Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 677/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.9.2009, Az.: 4 Ca 662/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der am ...1966 geborene, geschiedene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2007 als Reisevertreter beschäftigt. Seine Aufgabe war es, das Warensortiment der Beklagten, die Türen herstellt, an Kunden zu vertreiben.

3

Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen (BMW 320 d) zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Zum Betanken dieses Dienstwagens, bei dem es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, erhielt der Kläger von der Beklagten eine Tankkarte. Mit dieser konnte der Kläger an einer W-Tankstelle in Sch. bargeldlos auf Kosten der Beklagten tanken. Die jeweiligen Beträge wurden der Beklagten am Monatsende in Rechnung gestellt und per Einzugsermächtigung vom Geschäftskonto der Beklagten abgebucht.

4

Nach einem Vorfall vom 16.02.2009, bezüglich dessen die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2009 eine Abmahnung wegen Vortäuschung eines Kundenbesuchs erteilte, überprüfte die Beklagte die Lieferscheine der W-Tankstelle hinsichtlich der vom Kläger getankten Kraftstoffe. Dabei fiel ihr auf, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.02.2009 bis 27.12.2008 an zwölf Tagen nicht Dieselkraftstoff, sondern Benzin für insgesamt 736,98 Euro unter Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarte getankt hatte. U. a. hatte der Kläger am 30.11.2008 76,82 Liter Superbenzin getankt.

5

Am 27.02.2009 fand diesbezüglich ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

6

Mit Schreiben vom 27.02.2009, welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 09.03.2009 eingereichte und um mehrere Anträge erweiterte Klage.

7

Die Beklagte hat erstinstanzlich bezüglich der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Betankung des Dienstwagens überlassene Tankkarte abredewidrig dazu benutzt habe, Tankbefüllungen anderer Fahrzeuge an der Tankstelle zu begleichen.

8

Der Kläger hat beantragt:

9

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 27.02.2009 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27.02.2009 aufgelöst worden ist.

10

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

11

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.03.2009 zu zahlen.

12

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.920,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 04.01.2009 zu zahlen.

13

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

15

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 31.10.2007 geregelten Arbeitsbedingungen als Reisevertreter weiter zu beschäftigen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.

18

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.09.2009 (Bl. 358 - 365 d.A.).

19

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.9.2009 den Zahlungsanträgen des Klägers überwiegend sowie der Klage auf Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses stattgegeben und die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird die Seiten 10 - 21 dieses Urteils (= Bl. 367 - 378 d.A.) verwiesen.

20

Gegen das ihm am 13.10.2009 zugestellte Urteil hat de Kläger am 10.11.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 14.12.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.01.2010 begründet.

21

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht habe keineswegs der dringende Verdacht gegen ihn bestanden, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Tankkarte nicht nur zum Betanken des Dienstwagens, sondern auch zum Betanken anderer Fahrzeuge verwendet und dadurch ein Vermögensdelikt zu Lasten seines Arbeitgebers verwirklicht habe. Dies ergebe sich bereits aus dem der Beklagten bekannten Umstand, dass der Dienstwagen wiederholt defekt gewesen sei und er seine Arbeitsleistung während des Ausfalls des Dienstwagens gleichwohl erbracht habe. Zu diesem Zweck sei er - wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen sei - berechtigt gewesen, die Tankkarte nicht nur zum Betanken des Dienstwagens, sondern auch alternativ zum Betanken seines Privatfahrzeuges zu nutzen, soweit er in entsprechendem Umfang Dienstfahrten getätigt und gleichzeitig durch die Nichtnutzung des Dienstfahrzeuges die entsprechende Menge an Kraftstoff eingespart habe. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten ihm zumindest in einem Fall (am 04.11.2008) selbst ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches Superkraftstoff benötigt habe. Im Jahr 2008 habe er wiederholt auf sein Privatfahrzeug zurückgreifen müssen, weil der Dienstwagen defekt gewesen sei und sich in Reparatur befunden habe. Insofern habe die Beklagte gewusst, dass er in den Ausfallzeiten des Dienstwagens mit der Tankkarte nicht Diesel, sondern Superbenzin für seinen Privatwagen habe tanken müssen. Im Übrigen wäre ein möglicher Verdacht, dass er die Tankkarte abredewidrig nutze, bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt gegeben gewesen, was zur Folge habe, dass die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei er vor Ausspruch der Verdachtskündigung auch keineswegs ordnungsgemäß angehört worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm während des Gesprächs am 27.02.2009 lediglich die Belege der drei Tankvorgänge vom Dezember 2008 vorgelegt. Insoweit habe das Arbeitsgericht seinen erstinstanzlichen Sachvortrag nicht zutreffend gewürdigt. Was den Tankvorgang vom 30.11.2008 betreffe, so treffe es zwar zu, dass es im Hinblick auf das Tankvolumen seines Privatfahrzeugs nicht möglich sei, dieses mit 76,82 Liter zu betanken. Es sei jedoch auszuschließen, dass er an diesem Tag (30.11.2008) die Tankkarte benutzt habe, da er sich an dem betreffenden Sonntag auf einer Geburtstagsfeier des Onkels seiner Lebensgefährtin in Karlsdorf-Neuthardt befunden habe. Insoweit müsse er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag korrigieren. Letztlich treffe es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch nicht zu, dass sein Sachvortrag bezüglich des Tankvorgangs vom 09.11.2008 lückenhaft sei.

22

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 12.01.2010 (Bl. 326 - 437 d.A.). Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt,

24

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

25

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 27.02.09, zugegangen am 27.02.09, nicht aufgelöst worden ist.

26

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27.02.09, zugegangen am 27.02.09, nicht aufgelöst worden ist.

27

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall des Obsiegens des Klägers mit den Berufungsanträgen zu 1. und 2., das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

30

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.03.2010 (Bl. 474 - 473 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

31

Der Kläger beantragt,

32

den Auflösungsantrag der Beklagte zurückzuweisen.

33

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. und des Zeugen A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2010 (Bl. 523 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

35

1. Die gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 ausgesprochene außerordentliche Kündigung sowie gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzanträge sind nicht begründet.

36

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

37

Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

38

Es ist allgemein anerkannt, dass der Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, geeignet sein kann, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden. Entscheidend ist, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen könnten. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Straftat oder die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Er ist insbesondere verpflichtet, den verdächtigen Arbeitnehmer anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

39

Im Streitfall besteht gegen den Kläger der dringende Verdacht, die ihm von der Beklagten zur Betankung seines Dienstwagens zur Verfügung gestellte Tankkarte unberechtigterweise in mindestens drei Fällen zur Betankung seines Privatfahrzeugs bzw. eines anderen Fahrzeugs genutzt und dabei der Beklagten einen finanziellen Schaden zugefügt zu haben.

40

Diesem Verdacht liegt (zunächst) der Umstand zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.02. bis einschließlich 27.12.2008 an insgesamt zwölf im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Tagen Benzin-Tankfüllungen mit der ihm überlassenen Tankkarte beglichen hat, obwohl es sich bei dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen um ein Dieselfahrzeug handelte. Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass bezüglich der Tankvorgänge an denjenigen Tagen, an denen der Dienstwagen, den er unstreitig auch privat nutzen durfte, defekt war bzw. sich in Reparatur befand, von einer (schwerwiegenden) Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Kläger Dienstfahrten auszuführen hatte und - unter Zugrundelegung seines Sachvortrages - für diese Fahrten sein Privatfahrzeug benutzt hat. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend hingewiesen. Hinsichtlich der Tankvorgänge vom 30.11.2008 (Sonntag), 20.12.2008 (Samstag) und 27.12.2008 (Samstag) besteht indessen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger ohne rechtfertigenden Anlass die Tankkarte beim Betanken seines Privatfahrzeugs oder des Fahrzeugs einer sonstigen Person benutzt hat bzw. benutzen ließ. An diesen Tagen war weder das Dienstfahrzeug defekt noch musste der Kläger eine Dienstfahrt ausführen. Seine Behauptung, seine bereits zum damaligen Zeitpunkt von ihm getrennt lebende Ehefrau habe ihm die Tankkarte entwendet, unter Verwendung dieser Karte am 20.12. und 27.12.2008 ihren Privat-PKW betankt und danach die Karte wieder in seinen Geldbeutel gesteckt, konnte durch die Beweisaufnahme nicht ansatzweise bestätigt werden. Zwar hat die zu dem betreffenden Beweisthema vernommene frühere Ehefrau des Klägers, die Zeugin B., eingeräumt, die Tankbelege vom 30.11., 20.12. und 27.12.2008 unterzeichnet zu haben. Zugleich hat die Zeugin jedoch bekundet, sie habe die Tankkarte dem Kläger niemals entwendet und seinerzeit auch überhaupt nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Vielmehr sei sie ab und an mit ihrem Ehemann, sozusagen als Begleitperson, mitgefahren und habe dabei manchmal dessen Fahrzeug betankt bzw. den Tankbeleg unterzeichnet. Diese Aussage, die das Berufungsgericht für glaubwürdig erachtet, spricht deutlich gegen die Annahme, dass die Tankkarte an den betreffenden Tagen ohne Wissen und Wollen des Klägers benutzt wurde. Bezüglich des Tankvorgangs vom 30.11.2008 kommt hinzu, dass ausweislich des betreffenden Tankbelegs 76,82 Liter Superbenzin getankt wurden, obwohl das Privatfahrzeug des Klägers unstreitig nicht über ein solches Tankvolumen verfügt. Bezüglich dieses Umstandes hat der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Vielmehr hat er seinen erstinstanzlichen, eindeutig falschen Sachvortrag, er habe am 30.11.2008 seinen privaten PKW betankt, weil er ihn zwei Tage zuvor für eine Dienstfahrt in den Schwarzwald habe nutzen müssen, im Berufungsverfahren dahingehend geändert, er selbst habe die betreffende Betankung nicht vorgenommen. Zwar trifft es zu, dass der maßgebliche Tankbeleg die Unterschrift seiner damaligen Ehefrau trägt. Der Kläger behauptet indessen selbst nicht, dass ihm die Tankkarte an diesem Tag oder kurz zuvor abhanden gekommen sei. Es spricht daher auch insoweit alles dafür, dass die Tankkarte am 30.11.2008 nicht ohne Wissen und Wollen des Klägers verwendet wurde.

41

In Ansehung all dieser Umstände besteht gegen den Kläger der dringende Verdacht einer vertragswidrigen und die Vermögensinteressen der Beklagten beeinträchtigenden Verwendung der Tankkarte.

42

Der Kläger ist vor Ausspruch der streitbefangenen Verdachtskündigung auch ausreichend und ordnungsgemäß angehört worden. Bezüglich der Tankvorgänge vom 20.12. und 27.12.2008 ist unstreitig, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger im Rahmen des Gesprächs vom 27.02.2009 die betreffenden Tankbelege vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Kläger wurde am 27.02.2009 aber auch zu den sonstigen Benzin-Betankungen und somit auch zu dem Vorgang vom 30.11.2008 angehört. Der Zeuge A. hat bei seiner Vernehmung ausführlich, widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten alle maßgeblichen Tankbelege vorgelegt wurden. Das Berufungsgericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage.

43

Die Beklagte war auch nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten, dem Kläger zunächst lediglich eine Abmahnung zu erteilen. Eine solche wäre nämlich vorliegend von vornherein ungeeignet gewesen, das infolge des schwerwiegenden Verdachts gegen den Kläger zerstörte Vertrauen der Beklagten in dessen Redlichkeit wieder herzustellen bzw. die durch den Verdacht eingetretene unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses wieder zu beseitigen.

44

Bezüglich des Ergebnisses der durchzuführenden Interessenabwägung und der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB folgt das Berufungsgericht uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgericht unter I. 6. und I. 7. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 15-17 = Bl. 372 - 374 d.A.). Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen.

45

2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, erweist sich auch der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als unbegründet. Der Kläger hat insoweit (lediglich) den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses.

III.

46

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

47

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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