 5 Ca 821/07 - zutreffend festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Altersrente in Höhe von zur Zeit 114,96 € gemäß der Versorgungszusage vom 28. Dezember1972 zu zahlen sowie zu Recht auch zur Nachzahlung von 3.793,68 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. Juli 2009 verurteilt.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab. Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:

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1. Soweit die Berufung meint, dass trotz nicht mehr bestrittener diverser Betriebsübergänge von keinem automatischen Übergang der Betriebsrentenvereinbarung ausgegangen werden könne, vermag dem die Berufungskammer angesichts der bestehenden Rechtslage nicht zu folgen.

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Zu den Rechtsfolgen eines Arbeitgeberwechsels gehört, dass der neue Betriebsinhaber Schuldner der Versorgungsanwartschaft derjenigen Arbeitnehmer wird, deren Arbeitsverhältnisse auf ihn übergehen und zwar auch hinsichtlich der beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegten Dienstzeiten (zutreffend: Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 3. Aufl., BGB § 613 a Rz. 236 ff, Kemper/Kister-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, Kommentar zum BetrAVG, 2. Aufl., § 1 b Rz. 24). Auf einen irgendwie gearteten Willen zur Übernahme eines Betriebsrentenversprechens kommt es nicht an. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten des Betriebsveräußerers ist von Gesetz wegen zwingend vorgeschrieben (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1982 - 3 AZR 261/80 - m. w. N. auf BAG, Urteil vom 20.06.1978 - 3 AZR 832/76 - = AP Nr. 12 zu § 613 a BGB und Urteil vom 15.03.1979 - 3 AZR 859/77 = AP Nr. 15 zu § 613 a BGB).

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2. Soweit die Berufung die Heranziehbarkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 10.03.1972 - 3 AZR 278/71 (= BAGE 24 177 ff) und vom 20. 02 1975 - 3 AZR 514/73 (= BAGE 27, 59 ff) durch das Arbeitsgericht beanstandet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.1972 (a. a. O.) soll einem Arbeitnehmer, der mehr als 20 Jahre einem Betrieb angehört hat, und dem vor dem 65. Lebensjahr vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird, die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Anwartschaft erhalten bleiben. Nach der weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 soll auch ein Arbeitnehmer, der einem Betrieb mehr als 20 Jahre angehört hat, und nach dem 10. März 1972, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 aufgrund eigener Kündigung ausscheidet, die bis zu seinem Ausscheiden erdiente Versorgungsanwartschaft behalten. Infolgedessen stellt auch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit der Entstehung einer unverfallbaren Anwartschaft nicht nach dem Grund des Ausscheidens ab. Hierauf hat das Arbeitsgericht vollkommen zutreffend hinreichend hingewiesen.

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Einem Arbeitnehmer mit einer Versorgungszusage bleibt die Anwartschaft gemäß § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Nach § 30 f Abs. 1 BetrAVG ist, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01. Januar .2001 zugesagt worden sind, § 1 b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre oder bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Damit ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die entgegenstehende Regelung in der dem Kläger am 28. Dezember 1972 gegebenen Versorgungszusage unwirksam ist, nicht zu beanstanden. Der Kläger war bereits am 15. März 1957 bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten eingetreten, hatte die Versorgungszusage am 28. Dezember 1972 erhalten und hatte bei seinem Austritt bei der Beklagten am 30. Juni 2002 das 60. Lebensjahr vollendet. Die Versorgungszusage bestand 29 Jahre.

43

3. Weitere, einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung genügenden Angriffe, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere soweit lediglich allgemein ausgeführt wird, die Voraussetzungen der streitbefangenen Betriebsrentenvereinbarungen lägen nicht vor.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

45

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

46

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

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Referenzen

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