Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 252/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.
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Der Kläger war vom 24.08.1988 bis zum 31.05.2005 bei der Beklagten als Referent/Teamleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zuletzt u.a. auch die Bestimmungen einer bis zum Jahr 2006 geltenden Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" in ihrer Fassung vom 15.03.1995 Anwendung. Nach Ziffer 1.2. dieser Betriebsvereinbarung werden Verbesserungsvorschläge prämiert, wenn sie zu einem Vorteil für das Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter führen und wenn sie verwirklicht worden sind. Gemäß Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission über den Vorschlag, wobei dem Einreicher nach Ziffer 7 das Recht zusteht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Durchführung einer nochmaligen Begutachtung zu beantragen. Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb von fünf Jahren dennoch durchgeführt, so besteht nach Ziffer 8. der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichwohl ein Anspruch auf Prämierung. Zur Darstellung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" im Einzelnen wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2010 (Bl. 111 - 124 d.A.) Bezug genommen.
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Am 15.10.2002 reichte der Kläger unter dem Kurztitel "Mengenplanungen/Forecasting" folgenden Verbesserungsvorschlag ein:
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„Mengenplanungen, Forecasting
für insbesondere Keyproducts, Synergieproducts und sogenannte dezentrale Produkte existieren in BU´s
Produktionsplanungen für Ist + fünf Folgemonate;
ableitend davon lassen sich die Rohstoffbedarfsentwicklungen ableiten. Entscheidend hier ist der permanente Zugriff auf diese Informationsquellen aus GR-Sicht (bspw. durch Zugriff auf zentrales Laufwerk).“
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Die Begutachtung des klägerischen Vorschlags wurde zunächst ausgesetzt. Mit Schreiben vom 02.03.2005 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass sein Verbesserungsvorschlag nicht umgesetzt werde. Diesem Schreiben war eine Stellungnahme des Gutachters beigefügt. Nach deren Inhalt sollte der Vorschlag des Klägers aus folgenden Gründen nicht umgesetzt werden:
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"1) Die W AG befindet sich derzeit im Projekt PACE, das zu einer Veränderung des V Umfeldes im Logibas sowie zu veränderten Prozessen führen wird. Im Moment benutzt jede Geschäftseinheit am Standort Ludwigshafen eigene Planungstools, die sich z.T. nicht im V Umfeld befinden. Die Planung selbst wird durch ausgewählte Personen in den Betrieben bzw. den Supply Chain Einheiten durchgeführt. Zugriffe im V auf die Planung im APO bzw. auf sonstige Planungstools können und werden dem Rohstoffeinkauf nicht erteilt. Die Gründe hierfür sind die Prozessbeschränkungen im V Umfeld (Zugriff bedeutet dann auch Änderungsmöglichkeit) und techn. Restriktionen auf sonstige Planungstools, teilweise Access Datenbanken.
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2) Für ausgewählte Key-Produkte arbeitet der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit den Geschäftseinheiten und deren Produktionsplanung/Supply Chain zusammen und erhält hier auch zeitnahe Informationen über die Planung bzw. den zukünftigen Bedarf. Eine weitere Optimierung ist hier nicht möglich.
- 8
3) Die Bedarfsvorausschau (Jahresplanung) erhält der Rohstoffeinkauf über die Controlling Einheiten der Geschäftseinheiten schon seit Jahren."
- 9
Mit seiner am 21.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft darüber, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zu Einsparungen geführt hat und die Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Prämie.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, erst nach seinem Ausscheiden, nämlich im Februar 2008 habe er von einem Produktionsmitarbeiter der Beklagten erfahren, dass ein Vorschlag umgesetzt worden sei und zu einer Steigerung der Effizienz geführt habe. Da sich die Beklagte weigere, die erzielten Einsparungen zu beziffern, die aus seinem Verbesserungsvorschlag resultierten, stehe ihm zunächst ein Auskunftsanspruch zu.
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Der Kläger hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zu Einsparungen für die Beklagte geführt hat.
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Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft ergebende Prämie an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, der Vorschlag des Klägers sei nicht umgesetzt worden.
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Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.03.2010 (Bl. 151 - 153 d.A.).
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.03.2010 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (=Bl. 154 - 157 d.A.). verwiesen.
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Gegen das ihm am 26.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.06.2010 begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bereits im Jahr 2001 habe er ein System zur Kostenoptimierung der Lagerung von Kautschukvorräten entwickelt. Durch einen rollierenden Planungsvorlauf (direkte Informationsweitergabe und Vorplanung) habe Kautschuk schneller von den Subunternehmern bezogen werden können, so dass eine Reduzierung der Lagerkosten habe erreicht werden können. Einen entsprechenden Vorschlag habe er am 15.10.2002 im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens bei der Beklagten eingereicht. Von dessen Umsetzung habe er erst in der Woche vom 10. bis 14.02.2008 erfahren. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Umsetzung seines Vorschlags unstreitig erfolgt sei, da die Beklagte selbst geltend mache, dass der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit der Produktionsplanung / Supply Chain zusammen arbeite und eine weitere Optimierung in diesem Bereich nicht möglich sei. Die Beklagte habe daher seinem Vorschlag einen Namen gegeben und diesen als Supply Chain für Qualitätsmanagement aufgenommen. Die Optimierung dieses Systems (Supply Chain) sei im Zeitraum der Jahre 2001 bis 2005 ausgearbeitet worden. Der Vortrag der Beklagtenseite, sein Vorschlag sei niemals umgesetzt worden, stehe daher in Widerspruch zu der Tatsache, dass sich der Rohstoffeinkauf nach dem System des Supply Chain richte.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbrings des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.06.2010 (Bl. 183 - 193 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2010 (Bl. 293 - 302 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zur Einsparung für die Beklagte geführt hat,
die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft ergebende Prämie an ihn zu zahlen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.09.2010 (Bl. 269 - 280 d.A.), auf den Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.
II.
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Die zulässige Stufenklage ist insgesamt unbegründet und daher insgesamt abzuweisen.
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Zwar ist bei einer Stufenklage grundsätzlich zunächst über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil und erst danach über den Leistungsantrag durch Schlussurteil zu befinden. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt bzw. dann, wenn sich der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag als unbegründet erweist. Dann ist der Rechnungslegungsanspruch als Nebenanspruch gleichfalls als unbegründet abzuweisen (BAG v. 11.03.1987 - 5 AZR 791/85 -; BAG v. 26.02.1969 - 4 AZR 267/68 - AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BGH v. 28.11.2002 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042; BGH v. 08.05.1985 - IV a ZR 138/83 - NJW 1985, 2405).
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Im Streitfall erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Prämie als unbegründet mit der Folge, dass auch der Auskunftsanspruch der Abweisung unterliegt.
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Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Klarstellungen angezeigt:
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1. Aus dem ArbNErfG lässt sich der geltend gemachte Prämienanspruch nicht herleiten, da weder eine Erfindung (§§ 2, 9 ArbNErfG) noch ein technischer Verbesserungsvorschlag vorliegt, der eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht gewährt (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbNErfG).
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2. Auch nach Maßgabe der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" steht dem Kläger kein Anspruch auf eine Prämie für seinen am 15.10.2002 eingereichten Verbesserungsvorschlag zu.
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Nach Ziffer 1.2 der betreffenden Betriebsvereinbarung werden Verbesserungsvorschläge prämiert, wenn sie zu einem Vorteil für das Unternehmen und/oder seiner Mitarbeiter führen und wenn sie verwirklicht worden sind. Im Streitfall ist der Verbesserungsvorschlag des Klägers nicht verwirklicht, d.h. durchgeführt worden.
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a) Nach Ziffer 5.3 der BV "Betriebliches Vorschlagswesen" beschließt eine paritätisch besetzte Kommission über die Annahme oder die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages. Unstreitig hat diese Kommission den Vorschlag des Klägers abgelehnt.
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Das Ergebnis der Mehrheitsentscheidung der hinsichtlich des Betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätischen Kommission ist nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist eine Kommissionsentscheidung, deren Ergebnis selbst ein Fachmann nicht überprüfen kann (BAG v. 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen). Unverzichtbar ist der Grundsatz, dass nachvollziehbar dargestellt werden muss, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt, wobei allerdings die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden dürfen (BAG v. 20.01.2004 a.a.O.).
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Vorliegend ist bezüglich des Vorschlags des Klägers vom 15.10.2002 ein Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der BV "Betriebliches Vorschlagswesen" durchgeführt worden. Die im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Ablehnungsentscheidung der Kommission ist nicht grob unbillig. Kern des sehr knapp gefassten Verbesserungsvorschlags des Klägers ist die Einrichtung einer permanenten Zugriffsmöglichkeit der Abteilung GR auf die Datenbank der Produktionsplanung, z.B. durch Einrichtung eines zentralen Laufwerks. Der Vorschlag wurde seitens der Kommission mit der Begründung abgelehnt, dass ein dauerhafter Zugriff des Rohstoffeinkaufs auf die Planungstools dem Rohstoffeinkauf auch die Möglichkeit zur Veränderung der Planungstools eröffnen würde, der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit der Produktionsplanung / Supply Chain zusammenarbeite, weshalb eine weitere Optimierung in diesem Bereich nicht möglich sei und dass der Rohstoffeinkauf über das Controlling der Geschäftseinheiten bereits seit Jahren eine Bedarfsvorschau erhalte. Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit der Ablehnungsentscheidung bestehen im Hinblick auf diese nachvollziehbare Begründung, die dem Kläger auch mitgeteilt wurde, nicht. Verstöße gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln sind ebenfalls nicht ersichtlich.
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b) Die Beklagte hat den Verbesserungsvorschlag des Klägers auch nicht - entgegen der Entscheidung der Kommission - tatsächlich verwirklicht bzw. durchgeführt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass die Beklagte, wie im Verbesserungsvorschlag vom 15.10.2002 angeregt, der Abteilung GR eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank der Produktionsplanung ermöglicht bzw. eingerichtet hat. An einem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers fehlt es gänzlich.
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Das Vorbringen des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte tatsächlich einen unmittelbaren Zugriff des Rohstoffeinkaufs auf die Daten anderer Geschäftseinheiten ermöglicht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit ein permanenter Austausch von Daten zwischen dem Rohstoffeinkauf und anderen Geschäftseinheiten erfolgt. Ein solcher Datenaustausch war nämlich nicht Gegenstand des Verbesserungsvorschlags des Klägers. Dieser zielte vielmehr auf eine dauerhafte Zugriffsmöglichkeit auf die Planungstools anderer Geschäftseinheiten.
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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er habe ein System zur Kostenoptimierung der Lagerung von Kautschukvorräten entwickelt und die Beklagte habe dies eingeführt bzw. übernommen, so ist dies hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Prämienanspruchs ohne Belang. Das Klagebegehren bezieht sich - auch ausweislich des insoweit eindeutigen Klageantrages - ausschließlich auf den Verbesserungsvorschlag vom 15.10.2002, der eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf Datenbanken zum Gegenstand hat. Eine auf andere Art und Weise erreichte Kostenoptimierung bei der Lagerung von Kautschukvorräten steht mit diesem Vorschlag in keinem erkennbaren Zusammenhang.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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