Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 66/10


Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 2.423,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils Euro 93,20 brutto jeweils ab dem 25. Eines jeden Monats der auf den Zeitraum einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 entfallenden Monate zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab einschließlich März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich Euro 93,20 brutto für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-L zu zahlen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich unstreitig nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Mit Wirkung zum 01.10.2006 führte die Beklagte die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse in den TV-L über. Die Klägerin hat drei Kinder. Für jedes Kind wurden zunächst kindergeldbezogene Entgeltbestandteile in Höhe von 90,57 Euro im Monat gezahlt. Ab dem Monat November 2005 stellte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Zahlung für die Tochter H. ein. Ab dem Monat Januar 2008 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag für die berücksichtigten Kinder auf jeweils 93,20 Euro. Die Klägerin erhielt auch für ihre Tochter H. durchgehend, auch ab November 2005, Kindergeld, so auch im Monat Oktober 2006. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008 machte die Klägerin die Zahlung einer Kinderzulage für ihre Tochter H. geltend. Zuvor, nämlich am 29.05.2008 wendete sich die Klägerin an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung, der angab, er werde sich zunächst um einen Bescheid der Kindergeldstelle bemühen und sich anschließend melden. Am 10.06.2008 übersandte die Klägerin dem genannten Mitarbeiter eine E-Mail, in der sie nachfragte, ob nunmehr eine Rückmeldung der Kindergeldstelle vorliege, so dass über die Gewährung des kindergeldbezogenen Anteils am Ortszuschlag entschieden werden könne.

3

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az.: 1 Ca 2386/08 (Bl. 77 ff. d. A.).

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

5

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H. L. (geb. 11.09.1989) seit November 2005 in Höhe von 3.473,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus je 90,57 Euro

6

seit dem 25.11.2005, 25.12.2005, 25.12.2006, 25.01.2007, 25.02.2007, 25.03.2007, 25.04.2007, 25.05.2007, 25.06.2007, 25.07.2007, 25.08.2007, 25.09.2007, 25.10.2007, 25.11.2007, 25.12.2007

7

sowie aus je 93,20 Euro

8

seit dem 25.01.2008, 25.02.2008, 25.03.2008, 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2008

9

zu zahlen.

10

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich 93,20 Euro für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen

14

1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 838,80 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus jeweils 93,20 Euro seit dem 25.04.2008, 25.05.2008, 25.06.2008, 25.07.2008, 25.08.2008, 25.09.2008, 25.10.2008, 25.11.2008 und 25.12.2008 zu zahlen.

15

2. Festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig an die Klägerin kinderbezogene Entgeltbestandteile i.H.v. monatlich 93,20 Euro brutto für ihre Tochter H. zu zahlen, solange für diese Kindergeld gezahlt wird.

16

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage auch für die Tochter H. ungeachtet von der tatsächlichen Nichtzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach dem BAT seit November 2005 zu, allerdings aufgrund der erstmaligen Geltendmachung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.09.2008 erst ab einschließlich April 2008 zu. Eine Auslegung von § 11 Abs. 1 TVÜ-L in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien ergebe, dass die Zahlung einer Besitzstandszulage nicht davon abhänge, ob die in § 11 Abs. 1 TVÜ-L genannten kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT im Monat Oktober 2006 tatsächlich gezahlt wurden, sondern darauf abzustellen sei, ob dem jeweiligen Arbeitnehmer für den Monat Oktober 2006 ein entsprechender Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT zugestanden habe. Für diese Auslegung spreche die Formulierung "zu berücksichtigende Kinder" sowie Sinn und Zweck der in § 11 TVÜ-L geregelten Besitzstandszulage. Diese diene zwar auch der Entgeltsicherung, verfolge aber auch den Zweck der besseren Absicherung der Familien mit Kindern, also auch den Zweck der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Durch die Besitzstandszulage habe der Arbeitnehmer so gestellt werden sollen, wie er im maßgeblichen Zeitpunkt Ansprüche hatte. Er habe weder besser noch schlechter gestellt werden sollen, als zum Zeitpunkt der Tarifänderung. Unerheblich sei, dass die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L auch betreffend den Monat Oktober 2006 versäumt habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die Klägerin insgesamt ihr Recht auf Zahlung der Besitzstandszulage auch für die nicht verfallenen Monate bzw. insgesamt für die Zukunft verloren habe. Ausschlussfristen wirken nicht dem Entstehen eines Rechts entgegen, sondern führten nur zum Erlöschen eines nicht fristgerecht geltend gemachten Anspruchs. Zudem führten tarifvertragliche Ausschlussklauseln gerade nicht zur Verwirkung des sogenannten Stammrechts, sondern nur zum Verfall der monatlich fällig werdenden Ansprüche aus diesem Stammrecht.

17

Ein Anspruch der Klägerin bestehe jedoch nur ab einschließlich April 2008. Zeitlich davor liegende Ansprüche seien in Anwendung von § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen. Die erstmalige Geltendmachung liege im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008. Die Geltendmachung des Anspruchs auf die Gewährung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile für den vor April 2008 liegenden Zeitraum sei auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

18

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14.01.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.03.2010 bis zum 12.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.04.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Klägerin ist das Urteil am 15.01.2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 17.03.2010, beim Landesarbeitsgericht am 18.03.2010 Anschlussberufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.04.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.04.2010 begründet.

19

Während die Beklagte mit ihrer Berufung das Ziel vollständiger Klageabweisung verfolgt, erstrebt die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung die Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile nebst Zinsen auch für den Zeitraum November 2005 bis März 2008 und (klageerweiternd) für den Zeitraum Januar 2009 bis Februar 2010 sowie die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht ab März 2010.

20

Zur Begründung ihrer Berufung und zur Verteidigung gegen die Anschlussberufung der Klägerin macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.04.2010 und vom 25.05.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 128 ff., 155 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

21

Die Auslegung von § 11 TVÜ-L durch das Arbeitsgericht sei unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut knüpfe § 11 TVÜ-L an den tatsächlichen, individuellen Besitzstand des Arbeitnehmers im letzten Monat vor dessen Überleitung in den TV-L an. Es seien lediglich Kinder zu berücksichtigen gewesen, für die dem in den TV-L übergeleiteten Arbeitnehmer der kinderbezogene Entgeltbestandteil tatsächlich gezahlt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Leistung als Besitzstandszulage sowie daraus, dass § 11 Abs. 1 TVÜ-L das Wort "fortgezahlt" verwende. Sinn und Zweck der Tarifnorm bestätigten diese Auslegung. Die Besitzstandszulage diene nicht einer besseren Absicherung von Familien mit Kindern, sondern allein der Entgeltsicherung. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L getroffene Stichtagsregelung sei auch zulässig. Da die Klägerin erst im Jahr 2008 die Zahlung der Besitzstandszulage beantragt habe, habe er für Oktober 2006 kein Anspruch auf einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach dem BAT zugestanden. Zutreffend sei das Arbeitsgericht jedenfalls von einem teilweisen Verfall der Ansprüche in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen ausgegangen. Soweit die Klägerin sich nunmehr auf eine Geltendmachung per E-Mail-Nachricht berufe, stehe dem das Schriftformerfordernis in § 70 BAT bzw. § 37 TV-L entgegen. Eine Berufung auf die Ausschlussfrist sei auch nicht treuwidrig.

22

Die Beklagte beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.08.2009, Az. 1 Ca 2386/08, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

27

1. das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage für ihre Tochter H. L. (geb. 11.09.1986) seit November 2005 in Höhe von Euro 3.872,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

28

Euro 90,57 seit dem 25.11.2005

29

Euro 90,57 seit dem 25.12.2005

30

Euro 90,57 seit dem 25.12.2006

31

Euro 90,57 seit dem 25.01.2007

32

Euro 90,57 seit dem 25.02.2007

33

Euro 90,57 seit dem 25.03.2007

34

Euro 90,57 seit dem 25.04.2007

35

Euro 90,57 seit dem 25.05.2007

36

Euro 90,57 seit dem 25.05.2007

37

Euro 90,57 seit dem 25.06.2007

38

Euro 90,57 seit dem 25.07.2007

39

Euro 90,57 seit dem 25.08.2007

40

Euro 90,57 seit dem 25.09.2007

41

Euro 90,57 seit dem 25.10.2007

42

Euro 90,57 seit dem 25.11.2007

43

Euro 90,57 seit dem 25.12.2007

44

Euro 93,20 seit dem 25.01.2008

45

Euro 93,20 seit dem 25.02.2008

46

Euro 93,20 seit dem 25.03.2008

47

Euro 93,20 seit dem 25.04.2008

48

Euro 93,20 seit dem 25.05.2008

49

Euro 93,20 seit dem 25.06.2008

50

Euro 93,20 seit dem 25.07.2008

51

Euro 93,20 seit dem 25.08.2008

52

Euro 93,20 seit dem 25.09.2008

53

Euro 93,20 seit dem 25.10.2008

54

Euro 93,20 seit dem 25.11.2008

55

Euro 93,20 seit dem 25.12.2008

56

Euro 93,20 seit dem 25.01.2009

57

Euro 93,20 seit dem 25.02.2009

58

Euro 93,20 seit dem 25.03.2009

59

Euro 93,20 seit dem 25.04.2009

60

Euro 93,20 seit dem 25.05.2009

61

Euro 93,20 seit dem 25.06.2009

62

Euro 93,20 seit dem 25.07.2009

63

Euro 93,20 seit dem 25.08.2009

64

Euro 93,20 seit dem 25.09.2009

65

Euro 93,20 seit dem 25.10.2009

66

Euro 93,20 seit dem 25.11.2009

67

Euro 93,20 seit dem 25.12.2009

68

Euro 93,20 seit dem 25.01.2010

69

Euro 93,20 seit dem 25.02.2010;

70

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig beginnend ab März 2010 an die Klägerin kinderbezogene Entgeltzulage in Höhe von monatlich Euro 93,20 brutto für ihre Tochter H. L. zu zahlen, solange die Klägerin für diese Kindergeld erhält.

71

Die Beklagte beantragt,

72

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

73

Zur Erwiderung auf die Berufung der Beklagten und zur Begründung ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 19.04.2010 und 17.05.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 142 ff., Bl. 147 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:

74

Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung von § 11 Abs. 1 TVÜ-L sei zutreffend. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte habe ohne Rücksprache mit der Klägerin die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltzulage für die Tochter H. eingestellt und habe sich darauf einstellen können, dass Forderungen aus eigenem rechtswidrigem Verhalten geltend gemacht werden würden. Das Arbeitsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass bereits in der E-Mail vom 10.06.2008 eine ausreichende Geltendmachung liege.

75

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76

A. Berufung der Beklagten

I.

77

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

78

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 93,20 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum einschließlich April 2008 bis einschließlich Dezember 2008 verurteilt und auch der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.

1.

79

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage auch für ihre Tochter H. nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L zu. Die genannte tarifliche Bestimmung sieht Folgendes vor:

80

(1) Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

81

82

Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich, … ."

83

(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für

84

a) zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.12.2006 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,

85

b) die Kinder von bis zum 31.12.2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, …., soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.

86

Die Tarifvertragsparteien haben folgende Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:

87

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von Satz 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6 (TVÜ-L). Diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten haben und bis zum 31.12.2006 einen berechtigten Wechsel beim Kindergeld vornehmen, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage nach Satz 1. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt."

2.

88

In Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen teilt die Berufungskammer das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, wonach es für die Frage, ob ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L besteht nur darauf ankommt, dass dem Arbeitnehmer im Monat Oktober 2006 in Anwendung des BAT ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile zustand, nicht aber darauf, ob dieser Anspruch tatsächlich auch erfüllt wurde.

89

Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Dieser stellt auf die zu berücksichtigenden Kinder und nachfolgend hinsichtlich der Höhe der Zulage auf die "für Oktober 2006 zustehende Höhe" ab. Dies verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien sowohl hinsichtlich einer Anspruchsvoraussetzung, als auch zur Bestimmung der Höhe der Leistung nicht auf die tatsächliche Zahlung und die tatsächliche Berücksichtigung von Kindern durch den jeweiligen Arbeitgeber, sondern darauf abgestellt haben, ob die Kinder nach den vormals geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT zu berücksichtigen waren und die Höhe der Leistung ebenfalls danach bemessen haben, wie diese sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen des BAT für Oktober 2006 ergab.

90

Aus der Verwendung des Wortes "fortgezahlt" ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung kein entscheidendes Argument für die Auffassung der Beklagten, es sei auf die tatsächliche Höhe der Zahlung abzustellen. Durch die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung "werden…als Besitzstandszulage fortgezahlt" sollte vielmehr verdeutlicht werden, dass es sich bei der in § 11 TVÜ-L geregelten Leistung nicht um die Regelung einer Fortgeltung der entgeltbezogenen Entgeltbestandteile, wie diese der BAT vorsah, handelt, sondern um eine andersartige Leistung.

91

Auch aus der Protokollerklärung ergibt sich nichts Abweichendes. Dort sind lediglich die Fälle einer unschädlichen vollständigen, rechtmäßigen Unterbrechung der Entgeltzahlung geregelt. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung auch hinsichtlich der Fälle, in denen zwar im Monat Oktober 2006 Entgelt, dieses aber nicht vollständig gezahlt wurde.

92

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Bezeichnung der in § 11 Abs. 1 TVÜ-L vorgesehenen Leistung als "Besitzstandszulage". Ein Besitzstand wird nicht nur durch die tatsächlich erhaltenen Leistungen geprägt, sondern auch durch die Leistungen, auf die ein Anspruch besteht.

93

Nach Auffassung der Berufungskammer spricht ferner entscheidend für diese Auslegung, dass nur durch diese eine vernünftige, sachgerechte und zweckorientierte Regelung herbeigeführt wird. Die von der Beklagten vertretene Auffassung führt nicht zu einer vernünftigen, sachgerechten Regelung, sondern zu einer willkürlichen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Regelung. Für die Auslegung und Anwendung tariflicher Normen, die die Belange von Ehe und Familie berühren, müssen die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung u. a. den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten, wobei ihnen als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weitergehender Gestaltungsspielraum als dem Gesetzgeber zusteht. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es muss allerdings für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund bestehen (vgl. BAG 18.12.2008 - 6 AZR 287/07 - NZA 2009, 391 f.) Nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung käme es darauf an, ob und in welcher Höhe im Oktober 2006 tatsächlich kinderbezogene Entgeltbestandteile des BAT gezahlt wurden. Durch Abstellen auf die faktische Zahlung (oder Nichtzahlung) bestünde die Möglichkeit, durch einmalige Nichtzahlung den Anspruch auf eine Besitzstandszulage dauerhaft entfallen zu lassen. Für eine solche Regelung ist ein sachlich vertretbarer Grund nicht ersichtlich.

94

3. Den Ansprüchen in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe steht eine Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist nicht entgegen. Diese wurde hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zuerkannten Ansprüche jedenfalls durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.09.2008 gewahrt.

95

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch dem Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen. Die Feststellungsklage ist zulässig (vgl. zu einem entsprechenden Antrag BAG 30.10. 2008 - 6 AZR 712/07 - NZA 2009, 214). Die Beklagte beruft sich fortbestehend darauf, dass nach ihrer Ansicht ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage nicht bestehe. Dies begründet das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin i.S. d. § 256 Abs. 1 ZPO.

96

B. Anschlussberufung der Klägerin

I.

97

Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 S.2 ist mit Schriftsatz der Klägerin vom 19.04.2010 gewahrt. Mit diesem Schriftsatz ist die Anschlussberufung auch ausreichend begründet worden. Unschädlich ist, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 18.03.2010 und insoweit ohne Begründung der Anschlussberufung bereits Anschlussberufung eingelegt hatte. Enthält die Anschlussberufung keine Begründung, wird aber innerhalb der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO die Begründung der Anschlussberufung nachgereicht, dann ist der nachgereichte Schriftsatz als weitere eigenständige Einlegung einer Anschlussberufung anzusehen. Beide Schriftsätze bilden eine Einheit und stellen ein einheitliches Rechtsmittel dar (vgl. Schwab/Weth, 2. Aufl., § 64 ArbGG RZ 193).

II.

98

Die Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Zahlung der Besitzstandszulage ab einschließlich Januar 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu. Ansprüche vor Januar 2008 sind in Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen.

99

1. Eine ausreichende Geltendmachung in der tariflich vorgesehenen Schriftform liegt in Form der unstreitig der Beklagten zugegangenen E-Mail der Klägerin vom 07.06.2008 vor.

100

Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Tochter H. den kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag verlangt. Eine genaue Bezifferung war entbehrlich, da sich die Höhe des Anspruchs unzweifelhaft aus den geltenden tariflichen Bestimmungen ergab. Die tariflich geforderte Schriftform ist gewahrt. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Erfasst ist damit unter den Voraussetzungen des § 126 BGB auch die E-Mail. Der Text muss demnach so zugeben, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann. Es wird auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verkörperte Erklärung verzichtet. Die E-Mail der Klägerin genügte diesen Erfordernissen, da ihr Inhalt vom Empfänger gespeichert und ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden konnte. Die E-Mail enthielt auch den Namen der Klägerin (vgl. zur Geltendmachung mittels E-Mail: BAG 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 - NZA 2010, 401 ff.).

101

2. Wie bereits anlässlich der Berufung der Beklagten ausgeführt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-L zu. Daher hat auch der im Berufungsverfahren modifizierte Feststellungsantrag der Klägerin Erfolg. Die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2, 247 BGB i. V. m. § 24 Abs. 1 S. 2 TV-L.

102

3. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nicht. Diese sind vielmehr nach § 37 Abs. 2 TV-L verfallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Ein Verhalten der Beklagten, welches geeignet wäre, die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte bei der Klägerin den Anschein erweckt hätte, einer Geltendmachung des Anspruchs bedürfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat insoweit in tatsächlicher Hinsicht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Nichtberücksichtigung eines Kindes ab November 2005 ohne Weiteres aus ihren Entgeltnachweisen ersehen konnte.

C.

103

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.