Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 43/09
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6.5.2009- 2 BV 39/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Einstellung zweier Arbeitnehmerinnen zu ersetzen ist.
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Die Antragstellerin führt innerhalb ihres Unternehmens u.a. den Betrieb S S C Procurement Germany (im Folgenden: SSC PG). Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat. Darüber hinaus führt die Antragstellerin die Serviceniederlassung F O D (im Folgenden: SNL FOD) als Betrieb. Diesem Betrieb zugeordnet sind auch die Arbeitnehmerinnen Irmtraud L und Patricia W. Sie befinden sich im sog. Personalüberhang, d. h. reguläre Tätigkeiten sind für sie in diesem Betrieb nicht mehr vorhanden.
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Bei der Antragstellerin gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Ausschreibung und Vergabe von Personalposten", die u. a. folgende Bestimmung enthält:
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§ 12 Entscheidungsgrundlagen
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Die Besetzungsentscheidung erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung).
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Merkmale für die Feststellung der Eignung von Bewerbern/Bewerberinnen sind die auf den zu besetzenden Personalposten bezogenen geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Bisherige Tätigkeiten und Leistungen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
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Des weiteren können als zusätzliche Kriterien Erkenntnisse von Auswahlgesprächen , Assessmentcenter (AC)- Verfahren o.ä. zur Unterstützung der Entscheidungsfindung herangezogen werden.
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…
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Zur Darstellung des Inhalts der betreffenden Gesamtbetriebsvereinbarung im Weiteren wird auf Bl. 142 bis 147 d. A. Bezug genommen.
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Im Mitteilungsblatt Nr. 31/2007 vom 10.08.2007 (Bl. 150 d. A.) hat die Antragstellerin zwei im Betrieb SSC PG zu besetzende Sacharbeiter-Stellen unternehmensweit ausgeschrieben. Auf diese Stellen bewarben sich die Arbeitnehmerinnen L und W. Mit Schreiben vom 12.02.2008 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner zur Mitbestimmung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG mit, dass beabsichtigt sei, die Arbeitnehmerinnen L und W jeweils ab dem 01.03.2008 für die Dauer von 6 Monaten mit dem Ziel der Versetzung zum SSC PG, Geschäftsort D, zuzuordnen. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 06.03.2008 mit, dass er mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden sei. Gleichwohl wurden die beiden Bewerberinnen, da die Antragsstellerin von einer Zustimmungsfiktion ausging, vom 01.04.2008 bis zum 30.09.2008 dem SSC PG zugeordnet.
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Mit Schreiben vom 29.09.2008 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Zustimmung zu einer weiteren befristeten Zuordnung der Arbeitnehmerinnen Larkin und Wenzel zum Betrieb SSC PG für die Dauer von 6 Monaten. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 02.10.2008 mitgeteilt, dass er mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sei.
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Mit ihrem am 04.11.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten befristeten "Versetzung" der Arbeitnehmerinnen L und W für die Dauer von 6 Monaten in den Betrieb SSC PG. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin erstinstanzlich bezüglich einer beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmerin S einen weiteren Zustimmungsersetzungsantrag gestellt.
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Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, Gründe für die vom Betriebsrat verweigerten Zustimmungen lägen nicht vor.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Uta S für die Dauer von 6 Monaten vom Betrieb SSC PG (S S C P G) in den Betrieb der SNL FOD (Serviceniederlassung F O D) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten einer "Sachbearbeiterin R F S" in der Abteilung "R F S" am Standort Berlin zu ersetzen;
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die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Irmtraut L für die Dauer von 6 Monaten vom Betrieb der SNL FOD (Serviceniederlassung F O D) in den Betrieb des SSC PG (S S C P G) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten einer "Sachbearbeiterin Organization, Standards & Tools" in der Abteilung "Organization, Standards & Tools" am Standort D zu ersetzen;
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die Zustimmung des Antragsgegners zur befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Patrizia W für die Dauer von 6 Monaten vom Betrieb der SNL FOD (Serviceniederlassung F O D) in den Betrieb des SSC PG (S S C P G) zur Wahrnehmung der Tätigkeiten einer "Sachbearbeiterin Organization, Standards & Tools" in der Abteilung "Organization, Standards & Tools" am Standort zu ersetzen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellenausschreibungen seien nur zum Schein erfolgt; von vorneherein seien nur bestimmte Überhangskräfte für die Positionen in Betracht gekommen. Bezüglich der die Arbeitnehmerinnen L und W betreffenden Maßnahmen seien Nachteile für andere Arbeitnehmer gegeben, deren Beförderungsperspektive sich verschlechtere. Auch die Arbeitnehmerinnen L und W selbst hätten Nachteile zu befürchten, da ihnen drohe, dass sie sich am Standort D "hinten einreihen" müssten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.05.2009 den Anträgen 2. und 3. stattgegeben, den Antrag zu 1. hingegen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Beschlusses (= Bl. 186 bis 189 d. A.) verwiesen.
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Gegen den ihn am 31.08.2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 29.09.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 26.10.2009 begründet.
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Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, zwar treffe es zu, dass die Arbeitnehmerinnen L und W die einzigen Bewerberinnen für die betreffenden Sacharbeiter-Stellen gewesen seien. Gleichwohl verstießen die von der Arbeitgeberin getroffenen Besetzungsentscheidungen den Vorschriften des § 12 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Ausschreibung und Vergabe von Personalposten". Aus dem Sachvortrag der Arbeitgeberin ergebe sich, dass diese auch Überhangkräfte am Standort SSC PG in die Auswahlentscheidung einbezogen habe. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass diese Überhangkräfte die Anforderungen der ausgeschriebenen Personalposten erfüllten. Er - der Betriebsrat - habe daher seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall von einer Scheinausschreibung auszugehen, da von vornherein festgestanden habe, welche Kandidatinnen für die Stellen vorgesehen seien. Auch dies stelle einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung dar.
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Der Betriebsrat beantragt,
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den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen Irmtraud L und Patricia W abzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.12.2009 (Bl. 245 bis 253 d. A.), auf den Bezug genommen wird.
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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 182 bis 186 d. A.), auf die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2010 (Bl. 261 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 ArbGG in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin bezüglich der auf die Arbeitnehmerinnen L und W bezogenen Maßnahmen (Anträge zu 2. und 3.) stattgegeben.
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2. a) Die Beteiligten haben die formellen Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG gewahrt. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag beider Beteiligten und wird von diesen nicht in Zweifel gezogen.
- 32
Zwar bezeichnet die Antragstellerin die personellen Maßnahmen, hinsichtlich derer sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats begehrt, in ihren Anträgen als Versetzung. Um eine solche handelt es sich jedoch nur aus Sicht des abgebenden Betriebs, also der SNL FOD. Aus Sicht des aufnehmenden Betriebs stellen sich die betreffenden Maßnahmen vielmehr als Einstellung dar, d.h. der Antragsgegner war vorliegend nicht unter Gesichtspunkt der Versetzung, sondern vielmehr unter dem der Einstellung nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die falsche Bezeichnung der personellen Maßnahmen in den Anträgen der Arbeitgeberin ist indessen unschädlich. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerinnen L und W in den Betrieb SSC PG begehrt. In diesem Sinne ist auch der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses auszulegen.
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b) Die Zustimmungen des Betriebsrats sind gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da die Widersprüche des Betriebsrats gegen die vorgesehenen Einstellungen unbegründet sind. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe sind nicht gegeben.
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Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung nicht mit Erfolg auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG mit der Begründung stützen, die Einstellungen der Arbeitnehmerinnen L und W verstießen gegen die Bestimmungen des § 12 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Ausschreibung und Vergabe von Personalposten". Nach dieser Bestimmung hat die Besetzungsentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 GBV), wobei die auf den zu besetzenden Personalposten bezogenen geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten Merkmale für die Feststellung der Eignung von Bewerbern sind (§ 12 Abs. 2 GBV). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den Arbeitnehmerinnen L und W um die einzigen Bewerberinnen handelt. Dies hat der Betriebsrat im Anhörungstermin vom 31.03.2010 ausdrücklich unstreitig gestellt. In Ermangelung sonstiger Bewerber war eine Auswahl nach § 12 GBV nicht zu treffen.
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Nichts anderes folgt aus dem vom Betriebsrat behaupteten Umstand, die Arbeitgeberin habe auch sonstige Überhangkräfte in ihre Besetzungsentscheidung einbezogen. Wie sich aus den §§ 9, 10, 12 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergibt, bedarf es der vorherigen Bewerbung eines Mitarbeiters, damit dieser im Rahmen der zu treffenden Besetzungsentscheidung berücksichtigt werden kann. Ohne eine solche Bewerbung kann einem Mitarbeiter - jedenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung - eine ausgeschriebene Stelle nicht übertragen werden.
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Soweit der Betriebsrat behauptet, die Arbeitgeberin habe die betreffenden Stellen nur zum Schein ausgeschrieben, so handelt es sich um eine bloße Vermutung. Im Hinblick auf die unternehmensweite Ausschreibung der Stellen im Mitteilungsblatt vom 10.08.2007 war allen Arbeitnehmern der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, sich hierauf zu bewerben.
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Der Betriebsrat kann seine Zustimmung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit der Begründung verweigern, anderen Arbeitnehmern des Betriebs entstünden Nachteile, weil sich deren Beförderungsperspektiven verschlechtern würden. Eine Verschlechterung von Beförderungschancen stellt nur dann einen Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG dar, wenn bereits ein Rechtsanspruch oder zumindest eine rechtserhebliche Anwartschaft auf die Beförderung besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Entsprechendes gilt soweit der Betriebsrat geltend macht, auch den Arbeitnehmerinnen L und W drohten dadurch Nachteile, dass sie sich später am Standort D "hinten einreihen müssten". Auch diesbezüglich gilt nämlich, dass die Nichtrealisierung etwaiger Beförderungschancen nur dann einen Nachteil für den durch die personelle Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG darstellt, wenn dieser bereits einen Rechtsanspruch oder zumindest eine rechtserhebliche Anwartschaft auf eine Beförderung hat. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.
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3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG) wird der Betriebsrat hingewiesen.
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