Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 755/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2009, Az.: 8 Ca 1081/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin eine Wertguthabenvereinbarung für Pflegezeiten zu treffen und ihren Resturlaub einzustellen, hilfsweise über Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2008.
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Die Klägerin (geb. am 09.09.1949, verheiratet) ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Sie ist seit dem 20.03.1976 bei den X. Streitkräften als Verwaltungsangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.730,02 in der Dienststelle W. in D-Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Dieser sieht einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen und einen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen im Kalenderjahr vor (§§ 33, 34 TVAL II).
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Die Klägerin war vom 13.08.2008 bis einschließlich 25.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Aus dem Jahr 2008 standen bei ihrer Genesung noch 32 Resturlaubstage offen. Die tariflichen Vorschriften zur Übertragung des Erholungsurlaubs, die gemäß § 34 Ziffer 4 TVAL II sinngemäß auch für den Zusatzurlaub gelten, lauten wie folgt:
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„§ 33 TVAL II
Erholungsurlaub
…
6. Übertragung des Urlaubs
a) Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.
Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
b) Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis spätestens 31.März angetreten sein.
Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden.
Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden.
c.) Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub bis spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden.
d) Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt -spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres - angetreten, so verfällt er.“
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Am 26.03.2009 nahm die Klägerin ihre Arbeit wieder auf. Mit Schreiben vom 30.03.2009 stellte sie beim Chef des Stabes folgenden Antrag:
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„Betreff: Zeitwertkonto im Rahmen des Pflegezeitgesetzes
A. für 32 Tage Resturlaub
Aus dem Kalenderjahr habe ich 32 Tage Resturlaub, welche ich als Finanzierung für eine evtl. Auszeit im Rahmen des seit 01. Juli 2008 geltenden Pflegezeitgesetzes, verwenden möchte.
Informationskopie anbei!“
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Außerdem wandte sie sich mit E-Mail vom 30.03.2009 an die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, Frau U., und die örtliche Betriebsvertretung. Die Klägerin machte u.a. darauf aufmerksam, dass der Urlaub „normalerweise“ bis zum 31.03.2009 anzutreten sei; eine Entscheidung müsse deshalb „sehr bald“ fallen. Die X. Streitkräfte lehnten nach Prüfung den Antrag auf Einrichtung eines Wertguthabens ab. Sie weigerten sich auch der Klägerin am 22.05.2009 einen Tag Resturlaub aus dem Jahr 2008 zu genehmigen. Daraufhin erhob die Klägerin am 06.07.2009 Klage.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verpflichten, mit ihr eine Wertguthabenvereinbarung zu treffen und den Resturlaub von insgesamt 32 Arbeitstagen aus dem Jahre 2008 in das Wertguthaben einzustellen zur Verwendung bei einer Pflegezeit,
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2. hilfsweise festzustellen, dass ihr Resturlaub aus dem Jahr 2008 in Höhe von 32 Arbeitstagen nicht verfallen ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7 b SGB IV. In §§ 7 ff. SGB IV sei lediglich geregelt, wie bereits vorhandene Wertguthaben, die auf einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Grundlage gebildet worden sind, im Einzelnen zu behandeln seien. Das SGB IV selbst enthalte keine Anspruchsgrundlage für den Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei hier auch nicht so verdichtet, dass sich ein etwaiges Ermessen auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung mit der Klägerin reduziert hätte. Der Resturlaub aus dem Jahr 2008 sei nach § 33 Ziffer 6 TVAL II verfallen, weil die Klägerin den Urlaub nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit angetreten habe.
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Gegen dieses Urteil, das ihr am 18.11.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 15.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.02.2010 begründet.
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Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es für den Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung keine Anspruchsgrundlage gebe. Es treffe zwar zu, dass § 7 b SGB IV definiere, wann eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes vorliege und regele, wie ein entsprechendes Wertguthaben verwendet werden könne, wie es geführt und verwaltete werden solle. Das Gesetz setze insoweit aber das Recht auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung voraus. Dementsprechend habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Pressemitteilung vom 13.08.2008 darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu einer weiteren Verbreitung von Langzeitkonten führen sollen. Dieses gesetzgeberische Ziel sei bei der Auslegung des Gesetzes zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung ergebe sich jedenfalls aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wenn man einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung verneine, bestehe jedenfalls eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die ihn verpflichte, eine Wertguthabenvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu schließen, wenn dieser einen entsprechenden Wunsch äußere und dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Solche zwingenden Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich.
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Jedenfalls sei ihr Hilfsantrag begründet. Der Resturlaub von 32 Arbeitstagen aus dem Jahr 2008 sei nicht verfallen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Vorjahresurlaub noch vor dem 31.03.2009 tatsächlich anzutreten. Der Urlaub müsse nach dem Wortlaut des § 33 Ziffer 6 TVAL II „erteilt“ und angetreten werden. Dies belege, dass es hier in allererster Linie um eine Verpflichtung des Arbeitgebers gehe. Die Beklagte hätte ihren Antrag auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung zumindest hilfsweise als Urlaubsantrag ansehen und ihr den Urlaub erteilen müssen. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf den tariflichen Verfall des Urlaubs berufe. Unabhängig davon sei der gesetzliche Urlaub nach der neusten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07) nicht verfallen. Sie hätte nach ihrer Genesung im März 2009 nur noch einen ganz geringen Teil ihres Urlaubs 2008 verwirklichen können. Der darüber hinausgehende gesetzliche Urlaubsanspruch sei nicht verfallen.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2010 nebst Anlagen (Bl. 64-69 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2009, Az.: 8 Ca 1081/09, abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung anzunehmen und den Resturlaub von 32 Arbeitstagen aus dem Jahr 2008 in das Wertguthaben zur Verwendung bei einer Pflegezeit einzustellen,
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2. hilfsweise festzustellen, dass ihr Resturlaub aus dem Jahr 2008 in Höhe von 32 Arbeitstagen nicht verfallen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 09.03.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 74-76 d. A.). Außerdem macht sie geltend, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin durch die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag vom 12.03.2010 erledigt seien.
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Im Termin vom 15.04.2010 legten die Parteien einen Aufhebungsvertrag vom 12.03.2010 (Bl. 81 d. A.) vor. Darin haben sich die Klägerin und die X. Streitkräfte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010 gegen Zahlung einer Abfindung von € 65.309,00 geeinigt. In Ziffer 3 dieser Vereinbarung ist folgendes geregelt:
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„3. Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.“
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Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.04.2010 (Bl. 77-79 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b SGB IV. Der Resturlaub von 32 Arbeitstagen aus dem Jahr 2008 ist gemäß § 33 Ziffer 6 TVAL II verfallen. Deshalb sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet. Im Einzelnen gilt folgendes:
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1. Die Klägerin hat weder einen gesetzlichen, tariflichen, betriebsverfassungsrechtlichen, einzelvertraglichen noch einen sonstigen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Er lässt sich nicht aus §§ 7 b ff. SGB IV herleiten. Eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 - sog. „Flexi-II-Gesetz“ (BGBl. I 2940) - definiert § 7 b SGB IV, wann ein Wertguthaben vorliegt, für das die Regelungen der §§ 7 c ff. SGB IV gelten. Einem Verständnis dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch eine Wertguthabenvereinbarung zu schließen, sind die Vorschriften in §§ 7 b ff. SGB IV nicht zugänglich. Eine gesetzlich anerkannte Wertguthabenvereinbarung setzt gemäß § 7 b Ziffer 1 SGB IV eine schriftliche Vereinbarung voraus, wobei nicht nur einzelvertragliche Regelungen, sondern weiterhin auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge als solche Vereinbarungen anzusehen sind. Der Gesetzeswortlaut des § 7 b SGB IV bietet aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, ihrem Begehren sei zu entsprechen, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung vom 13.08.2008 darauf hingewiesen habe, dass die im Flexi-II-Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu einer weiteren Verbreitung von Langzeitkonten führen sollen, kann nur als abwegig bezeichnet werden. Grundlage und Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung ist immer dessen Wortlaut, der zugleich den Rahmen für die Auslegung bildet.
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Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung ist auch nicht im Pflegezeitgesetz geregelt. Im Bereich der X. Streitkräften bestehen weder tarifliche Vorschriften noch Dienstvereinbarungen noch sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin ein Wertguthaben im Sinne des § 7 b SGB IV einzurichten.
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Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht verpflichtet, mit der Klägerin eine Wertguthabenvereinbarung zu schließen. Ein weder gesetzlich noch tarifvertraglich oder betriebsverfassungsrechtlich vorgesehener Anspruch auf Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7 b SGB IV lässt sich nicht ipso iure aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten. Ein Anspruch auf Aufbau eines Wertguthabens bedarf vielmehr nach geltendem Recht einer besonderen rechtlichen Grundlage. Diese fehlt aber im vorliegenden Fall. Reine Billigkeitserwägungen können in aller Regel keine selbständige Grundlage eines Anspruchs sein. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits in seinem Beschluss vom 10.11.1961 (GS 1/60 - NJW 1962, 411) gegen eine Strapazierung der Fürsorgepflicht mit den Worten ausgesprochen: "... ist es keineswegs so, dass schlechthin jede aus der Treue- und Fürsorgepflicht denkbar abzuleitende, der Verwirklichung der Betriebsgemeinschaft förderliche Einzelpflicht ohne weiteres für den jeweiligen Arbeitnehmer einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erzeugen könnte". Eine besondere Fürsorgepflicht zum Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 b SGB IV besteht im geltenden Recht nicht. Dass danach auch eine Begründung von Ansprüchen der vorliegenden Art nicht einfach auf die Vorschrift des § 242 BGB gestützt werden kann, liegt auf der Hand.
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Da die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung hat, kann dahinstehen, ob noch offene Urlaubsansprüche, die nach der Konzeption des gesetzlichen Urlaubsrechts im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zwingend durch die Freistellung von der Arbeitspflicht zu erfüllen sind, in das Wertguthaben eingebracht werden können. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken, die vorliegend nicht vertieft werden müssen.
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2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass der Resturlaub der Klägerin aus dem Jahr 2008 von 32 Arbeitstagen gemäß § 33 Ziffer 6 Buchst. d TVAL II verfallen ist.
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Die Klägerin war vom 13.08.2008 über den 31.12.2008 hinaus bis zum 25.03.2009 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. § 33 Ziffer 6 Buchst. a Satz 2 TVAL II ermöglicht, soweit dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr. In diesem Fall muss der Urlaub jedoch bis zum 31. März angetreten werden. Da die Klägerin seit dem 26.03.2009 wieder arbeitsfähig war, konnte und musste sie den Urlaub bis zum 31.03.2009 antreten. Dabei spielt es keine Rolle, dass der gesamte Resturlaub von 32 Arbeitstagen nicht bis zum 31.03.2009 genommen werden konnte. Entscheidend ist allein, dass der Urlaub vor dem 31. März des Folgejahres angetreten wird. Das ist bis zum 31.03.2009 nicht geschehen. Der Urlaub ist deshalb verfallen.
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Der Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung ist entgegen ihrer Ansicht auch nicht als Urlaubsantrag auszulegen. Die Klägerin wollte den übertragenen Resturlaub aus dem Jahr 2008 bis zum 31.03.2009 gerade nicht antreten, sondern in ein Wertguthaben einstellen. Dies ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit aus ihrem Antrag an den Chef des Stabes vom 30.03.2009.
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Der Ausschlussfrist steht auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, wie die Klägerin meint. Die Berufung auf eine Verfallklausel kann zwar treuwidrig sein, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, an der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung gehindert hat. Dafür bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin wusste, dass sie den übertragenen Urlaub aus 2008 „normalerweise“ bis zum 31.03.2009 antreten muss, was sie in ihrer E-Mail an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau U., vom 30.03.2009 ausdrücklich erwähnt hat. Die Beklagte hat die Klägerin nicht davon abgehalten, ihren Resturlaub vor dem 31.03.2009 anzutreten. Vielmehr wollte die Klägerin den ausstehenden Urlaub nicht antreten, sondern ein Wertguthaben für spätere Pflegezeiten aufbauen. Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich auf einen Rechtsirrtum berufen hat, hilft dies nicht weiter. Die Klägerin trägt das Risiko eines Rechtsirrtums selbst und kann es nicht der Beklagten überbürden (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rd. 47, NZA 2008, 1285, m. w. N.)
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass Herr T. S., ein Mitarbeiter des Personalbüros der X. Streitkräfte, in einer E-Mail vom 30.03.2009 an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten irrtümlich ausgeführt hat, die Klägerin habe nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zwei Monate Zeit, ihren Resturlaub aus 2008 zu nehmen. Diese E-Mail, die noch nicht einmal an sie persönlich gerichtet war, hat die Klägerin nicht daran gehindert, ihren Urlaub bis zum 31.03.2009 anzutreten. Sie hat in Kenntnis der tariflichen Vorschrift, dass der Urlaub „normalerweise“ bis zum 31.03.2009 angetreten werden muss, am 30.03.2009 die Einrichtung eines Wertguthabens beantragt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungsfrist der X. Streitkräfte (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) konnte sie nicht ernsthaft erwarten, ihr außergewöhnlicher Antrag werde innerhalb eines Arbeitstages bearbeitet. Die Klägerin ist das hohe Risiko einer Ablehnung ihres Antrags eingegangen. Wenn sich die Beklagte nach dem 31.03.2009 auf den Verfall der Resturlaubsansprüche beruft, ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.
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Auch die neuste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - NZA 2009, 538) steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, den im Jahr 2008 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen Urlaub nach ihrer Genesung zu verwirklichen. Sie hätte ihn ab dem 26.03.2009 bis zum 31.03.2009 antreten müssen. Dies hat sie nicht getan.
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3. Da sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet sind, kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche durch die Erledigungsklausel in Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 12.03.2010 erloschen sind. Dafür spricht, dass Erledigungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind. Die Parteien wollen in solchen Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 671/07 - NZA 2009, 318).
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III. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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