Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 76/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2010, Az.: 3 Ca 2030/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die mit Schreiben des beklagten Landes vom 24.06.2008 vorgenommene Umsetzung/Versetzung des Klägers vom D. zum R. rechtmäßig ist. Zur Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2010, Az.: 3 Ca 2030/09.
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Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom D. zum R. vom 24.06.2008 rechtswidrig ist, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Versetzung i. S. d. § 78 LPersVG oder um eine aufgrund fehlender Dienstortänderung nicht der Mitbestimmung unterliegende Umsetzung handele, da sowohl der örtliche Personalrat des X in K. als auch der Gesamtpersonalrat sowie die Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte der beabsichtigten Versetzung unter Beibehaltung des bisherigen Dienstorts zugestimmt hätten. Das beklagte Land sei nach § 4 des auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu der Maßnahme berechtigt gewesen. Dienstliche Gründe im Sinne der Tarifnorm lägen vor. Der Arbeitsvertrag enthalte auch keine verbindliche Festlegung des Arbeitsortes "S. D.". Wenn § 1 des Arbeitsvertrages vorsehe, dass der Kläger ab 01.11.1991 bei der S.R. - - eingestellt werde, hätten die Parteien bei der gebotenen Auslegung der vertraglichen Bestimmung lediglich die Dienststelle festgelegt, bei der der Kläger seine Tätigkeit aufzunehmen gehabt habe, ohne eine weitergehende Vereinbarung über künftige Verwendungen bei anderen Dienststellen zu treffen. Ein dienstlicher Grund für die Maßnahme i. S. d. § 4 TV-L ergebe sich daraus, dass durch die Versetzung die im X D. bestehende Konfliktlage zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten habe entschärft werden sollen. Das beklagte Land habe auch die Grenzen billigen Ermessens gewahrt. Soweit der Kläger geltend mache, dass nach seiner - bestrittenen - Ansicht der Konflikt in der Dienststelle D. einzig von Seiten der Dienststellenleitung ausgehe, folge hieraus kein Verstoß gegen das Gebot billigen Ermessens, da es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren wolle, ohne dass es auf die Ursachen des Konflikts ankäme. Hinter dieses dienstliche Interesse stehe das Interesse des Klägers an einer Weiterbeschäftigung am X D. zurück. Die Maßnahme habe den Kläger nicht in seiner Dienststellung beeinträchtigt und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner privaten Interessen sei angemessen berücksichtigt worden, insbesondere weil der bisherige Dienstort zunächst habe beibehalten werden sollen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.01.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 18.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 15.03.2010 bis zum 09.04.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.03.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 31.03.2010, begründet.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 02.06.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 169 ff., 194 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:
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Das Arbeitsgericht habe bei Anwendung des § 4 TV-L nicht ausreichend berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht nur zu einem Einsatz bei einer anderen Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes, sondern auch zum Einsatz auf einer höheren Behördenebene führe. Es sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien den Dienstort nicht verbindlich festlege. Der Kläger habe in den Gesprächen vor Begründung des Arbeitsverhältnisses deutlich gemacht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit Blick auf seine persönliche Situation besonderes Vertrauen in den Bestand des Dienstortes D. habe. Ihm sei es gerade darum gegangen, sich Standortbezogen an seinem jetzigen Wohnort niederzulassen. Dies sei bei der Einstellung bekannt gewesen.
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Das Arbeitsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Kläger geltend gemacht habe, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung des beklagten Landes an einer Konfliktlage mit der Dienststellenleitung des X D. gänzlich gefehlt habe. Insbesondere die Zusammenarbeit mit den Kollegen habe einwandfrei funktioniert. Da ursprünglich zumindest im Wortlaut des Schreibens vom 24.06.2008 nach vorgesehen gewesen sei, es beim bisherigen Dienstort zu belassen, sei die Maßnahme zur Entschärfung der vom beklagten Land behaupteten Konfliktlage im Übrigen auch ungeeignet. Auch die Grenzen billigen Ermessens seien nicht gewahrt. Die streitige Maßnahme habe von Anbeginn darauf abgezielt, auch den Dienstort nach K. zu verlegen. Tatsächlich - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - wurde der Kläger ausschließlich in K. tätig. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger an einer schweren chronischen Nesselsucht und unter einer Belastungsstörung leide. Bei weiteren Fahrten zum Dienstort und damit einhergehend einem größeren zeitlichen Aufwand sei ihm die Durchführung des entwickelten Therapieplans in der notwendigen und ärztlicherseits für sinnvoll erachteten Form nicht möglich und es sei mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen, was sich auch aus der erstinstanzlich vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigung vom 29.09.2009 (Bl. 122 d. A.) ergebe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.01.2010, Az.: 3 Ca 2030/09, teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom X D. zum R. vom 24.06.2008 rechtswidrig ist.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 03.05.2010 und des weiteren Schriftsatzes vom 07.06.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 189 ff., 199 ff. d. A.), als zutreffend. § 4 TV-L berechtige auch zu einer Versetzung zu einer Behörde auf einer anderen Behördenebene, so lange nur das gleiche Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werde, was hier der Fall sei. Der Arbeitsvertrag schließe die tarifliche Versetzungsbefugnis nicht aus. Dienstliche Gründe für die Maßnahme hätten bestanden, da - ohne dass dem der Kläger substantiiert entgegen getreten wäre, Tatsachen dargelegt worden seien, welche den zwingenden Schluss auf eine konfliktbeladene Arbeitsatmosphäre im Zeitpunkt der Versetzung bedingten. Der Kläger habe erstinstanzlich selbst darauf verwiesen, dass er seit dem Jahre 2001 angeblich systematischen Mobbinghandlungen mit der Folge einer seit Juli 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die Grenzen billigen Ermessens seien gewahrt. Der Anfahrtsweg zur Dienststelle in K. sei nur unwesentlich länger und zeitaufwendiger als der bisherige Anfahrtsweg.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung vom 24.06.2008.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung vom 24.06.2008 vom X D. zum R. gerichtete zulässige Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt zunächst der ausführlichen und zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung und veranlasst nur folgende ergänzende Ausführungen:
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1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Befugnis des beklagten Landes zur „Versetzung“ des Klägers zum X. nicht durch die arbeitsvertraglichen Regelungen ausgeschlossen ist, sondern vielmehr aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages auf die Bestimmungen des § 4 TV-L bzw. vormals § 12 BAT grundsätzlich unter den dort genannten Voraussetzungen möglich war.
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Das Arbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag der Parteien zutreffend unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ausgelegt und ist rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass § 1 des Arbeitsvertrages keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts des Landes oder eine Abbedingung des § 12 BAT bzw. nunmehr § 4 TV-L beinhaltet.
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Haben die Parteien – wie hier- in einem im öffentlichen Dienst üblichen Mustervertrag zunächst den Beginn und die Art der Beschäftigung vereinbart und die Dienststelle bezeichnet, bei der der Angestellte eingestellt wird, und nachfolgend die Geltung eines Tarifvertrags verabredet, der die Versetzung des Angestellten regelt, ist die tarifliche Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers in der Regel nicht ausgeschlossen. Einen eingeschränkten Umfang hat das tarifliche Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien dazu eindeutige Absprachen treffen. Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Auch dabei muss außerdem feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen (BAG 23.9.2004 -6 AZR 442/03- AP Nr. 1 zu § 27 BMT-G 2; 21.01.2004 - 6 AZR 583/02- AP Nr 1 zu § 12 MTA-O; 26.06.2002 - 6 AZR 50/00- juris).
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Derartige eindeutige, klare Absprachen fehlen. Der Kläger hat hierzu lediglich im Berufungsverfahren behauptet, es sei gerade Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, die Behörde und den Dienstort verbindlich festzulegen, ohne hierzu allerdings seinen Sachvortrag näher zu präzisieren. Wann, mit wem und mit welchem genauen Inhalt derartige Verhandlungen geführt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
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2. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BAT bzw. nunmehr § 4 Abs. 1 TV-L sind erfüllt.
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a) Eine Einschränkung der Tarifnorm dahingehend, dass diese nur die Zuweisung einer Dienststelle auf derselben Stufe des Behördenaufbaus zulasse, besteht nicht. Das Gegenteil ergibt sich aus Protokollnotiz Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L bzw. unter Geltung des BAT aus § 12 Abs. 2 BAT.
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a) Es lagen zum Zeitpunkt der Schreibens vom 24.06.2008 dienstliche Gründe im Sinne der genannten tariflichen Bestimmungen vor. Dienstliche Gründe sind solche, die im Interesse des öffentlichen Dienstes liegen (BAG 21.01.2004, aaO.). Im Interesse des öffentlichen Dienstes liegt es zum einen, einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Aufgaben der Dienststelle durch bestehende Konfliktlagen zwischen Mitarbeitern zu begegnen, als auch derartige Konfliktlagen im Interesse der beteiligten Mitarbeiter zu beseitigen.
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Von einer derartigen Konfliktlage musste das beklagte Land zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24.06.2008 ausgehen. Dies ergibt sich u. a. aus dem Schreiben des X. D. vom 18.04.2007 (Anlage B 9), der Mail des Klägers an Herrn B. u. a. (Anlage B 6) und der Tatsache, dass in diese Konfliktsituation ausweislich der vom Kläger angeführten Unterschriftsliste vom 17.12.2007 auch andere Mitarbeiter im Sinne einer positiven Parteinahme für den Kläger mit einbezogen waren. Der Kläger hat im Übrigen unmittelbar nach dem Schreiben vom 24.06.2008 durch seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.07.2009 (Bl. 6 ff. d.A.) mitteilen lassen, er sei durch „die sehr belastende Situation und Unstimmigkeiten über viele Jahre schon gesundheitlich sehr belastet,…“, woraus sich ergibt, dass auch aus seiner damaligen eigenen Sicht eine konfliktbeladene Situation bestand.
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Die erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt.
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b) Die Anordnung vom 24.06.2008 wahrt auch die Grenzen billigen Ermessens im Sinne des § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
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Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.7.2009 -9 AZR 404/08- EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr 18). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbestimmung.
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Insbesondere steht es der Wahrung billigen Ermessens nicht entgegen, dass –so der Kläger- die Konfliktlage nicht von ihm, sondern von der Dienststellenleitung ausgegangen sein soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das beklagte Land hat vor dem Schreiben vom 24.06.2008 auch in verschiedenen Gesprächen versucht, mit dem Kläger eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, wobei sich aus der Mail des Klägers an Herrn T. sowie dem Schreiben des seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers vom 19.06.2008 (Anlagen B 18) ergibt, dass der Kläger die streitgegenständliche Maßnahme als geeignetes Mittel zur Wahrung auch seiner Interessen angesehen hat.
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Die in die Abwägung einzubeziehenden Interessen des Klägers wurden ausreichend berücksichtigt, überwiegen aber nicht das dienstliche Interesse des beklagten Landes.
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Der Kläger macht geltend, seine gesundheitliche Vorbelastung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und aufgrund der längeren Anfahrt zum Dienstort sei ihm die Einhaltung des ärztlichen Therapieplanes nicht möglich, was in der Konsequenz zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe. Er verweist hierzu auf die nervenärztliche Bescheinigung vom 29.09.2009 (Bl. 100 d.A.).
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Diese Bescheinigung bezieht sich zum einen auf einen Gesundheitszustand und mögliche Konsequenzen zu einem der Anordnung vom 24.06.2008 zeitlich weit nachgelagerten Zeitpunkt, konnte also zum Zeitpunkt der Anordnung vom 24.06.2008 überhaupt nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers zur Dienststelle in Koblenz nur eine ca. 11 Minuten (so Falk-Routenplaner, Strecke A-Stadt, nach K., im Vergleich zur Strecke A-Stadt, nach D., .) längere Fahrtzeit bedingt, was nicht als erhebliche Stressbelastung angesehen werden kann, ist zudem nicht ersichtlich, dass die ärztliche Bescheinigung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht.
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Der Kläger konkretisiert seine Angaben zu den gesundheitlichen Konsequenzen der geringfügig längeren Wegstrecke auch in der Berufung lediglich dahingehend, dass eine Einhaltung des Therapieplans nicht möglich sei. Er müsse täglich längere Strecken laufen. Angesichts der nur geringen zeitlichen Mehrbelastung bei Wahrnehmung seiner Aufgaben am Dienstort K. reicht dieser Sachvortrag zur Begründung eines im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens als überwiegend zu berücksichtigenden Belangs nicht aus. Einzelheiten des Therapieplans und dessen Unvereinbarkeit mit einer täglich ca. nur zweimal elfminütigen längeren Anfahrt werden nicht mitgeteilt und eine Beeinträchtigung des Therapieplans ist ohne nähere Angaben weder nachvollziehbar noch plausibel. Ebenso wenig ist ersichtlich oder plausibel, warum durch diese längere Wegstrecke der Kläger gehindert sein sollte, täglich längere Strecken zu laufen.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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