Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 624/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.09.2009, Az.: 7 Ca 974/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarif- und vertragsgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 02.01.1987 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Der zwischen den Parteien unter dem 02.01.1987 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

3

1. Frau Inge A., Sie sind ab 02. Januar 1987 beschäftigt bei American Express Ltd. als Teilzeit Teller III (Kassiererin) für eine unbestimmte Zeit, aber in keinem Fall länger als zum Ende des Monats, in dem Sie 65 Jahre alt werden.

4

3. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Firma, die Tarifverträge, unsere Betriebsvereinbarungen und die Vereinbarung über Vertragsstrafen sind ein integraler Bestandteil dieses Arbeitsvertrages. Dies trifft auch auf zukünftige Änderungen dieser Vereinbarungen zu.
...

5

Ab dem Jahr 1998 war die Klägerin (zunächst) als Kreditsachbearbeiterin in einer Filiale der Beklagten in Kaiserslautern-... tätig. Im Jahre 2005 wurde ihr auf ihre Bewerbung hin die Tätigkeit einer Chefkassiererin in einer Filiale in Ramstein zugewiesen. Anlässlich dieser Maßnahme trafen die Parteien eine als "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:

6

Sie werden mit Wirkung vom 01. Mai 2005 auf die Stelle des Chief Teller in der Filiale Ramstein Süd befördert. Ihr Arbeitsplatz wird Ramstein Süd und Miesau sein.

7

Sie werden in die Tarifgruppe 8 Stufe 11 eingruppiert mit einem monatlichen Gehalt von EUR 4.062,00.

8

Alle anderen Bedingungen entnehmen Sie bitte Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag und allen Ergänzungen hierzu.

9

Bei der Beklagten findet ein Haustarifvertrag Anwendung. Dieser enthält zur Bestimmung der Eingruppierung der Arbeitnehmer Tätigkeitsbeispiele. Danach sind Hauptkassierer (Chief Teller) mit Führungsverantwortung in die Tarifgruppe 7, Hauptkassierer in größeren Stellen mit Führungsverantwortung für mindestens 6 unterstellte Vollzeitmitarbeiter (Teilzeitmitarbeiter werden anteilig berücksichtigt) in die Tarifgruppe 8 eingruppiert. Zur Darstellung der Bestimmungen des Haustarifvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 27 ff. d. A. Bezug genommen.

10

Zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit als Chefkassiererin im Jahre 2005 waren der Klägerin eine Anzahl von Mitarbeitern unterstellt, deren Gesamtarbeitszeit derjenigen von mehr als 6 Vollzeitarbeitskräften entsprach. Im Februar 2009 wurden zwei der Klägerin bislang unterstellten Teilzeitkräfte auf deren Bewerbung hin in eine andere Abteilung (Kundenabteilung) versetzt. Dies hatte zur Folge, dass seitdem die für die Eingruppierung einer Hauptkassiererin in die Tarifgruppe 8 erforderliche Anzahl von unterstellten Mitarbeitern hinsichtlich der Klägerin nicht mehr erfüllt sind.

11

Mit Schreiben vom 18.05.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung ab dem 01.05.2009 in die Tarifgruppe 7 umgruppiert, da die Voraussetzungen der Tarifgruppe 8 nicht mehr gegeben seien. Dem entsprechend vergütet die Beklagte die Klägerin ab Mai 2009 nach Tarifgruppe 7.

12

Mit ihrer am 17.06.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der Tarifgruppe 8 und der Tarifgruppe 7 für den Zeitraum von Mai bis einschließlich August 2009.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie 373,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 30.05.2009 zu bezahlen,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 746,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 06.07.2009 zu zahlen,

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie 373,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 14.08.2009 zu zahlen,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie 373,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.09.2009 (Bl. 80 bis 83 d. A.).

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2009 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 83 bis 88 d. A.) verwiesen.

22

Gegen das ihr am 18.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.10.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 09.11.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.12.2009 begründet.

23

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts richte sich ihre Eingruppierung nicht ausschließlich nach den tariflichen Bestimmungen. Vielmehr sei in der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vom 14.02.2005 einzelvertraglich eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 vereinbart worden. Das Arbeitsgericht habe diese Vereinbarung nicht zutreffend ausgelegt. Sie - die Klägerin - sei seinerzeit davon ausgegangen, dass sie die Zusage erhalten habe, so lange Entgelt nach der Tarifgruppe 8 zu erhalten, wie sie als Chefkassiererin tätig sei. In dieser Auffassung sei sie auch dadurch bestärkt worden, dass ihr ihr Vorgesetzter im zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung mitgeteilt habe, sie erhalte die zugesagte Vergütung insbesondere deshalb, weil zu ihrem Verantwortungsbereich auch der Bereich "Finance" gehöre. Die von der Beklagten nunmehr vorgenommene Herabgruppierung verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Filiale, in der sie eingesetzt sei, unter Berücksichtigung der Zahl der Transaktionen über wesentlich weniger Personal verfüge als andere Filialen. Würde die Beklagte - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auch in der Filiale, in der sie arbeite, mehr Mitarbeiter einsetzen, so könne es zu der Situation, die schließlich zur Herabgruppierung geführt habe, nicht kommen. Die Herabgruppierung verstoße auch gegen die Bestimmungen des bei der Beklagten geltenden Rationalisierungsschutztarifvertrages, nach dessen Bestimmungen in § 8 eine Versetzung u. a. nur dann zumutbar sei, wenn sich die Vergütung gegenüber der bisherigen Eingruppierung nicht ändere. Der betreffende Tarifvertrag finde auch vorliegend Anwendung, weil im Jahr 2008 eine technische Rationalisierungsmaßnahme durchgeführt worden sei, indem das Online-Banking und die sogenannte debit-card, vergleichbar einer EC-Karte, neu eingeführt worden seien. Nach Einführung dieser Änderungen seien die Kassenumsätze zurückgegangen, was in ihrer Abteilung zu einem Personalabbau und einer Reduzierung der Anzahl der ihr unterstellten Mitarbeiter geführt habe. Die Umgruppierung stelle sich zugleich als Versetzung dar, da ihr durch den Abzug eines Teils des ihr unterstellten Personals zugleich auch die entsprechenden, auf dieses Personal bezogenen Arbeitsaufgaben entzogen worden seien. Deshalb könne auch - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, ein möglicher Verstoß gegen die Rechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG habe individualrechtlich bei einer Umgruppierung keine Auswirkungen. Insoweit habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass es sich nicht nur um eine Umgruppierung, sondern zugleich auch um eine Versetzung handele.

24

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 15.12.2009 (Bl. 111 bis 115 d. A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 04.06.2010 (Bl. 162 bis 164 d. A.) Bezug genommen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.09.2009 - 7 Ca 974/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.865,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 746,00 EUR seit dem 06.07.2009 sowie aus jeweils 373,00 EUR seit dem 30.05.2009, dem 14.08.2009 und dem 04.09.2009 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22.01.2010 (Bl. 128 bis 131 d. A.) und vom 15.06.2010 (Bl. 171 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

31

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Tarifgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrages "Anstellungs- und Arbeitsbedingungen".

32

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

33

1. Die Parteien haben keine einzelvertragliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Klägerin unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglich normierten Voraussetzungen nach Tarifgruppe 8 zu vergüten ist. Eine solche Abrede kann der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vom 14.02.2005 nicht entnommen werden. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut, wonach die Klägerin in die Tarifgruppe 8 Stufe 11 "eingruppiert" wird, gegen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Tarifgruppe. Die betreffende Wortwahl macht vielmehr deutlich, dass damit nur die tariflich vorgesehene Eingruppierungsautomatik vollzogen werden sollte. Dass diese Eingruppierung unter Anwendung der tariflichen Vorschriften erfolgen sollte, ergibt sich auch aus dem in der Vereinbarung vom 14.02.2005 enthaltenen Zusatz, wonach sich "alle anderen Bedingungen" nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag und seinen Ergänzungen richtet und dass nach dem Inhalt des betreffenden "ursprünglichen" Arbeitsvertrages u. a. gerade auch der Haustarifvertrag, der die maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften enthält, auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Das Arbeitsgericht ist daher bei seiner Auslegung der in Ziffer 2. der Vereinbarung vom 14.02.2005 enthaltenen Bestimmung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hierin lediglich zum Ausdruck kommen sollte, in welche Tarifgruppe die Klägerin seinerzeit bei Anwendung des Tarifvertrages eingruppiert war.

34

Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Klägerin eine Arbeitsvergütung nach Tarifgruppe 8 unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen zugesagt werden sollte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Dies gilt auch bezüglich ihrer Behauptung, ihr Vorgesetzter habe seinerzeit geäußert, sie erhalte die betreffende Vergütung insbesondere deshalb, weil zu ihrem Verantwortungsbereich auch der Bereich "Finance" gehöre. Aus einer solchen Äußerung konnte die Klägerin bereits deshalb keine sicheren Rückschlüsse auf eine Vergütungszusage ziehen, weil ihr Vorgesetzter unstreitig - und auch für die Klägerin erkenn- bar - in diesbezüglicher Hinsicht über keine Kompetenzen verfügte.

35

2. Die Herabgruppierung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre daher - bezogen auf die Herabgruppierung der Klägerin - möglicherweise verletzt, wenn die Beklagte anderen Arbeitnehmern, welche die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 nicht erfüllen, gleichwohl Arbeitsvergütung nach dieser Tarifgruppe gewährt oder solche Arbeitnehmer bei Absinken der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter nicht herabgruppieren würde. Dass solches der Fall ist, hat weder die Klägerin vorgetragen, noch ist dies ansonsten ersichtlich.

36

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin widerspricht die Umgruppierung auch nicht den Bestimmungen des § 8 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz vom 10.03.1994. Dabei kann offen bleiben, ob der vorliegende Sachverhalt überhaupt vom Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages erfasst wird, der ausweislich seines § 2 nur bei technischen und organisatorischen Rationalisierungsmaßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen oder Versetzungen führen, Anwendung findet. Zwar schreibt der Tarifvertrag in § 8 vor, dass eine Versetzung für den Mitarbeiter nur zumutbar ist, wenn u. a. die Vergütung gegenüber der bisherigen tariflichen oder außertariflichen Eingruppierung sich nicht verändert. Eine Versetzung der Klägerin hat jedoch nicht stattgefunden. Die Klägerin arbeitet vielmehr nach wie vor am selben Arbeitsplatz und führt die gleichen Arbeiten aus. Auch hat ihre organisatorische Eingliederung in die betriebliche Hierarchie keine Änderung erfahren. Eine Versetzung im Sinne der Bestimmungen des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz liegt somit nicht vor.

37

4. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte vor der Umgruppierung nicht die Zustimmung des bei ihr existierenden Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingeholt hat bzw. die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat ersetzen lassen. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, hat ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Ein- oder Umgruppierung i. S. von § 99 BetrVG individual-rechtlich keine Auswirkungen (BAG v. 30.09.1993 - 2 AZR 283/93 - AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969). Die Herabgruppierung beruht vorliegend auch nicht auf einer nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Versetzung der Klägerin. Ihr wurde nämlich kein anderer Arbeitsbereich i. S. von § 95 Abs. 3 BetrVG zugewiesen. Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG v. 19.02.1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25 zu § 95 BetrVG 1972; BAG v. 23.11.1993 - 1 ABR 38/93 - AP Nr. 33 zu § 95 BetrVG 1972). In Ansehung dieser Definition kann im vorliegenden Fall nicht von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit von einer Versetzung ausgegangen werden. Die Klägerin arbeitet nach wie vor am selben Ort und führt die gleichen Tätigkeiten wie zuvor aus. Auch in organisatorischer Hinsicht ist keine Veränderung bezüglich ihres Arbeitsplatzes erkennbar. Der bloße Umstand, dass ihr nunmehr weniger als sechs Vollzeitkräfte unterstellt sind, hat auch nicht dazu geführt, dass sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit verändert hat oder dass sich ihre Tätigkeit ansonsten in irgendeiner Weise inhaltlich erheblich von ihrer früheren Aufgabe unterscheidet.

38

5. Entgegen der von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht ergibt sich auch aus § 5 Ziffer 7 des Haustarifvertrages "Anstellungs- und Arbeitsbedingungen" kein Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsvergütung nach Tarifgruppe 8. Die betreffende Tarifnorm bestimmt in Unterabsatz 1, dass Mitarbeiter, die bereits am 31.01.1994 bei der Beklagten beschäftigt waren, ihre "bisherige Eingruppierung als persönlichen Besitzstand" behalten. Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung war die Klägerin damals, d. h. bei Inkrafttreten des Haustarifvertrages in Tarifgruppe 6 oder höchstens in Tarifgruppe 7 eingruppiert, so dass ihr seinerzeitiger Besitzstand nach wie vor gewahrt ist. Nur dieser Besitzstand ist nach § 5 Ziffer 7 Unterabsatz 2 des Haustarifvertrages auch bei "zukünftigen Änderungen" der Arbeitsaufgaben geschützt. Darüber hinaus hat - wie bereits ausgeführt - eine Änderung der Arbeitsaufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit der Verringerung der Personalstärke ihrer Abteilung nicht stattgefunden.

III.

39

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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