Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 TaBV 44/10

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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. September 2010, Az.: 6 BV 10/10, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans.

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Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist ein Zulieferer für die Automobilindustrie. Sie betreibt in A-Stadt ein Werk mit zuletzt 478 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin plant, Teile der Produktion nach Mexiko sowie Entwicklungsarbeiten nach Polen zu verlagern. Außerdem will sie Verwaltungstätigkeiten ausgliedern. Von der beabsichtigten Maßnahme sind insgesamt 130 Arbeitnehmer betroffen.

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Die Arbeitgeberin führt seit Ende Mai 2010 mit dem Betriebsrat Gespräche über eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung. Nach mehreren Verhandlungsrunden erklärte sie mit Schreiben vom 25.08.2010 die innerbetrieblichen Verhandlungen für gescheitert. Mit Schreiben vom 01.09.2010 antwortete der Betriebsrat u.a., er beabsichtige, die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich des Interessenausgleichs um Vermittlung zu bitten. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin mit am 02.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung der Einigungsstelle ein.

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In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.09.2010, Az.: 6 BV 10/10, (Seite 2-5 = Bl. 56-59 d. A.).

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Das Arbeitsgericht hat durch den genannten Beschluss Herrn VRLAG Z. Y. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zum Personalabbau in den Bereichen Engineering, Produktion und Verwaltung bestellt sowie die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Das Vermittlungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließe die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Arbeitsgericht ist insoweit den Ausführungen des LAG Hamm (Beschluss vom 15.12.2003 - 10 TaBV 164/03 - Juris) ausdrücklich gefolgt.

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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 21.09.2010 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 01.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.09.2010 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.

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Er macht im Wesentlichen geltend, die Verhandlungen seien nicht offensichtlich gescheitert. Das Arbeitsgericht habe seine gegenteilige Meinung zu Unrecht allein auf den subjektiven Eindruck der Arbeitgeberin gestützt. Der Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG gebe eine klare Reihenfolge der Verhandlungsschritte vor. Auf den Vermittlungsversuch durch die Bundesagentur für Arbeit könne nicht verzichtet werden, wenn eine Seite eine Vermittlung wünsche. Erst wenn der Vermittlungsversuch erfolglos geblieben sei, sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als letzter Schritt die Einigungsstelle einzusetzen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei solange anzunehmen, wie kein Vermittlungsversuch erfolgt sei, jedenfalls wenn eine Seite darauf bestehe. Auch im Hinblick auf das Konsultationsverfahren und die insoweit abzuarbeitenden Punkte nach § 17 Abs. 2 KSchG i.V.m. der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) gewinne das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Prozedere eine verpflichtende Bedeutung. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 30.09.2010 (Bl. 72-74 d.A.) und vom 22.10.2010 (Bl. 113-115 d.A.) verwiesen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.09.2010 , Az.: 6 BV 10/10, den Antrag der Arbeitgeberin auf Einsetzung der Einigungsstelle zurückzuweisen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 18.10.2010 (Bl. 93-96 d.A.) und vom 22.10.2010 (Bl. 110-112 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Ergebnis der Vermittlungsbemühungen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit brauche nicht abgewartet zu werden, bevor nach § 98 ArbGG vom Gericht ein Einigungsstellenvorsitzender bestellt werden könne. Der Betriebsrat habe am 14.09.2010, dem Terminstag vor dem Arbeitsgericht, die Bundesagentur für Arbeit noch nicht einmal gemäß § 112 Abs. 2 BetrVG um Vermittlung ersucht. Auch dadurch werde ihr Eindruck verstärkt, dass der Betriebsrat das Verfahren verzögern wolle.

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Inzwischen hat der Vorsitzende der Geschäftsführung der Arbeitsagentur X.-Stadt auf das Ersuchen des Betriebsrates am 18.10.2010 sowie am 21.10.2010 Termine für einen Vermittlungsversuch i.S.d. § 112 Abs. 2 BetrVG durchführen wollen. Die avisierten Termine konnten der Betriebsrat bzw. seine Berater und Vertreter nicht wahrnehmen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen.

II.

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1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden.

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2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle zu Recht stattgegeben. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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2.1 . Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können Anträge auf Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle „offensichtlich“ unzuständig ist.

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Diese weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung erklärt sich aus den Besonderheiten des Verfahrens nach § 98 ArbGG. Es ist darauf angelegt, den Betriebsparteien, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen (BAG Beschluss vom 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - Rd. 33 - AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (BAG Beschluss vom 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - Rd. 26 - NZA 1990, 571).

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2.2. Der Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist im Gesetz nicht näher definiert. Eine offensichtliche Unzuständigkeit mit der Folge der Ablehnung der Einsetzung der Einigungsstelle ist nur anzunehmen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (vgl. Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl., ArbGG, § 98 Rd. 36; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, 7. Aufl., ArbGG, § 98 Rd. 8). Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gilt dabei nicht nur für die Frage der Unzuständigkeit der Einigungsstelle im engeren Sinne, sondern auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden Fragen, insbesondere auch für die Frage, ob vor Einrichtung der Einigungsstelle zunächst Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit i.S.d. § 112 Abs. 2 BetrVG abgewartet werden müssen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.08.2007 - 3 TaBV 26/07- Rd. 28 - Juris; m.w.N.).

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2.3. Vorliegend ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle für den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans über die geplante Betriebsänderung unzuständig ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

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Die Einigungsstelle kann nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angerufen werden, wenn entweder kein Vermittlungsersuchen an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erfolgt oder der Vermittlungsversuch ergebnislos geblieben ist. Die Anrufung der Bundesagentur für Arbeit durch den Betriebrat für einen Vermittlungsversuch ist nicht offensichtlich als Hindernis für das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG anzusehen. Die Landesarbeitsgerichte Schleswig-Holstein (Beschluss vom 24.08.2007 - 3 TaBV 26/07), Niedersachsen (Beschluss vom 30.01.2007 - 1 TaBV 106/06), Hamm (Beschluss vom 15.12.2003 - 10 TaBV 164/03) und Bremen (Beschluss vom 20.09.1983 - 4 TaBV 104/83) vertreten - wenn auch mit zum Teil unterschiedlicher Begründung - die Ansicht, dass das Vermittlungsverfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht ausschließe. Hiernach kann auch für die vorliegende Fallkonstellation nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit ausgegangen werden.

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Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens mit Schriftsatz vom 01.09.2010 und selbst zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Anhörungstermins am 14.09.2010 lag - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin - noch kein Vermittlungsersuchen des Betriebsrates an die Bundesagentur für Arbeit vor. Die Arbeitgeberin konnte folglich nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG das Verfahren nach § 98 ArbGG einleiten. Der Umstand, dass der Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen um Vermittlung ersucht hat, führt zu keiner offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle, wie sie dem Betriebsrat vorschwebt. Vielmehr kann das bereits rechtshängige Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 98 ArbGG fortgeführt werden. Dies hindert den Vorsitzenden der Geschäftführung der Arbeitsagentur X.-Stadt, dem es - aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat - bisher noch nicht einmal gelungen ist, mit den Beteiligten einen Termin zu vereinbaren, nicht daran, seine Vermittlungsbemühungen i.S.d. § 112 Abs. 2 BetrVG parallel dazu weiterzuverfolgen. Die Einigungsstelle kann prüfen, ob sie seine Vermittlungsbemühungen abwarten will, oder ob er auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Verhandlung teilnimmt, wie es § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vorsieht.

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Das (förmliche) Scheitern der Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur ist keine Voraussetzung für das gerichtliche Bestellungsverfahren, weil es ansonsten eine Seite in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren. Eine solche mögliche Blockade widerspricht dem Ziel des § 98 ArbGG, die festgefahrenen Verhandlungen der Betriebspartner mit Hilfe eines unparteiischen Vorsitzenden in der Einigungsstelle zügig wieder in Gang zu setzen. Wenn es auch richtig ist, dass nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle erst dann angerufen werden kann, wenn der Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit ergebnislos geblieben ist, so ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG nicht streng in vier Phasen - Information, innerbetriebliche Verhandlungen, Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit und Einigungsstellenverfahren - unterteilt. So können beispielsweise Informationsdefizite noch im laufenden Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden. Da auch die Einigungsstelle beantragen kann, dass die Bundesagentur für Arbeit einen Vertreter entsendet, der an der Verhandlung teilnimmt, können auch dort noch Vermittlungsversuche erfolgen. Angesichts dessen ist es der Arbeitgeberin nicht verwehrt, die Bildung der Einigungsstelle weiterzubetreiben.

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2.4. Die Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil die Arbeitgeberin bei Massenentlassungen auch das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG durchzuführen hat. Weder § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG noch Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) verlangen vom Arbeitgeber, vor Anrufung der Einigungsstelle nach § 112 Abs. 2 BetrVG Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit abzuwarten. Die Richtlinie schreibt nur Konsultationen zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Arbeitnehmervertretung vor. Auch wenn der durch die MERL vorgegebene Ablauf der Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der Massenentlassungsanzeige in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht erschöpfend geklärt ist (BVerfG Beschluss vom 25.02.2010 - 1 BvR 230/09 - NZA 2010, 439) kann jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle nicht angenommen werden.

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2.5. Die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Arbeitsgericht hat insoweit dem Hilfsantrag des Betriebsrates entsprochen, den die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Anhörungstermin ausdrücklich anerkannt hat.

III.

26

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

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