Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 96/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.03.2010 - 4 Ca 146/07 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2010 monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 08.03.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16.03.2010, aufgehoben.
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Mit am 06.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Nachdem er die Beschwerde nicht begründet hatte, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Gegenüber dem erkennenden Beschwerdegericht hat der Kläger unter Vorlage eines Formulars zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, er beziehe ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.161,64 Euro brutto sowie Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich. Er zahle seinen Eltern, die selbst berufstätig seien und Einkünfte in Höhe von 1.400 Euro netto monatlich (Vater) und 800 Euro netto monatlich (Mutter) erzielten, Unterhalt. Neben Steuern in Höhe von monatlich 30 Euro sowie Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 388,26 Euro habe er monatliche Belastungen in Höhe von 409,00 Euro für Miete. Der Kläger hat zudem angeben, er zahle an Heizungskosten 110,00 Euro monatlich und in der Spalte "Übrige Nebenkosten EUR mtl." hat er einen Betrag von 520,00 Euro monatlich eingetragen. Zudem hat der Kläger einen Mietvertrag von 1999 über die aktuell von ihm gemietete Wohnung vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der monatlich vereinbarte Mietzins 752,95 DM beträgt, worin Betriebskosten und Verbrauchskosten bereits eingeschlossen sind. Trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht hat der Kläger weder Belege für den angeblich nun geschuldeten Mietzins in Höhe von 409,00 Euro, noch für die Heizungskosten in Höhe von 110,00 Euro und die behaupteten Nebenkosten in Höhe von 520,00 Euro vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben jedenfalls teilweise belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen.
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Dies ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer gemachten Angaben und den vorgelegten Belegen. Danach verfügt der Beschwerdeführer derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.161,64, Euro sowie über Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro monatlich. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohnsteuer in Höhe von 30,00 Euro sowie für Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 388,26 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO, in Höhe von 395,00 Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO sowie der Freibetrag für den Ehegatten in Höhe von 395,00 Euro und der Freibetrag für das 1. Kind in Höhe von 276,00 Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren monatlichen Kosten für Miete in Höhe von 384,98 Euro abzuziehen. Dies entspricht dem in Euro umgerechneten in dem von dem Kläger vorgelegten Mietvertrag vereinbarten Mietzins in Höhe von 752,95 DM. Weitergehende Absetzungen waren nicht vorzunehmen. Der Kläger hat trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht belegt, dass er inzwischen einen monatlichen Mietzins in Höhe von 409,00 Euro zahlt. Die von dem Kläger angegebenen Heizkosten in Höhe von 110,00 Euro sowie 520,00 Euro für Nebenkosten konnten nicht berücksichtigt werden, da der Kläger auch diesbezüglich trotz Aufforderung keine Belege vorgelegt hat. Der von dem Kläger angegebene Unterhalt für die Eltern, den er nicht näher beziffert hat, konnte angesichts des angegebenen durch die Eltern erzielten Nettolohnes ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da die entsprechenden Unterhaltsfreibeträge überschritten werden. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 296,00 Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 95,00 Euro monatlich anzusetzen ist.
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Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
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Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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