Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 79/10
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die Zurückweisung des vom Arbeitsgericht zu Recht als Rechtsmittel gewerteten Antrages im Schriftsatz des Klägers vom 03. März 2010 (Ziffern 2 und 3) hat ihre Grundlage in § 49 Abs. 3 ArbGG, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Dieser Rechtsmittelausschluss ist verfassungsgemäß (vgl. Schwab/Weth Kommentar zum ArbGG , § 49 Rz. 149 m. w. N.).
- 2
Eine Aufhebung des Beschlusses (Antrag zu 3) kommt daher nicht in Betracht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.