Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 570/09

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2009, Az.: 2 Ca 386/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger beantragt die Feststellung, dass ihm der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2007 von 20 Arbeitstagen noch zusteht.

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Der Kläger (geb. … 1953) ist seit vielen Jahren im Baubetrieb der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung. Der Kläger ist seit Januar 2007 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und von der Krankenkasse ausgesteuert. Inzwischen bezieht er eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

3

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage mit Urteil vom 27.08.2009 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe kein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Er sei weiterhin arbeitsunfähig krank. Auf Befragen habe er angegeben, er rechne nicht mehr mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Damit sei eine Urlaubsgewährung auf nicht absehbare Zeit rechtlich unmöglich. Eine Abgeltung des Urlaubs scheitere schon daran, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Die Beklagte berufe sich auf die tariflichen Verfallfristen für Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie auf ein positives Feststellungsurteil in Zukunft einen Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllen werde. Mit einer endgültigen Erledigung des Streits durch ein Feststellungsurteil sei deshalb nicht zu rechnen.

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Gegen dieses Urteil, das ihm am 03.09.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2009 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 89-91 d. A.), macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung geltend, die Feststellungsklage sei zulässig. Er sei weiterhin arbeitsunfähig krank. Die Beklagte weigere sich, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, weil aus ihrer Sicht andere Arbeitsplätze im Unternehmen nicht vorhanden seien. Ihm stelle sich daher die Frage, ob er nicht von sich aus das Arbeitsverhältnis kündige. Mit der Kündigung seien jedoch finanzielle Nachteile verbunden. Hierbei spiele für ihn eine erhebliche Rolle, ob ihm im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zustehe, der dann abzugelten sei. Sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (20.01.2009 - C-350/06) sowie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (24.03.2009 - 9 AZR 983/07) zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit einschlägig, so stünden ihm Urlaubsabgeltungsansprüche zu. Abweichende tarifvertragliche Bestimmungen im BRTV-Bau seien unwirksam. Wenn über die Frage, ob ihm der gesetzliche Mindesturlaub noch zustehe, Klarheit bestehe, könne er sachgerecht seine weiteren Entscheidungen treffen. Ein Feststellungsinteresse bestehe bereits im Hinblick auf das Bestreiten des Anspruchs. Ein Anspruch auf alsbaldige Feststellung bestehe aus den dargelegten Gründen.

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.08.2009, Az: 2 Ca 386/09, abzuändern und festzustellen, dass ihm der gesetzliche Urlaub für das Kalenderjahr 2007 in Höhe von 20 Arbeitstagen noch zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 25.11.2009 (Bl. 109-111 d. A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

12

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage im Ergebnis und in der Begründung zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

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Der Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Grundsätzlich ist es einem Arbeitnehmer möglich, einen aus seiner Sicht noch offenen Urlaubsanspruch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege einer bezifferten Leistungsklage auf Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG, geltend zu machen. Die Berufung verdeutlicht, dass der Kläger, der nach wie vor arbeitsunfähig ist, den Ausspruch einer Eigenkündigung davon abhängig machen will, ob er Urlaubabgeltungsansprüche für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus 2007 geltend machen kann. Damit verlangt der Kläger die Erstattung eines Rechtsgutachtens.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Keine Rechtsverhältnisse sind abstrakte Rechtsfragen. Dem Kläger geht es darum, im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung zu erhalten, der gesetzliche Urlaub aus 2007 sei nicht verfallen und bei zukünftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Insoweit fehlt das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Das Erstellen von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen oder gar zu bloßen Verhandlungspositionen wird von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt (BAG 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 - Juris Rd. 49, m.w.N.).

III.

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Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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