Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 63/10

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.01.2010, Az.: 2 Ca 1637/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat in einem vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Zahlungsrechtsstreit einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwaltes gestellt und in diesem Zusammenhang die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.09.2009 eingereicht. In dieser Erklärung hat er keinerlei Angaben über monatliche Einnahmen gemacht und auch nicht angegeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

2

Mit Schreiben vom 22.09.2009 hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gebeten, unter anderem mitzuteilen, wie der Beklagte zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Am 21.12.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mitgeteilt, dass er sein Mandat niederlege. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Schreiben vom 06.01.2010, das an den Beklagten persönlich gerichtet war, diesem eine Frist zur Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 22.09.2009 bis spätestens 25.01.2010 gesetzt.

3

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.01.2010, welcher dem Beklagten am 29.01.2010 zugestellt worden ist, dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die an ihn gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerichtete Auflage mit Fristsetzung nicht erfüllt. Er habe nämlich nicht bis spätestens 25.01.2010 mitgeteilt, wie er zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite.

4

Am 08.02.2010 hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Beklagten bestellt. Dieser hat mit Schreiben vom 26.02.2010, das während der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz vom 26.02.2010 dem Gericht übergeben worden ist, Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2010 eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Einsicht in die Gerichtsakte könne er nicht genau beurteilen, welche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers gefehlt hätten. Er füge in der Anlage ein neues Prozesskostenhilfeformular nebst Anlagen bei und bitte nunmehr um Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine neue Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum, versehen mit verschiedenen Anlagen, beigefügt.

5

Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 15.03.2010 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.01.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Inhalt des Beschlusses (vgl. Bl. 29 des Prozesskostenhilfebeiheftes des Beklagten) Bezug genommen.

6

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

8

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Beklagten für dessen Rechtsverteidigung in dem Zahlungsrechtsstreit zu Recht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, da die rechtlichen Voraussetzungen aus § 114 ZPO zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Nach § 114 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann.

9

Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitsgericht zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Bewilligung, nämlich bis zur Beendigung des Rechtsstreits nicht feststellen, dass der Beklagte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Prozessführung verfügt.

10

In der zunächst von ihm eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.06.2009 machte er keinerlei Angaben dazu, ob er Einnahmen hat und wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Nach einer auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten Auflage des Arbeitsgerichtes mit späterer Fristsetzung bis zum 25.01.2010 erfolgten keine weiteren Angaben. Das Arbeitsgericht hat angesichts dieser unzureichenden Angaben des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen dessen Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mit Beschluss vom 27.01.2010 zurückgewiesen. Soweit der Beklagte gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 26.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt hat, ist diese unbegründet, da - wie gerade ausgeführt - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichtes der Kläger seine monatlichen Einnahmen nicht dargelegt hatte.

11

Obwohl der Beklagte seinem Beschwerdeschriftsatz vom 26.02.2010 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum (vgl. Bl. 6 des Prozesskostenhilfebeiheftes des Beklagten) nebst Anlagen beigefügt hatte und man hierin einen neuen Prozesskostenhilfeantrag sowie in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts dessen Zurückweisung sehen kann, änderte sich nichts daran, dass vor Beendigung des Rechtsstreits nicht feststellbar war, ob der Beklagte angesichts seiner Einkommensverhältnisse überhaupt der Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung bedurfte. Es lag nämlich - wie dies aber gesetzlich notwendig ist (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vor Beendigung des Rechtszuges ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag nicht vor. Denn eine Bewilligung hätte frühestens am 26.02.2010 erfolgen können, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt erstmals Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machte. Dementsprechend hätte der Kläger, der seit dem 08.02.2010 wieder anwaltlich vertreten war, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber auch bezogen auf diesen Zeitpunkt konkret darlegen müssen. Dem genügen seine Angaben in der am 26.02.2010 eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlagen nicht. Denn er hat hier sein durchschnittliches monatliches Einkommen aus der Zeit vom Januar 2009 bis September 2009 mit 1.487,46 € angegeben; diesen Angaben war aber nicht das aktuelle Einkommen zum Februar 2010 zu entnehmen, zumal sie, aufgrund des zögerlichen Verhaltens des Beklagten zu diesem Zeitpunkt nahezu fünf Monate alt waren.

12

Für das Arbeitsgericht bestand keine Möglichkeit, auf dieses wiederholte Defizit in den Angaben des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen mit einer nochmaligen Auflage unter Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu reagieren. Denn der anwaltlich vertretene Beklagte hatte unter Außerachtlassen der ihm zuvor gesetzten Frist seine letzte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen erst während der Kammerverhandlung vom 26.02.2010 dem Arbeitsgericht übergeben, mithin wenige Minuten vor Beendigung des Zahlungsrechtsstreites durch den in dem Termin geschlossenen Vergleich. Das Arbeitsgericht hatte daher keine Möglichkeit mehr, vor dem Ende des Rechtsstreits die Angaben des Beklagten zu prüfen und insbesondere auf eine Vervollständigung hinzuwirken.

13

Angesichts des zögerlichen Verhaltens des Beklagten bestand auch keine Rechtspflicht des Gerichtes diesem eine über die Beendigung des Rechtsstreites hinausreichende Frist zur Ergänzung seiner Angaben einzuräumen, zumal die erste Fristsetzung bereits fruchtlos geblieben war und grundsätzlich der Antragsteller dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Antrag vor dem Ende des Rechtsstreites bewilligungsreif ist.

14

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

15

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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