Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 70/10
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad-Kreuznach- vom 03.03.2010 - 7 Ca 1248/09- wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird auf 1.800 Euro festgesetzt.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes in einem zweiten Klageverfahren wegen der Entfernung einer zweiten Abmahnung.
- 2
Die Klägerin ist bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.800 Euro beschäftigt. Mit ihrer Klage vom 15.10.2009 hat sie die Entfernung einer ihr am 11.09.2009 ausgesprochenen Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangt. Zuvor hatte die Klägerin bereits am 18.06.2009 eine Abmahnung erhalten gehabt. Beide Abmahnungen hat die Beklagte auf einen Vorfall vom 18.06.2009 gestützt. Die erste Abmahnung vom 18.06.2009 hat die Beklagte im Hinblick auf ein erstes anhängiges Klageverfahren zurückgenommen und sodann die streitgegenständliche zweite Abmahnung vom 11.09.2009 ausgesprochen. Die Klägerin nahm ihre erste Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 18.06.2009 aus ihrer Personalakte zurück.
- 3
Die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleiches beendet.
- 4
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 03.03.2010 den Gegenstandswert für die vorliegende zweite Klage auf 600 Euro festgesetzt. Dies entspricht 1/3 eines Bruttomonatsgehalts der Klägerin.
- 5
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte am 16.03.2010 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Gegenstandswert müsse auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt werden. In der Abmahnung vom 11.09.2009 liege keine bloße Wiederholung der Abmahnung vom 18.06.2009, da im Gegensatz zu der Abmahnung vom 18.06.2009 in der Abmahnung vom 11.09.2009 der Klägerin nicht nur bloße Arbeitsverweigerung, sondern auch ein Verlassen des Arbeitsplatzes innerhalb der Arbeitszeit vorgeworfen worden sei.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass im vorliegenden Fall zwei Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander gefolgt seien, die sich inhaltlich kaum unterschieden hätten, so dass die Bewertung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt für die zweite Klage nicht gerechtfertigt sei.
II.
- 7
1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Sie ist auch sonst zulässig.
- 8
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war vorliegend entsprechend einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin auf 1.800 Euro festzusetzen.
- 9
Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse des Klägers an dem Gegenstand der Klage bei Klageeinreichung. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung in der Regel einen Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.04.2009 - 1 Ta 87/09-). Wehrt sich der Kläger gegen mehrere in zeitlich kurzen Abständen nacheinander ausgesprochene Abmahnungen, dann ist nur die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten und jede weitere Abmahnung grundsätzlich mit einem Drittel eines Bruttomonatsgehaltes. Letztere Rechtsprechungsgrundsätze hat das Arbeitsgericht zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt.
- 10
Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Bewertungsgrundsätzen bei mehreren zeitlich eng aufeinander folgenden Abmahnungen.
- 11
Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin zwar insgesamt zwei zeitlich aufeinander folgende Abmahnungen, die zudem noch auf denselben Lebenssachverhalt gestützt waren. Diese beiden Abmahnungen existierten jedoch nicht zeitgleich, da die Abmahnung vom 18.06.2009 zurückgenommen und durch die Klagerücknahme auch prozessual vollständig erledigt war. Mit der erneuten Abmahnung vom 11.09.2009 stand die Klägerin daher materiellrechtlich wieder so wie bei Erhalt der ersten Abmahnung vom 18.06.2009. Ihr wirtschaftliches Interesse an der zweiten Klage vom 15.10.2009 richtete sich somit erneut auf die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte und war daher wirtschaftlich genauso hoch zu bewerten wie das Interesse an der zuvor angestrengten Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 18.06.2009. Vorliegend hat die zweite Abmahnung, die nicht mehr existierende erste Abmahnung voll ersetzt und sollte von den Wirkungen her an deren Stelle treten. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Abmahnungen im vorliegenden Fall nicht in zeitlich kurz aufeinanderfolgenden Abständen, sondern in einem Abstand von drei Monaten ausgesprochen wurden. Auch deshalb sind die Sachverhalte nicht vergleichbar.
- 12
Auch wäre es nicht sachgerecht, den Gedanken der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Identität mehrerer Klageanträge in einem prozessualen Verfahren auf Fallgestaltungen wie den vorliegenden zu übertragen, da dies zur Folge hätte, dass ein zweiter Prozess, bei dem das Interesse des Klägers identisch ist mit dem eines ersten Prozesses keinen eigenen Wert hätte.
- 13
Der Gedanke der Deckelung der Kosten für den Kläger durch Begrenzung des Gegenstandswertes bei Bestandsstreitigkeiten aus § 42 Abs. 3 GKG ist auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar. § 42 Abs. 3 GKG ist eine Ausnahmeregelung, die den Kläger vor einem ruinösen Streitwert durch eine oder mehrere Kündigungen schützen soll, gegen die der Kläger sich wehren muss, will er das Bestehen des Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG sichern. Diese Bestimmung ist daher angesichts des klaren Wortlautes nicht, auch nicht analog anwendbar auf Klagen, die die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zum Gegenstand haben.
- 14
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 11.09.2009 war folglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
- 15
Da der Beschwerde stattzugeben war, fallen Gerichtsgebühren nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht an.
- 16
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.
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