Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 49/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 mit Ablauf des 30.09.2009 seine Beendigung gefunden hat.
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Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.03.2009 seit dem 11.03.2009 als Hausmeister bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 2.200,-- € brutto beschäftigt. Gem. § 3 des genannten Arbeitsvertrages haben die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 26.08.2009 an den bei ihr bestehenden örtlichen Personalrat unterrichtete die Beklagte diesen darüber, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30.09.2009 zu kündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Anhörungsschreibens wird auf Bl. 12 d. A. Bezug genommen. Nachdem der Personalrat keine Stellungnahme abgab, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.09.2009 zum 30.09.2009.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 (Bl. 25 ff. d. A.).
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Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung sei rechtswirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung. Die Kündigung sei auch nicht nach § 82 Abs. 4 LPersVG unwirksam. Dem Personalrat seien alle Umstände bekannt gewesen, die er zur Ausübung seines Erörterungs- und Widerspruchsrecht benötigt habe. Einer Erörterung nach § 83 Abs. 1 LPersVG habe es nicht bedurft, da der Personalrat eine solche nicht beantragt habe.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.01.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.02.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.02.2010 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 46 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Das Informationsschreiben vom 26.08.2009 an den Personalrat erfülle nicht die zu stellenden Anforderungen. Es enthalte keine Information über Personenstand und Unterhaltsverpflichtungen.
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Die Unwirksamkeit folge auch daraus, dass der Kläger nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er beim Personalrat dessen Mitbestimmung beantragen könne und eine Erörterung mit dem Personalrat nicht stattgefunden habe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 abzuändern und
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 nicht zum 30.09.2009 geendet hat;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Hausmeister weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 16.03.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 53 ff. d. A.) als zutreffend. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, eine mündliche Erörterung mit dem Personalrat sei nicht erforderlich, da der Personalrat eine solche Erörterung nicht beantragt habe und sich zu der Kündigung nicht weiter geäußert habe.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2009 beendet hat. Das Arbeitsgericht hat somit die Klage zu Recht abgewiesen.
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1. Die Kündigung ist zunächst nicht wegen unzureichender Information des Personalrats seitens der Beklagten rechtsunwirksam. In dem genannten Anhörungsschreiben hat die Beklagte die Person des zu Kündigenden, dessen Tätigkeit sowie die Art der Kündigung sowie den Kündigungstermin angegeben. Ebenfalls hat sie die Gründe, die aus ihrer Sicht für die Kündigung bestanden, dargelegt. Da es sich um eine Kündigung innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit handelt, richtete sich der Inhalt der Mitteilungspflicht nur nach den Umständen, aus denen die Beklagte subjektiv ihren Kündigungsentschluss herleitete. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe in dem Anhörungsschreiben nicht auf seinen Personenstand und Unterhaltspflichten hingewiesen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Personalratsanhörung. Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen könnten, mitzuteilen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wartezeit dazu dient, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden. Im Falle eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt. Unterhaltspflichten und das Lebensalter des Arbeitnehmers sind daher für die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung in der Regel ohne Bedeutung (BAG 23.04.2009 - 6 AZR 516/08 - EZA § 102 BetrVG 2001 Nr. 25).
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2. Ebenso wenig erfolgt eine Unwirksamkeit der Kündigung daraus, dass die Beklagte die Kündigung nicht mündlich mit dem Personalrat erörtert hat oder daraus, dass der Kläger nicht darauf hingewiesen wurde, dass er eine Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.
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Eine Erörterung nach § 83 Abs. 1 LPersVG bedurfte es vorliegend nicht. Es obliegt vielmehr dem Personalrat zu entscheiden, ob er eine Erörterung herbeiführen will oder nicht, da er zu einer beabsichtigten Kündigung auch gänzlich schweigen kann, wie sich aus § 83 Abs. 2 LPersVG ergibt (vgl. BAG 03.02.1982 - 7 AZR 907/79 - BAGE 37, 387 sowie 20.01.2000 - 2 AZR 65/99 - EZA § 2 KSchG Nr. 39).
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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, aufgrund von § 82 Abs.1 Satz 2 LPersVG hätte er darauf hingewiesen werden müssen, dass er in entsprechender Anwendung des § 81 LPersVG eine Mitwirkung des Personalrats beantragen können, teilt die Berufungskammer diese Rechtsauffassung nicht. § 81 LPersVG enthält für den dort genannten Personenkreis die Regel, dass eine Mitwirkung des Personalrats nur stattfindet, wenn der betroffene Mitarbeiter dies beantragt. Wenn § 82 Abs. 1 S. 2 LPersVG die entsprechende Anwendung des § 81 LPersVG anordnet, wird hiermit mit zum Ausdruck gebracht, dass ein Mitwirkungsrecht des Personalrats bei einer beabsichtigten Kündigung des Dienststellenleiters, seines Stellvertreters sowie der weiter in § 91 LPersVG genannten Personen nicht in jedem Fall stattzufinden hat, sondern nur wenn die genannten Personen dies beantragen. Zu dem genannten Personenkreis aber gehört der Kläger nicht.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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