Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 224/10
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.07.2010 – 1 Ca 731/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
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I. In dem vorliegenden Verfahren begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
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Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.840,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden war.
- 3
Mit Schreiben vom 15.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach ihren Angaben im Kündigungsschreiben "rein vorsorglich" auch ordentlich. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihre Klage um den Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestand und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.05.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010 sowie auf die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt nebst Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Lohnes und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für die Klägerin.
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Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 27.07.2010 auf 5.520,- Euro für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt. Dieser Wert entspricht 3 Bruttomonatsgehältern der Klägerin.
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Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.07.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigte mit einem am 03.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 7.360,- Euro mit der Begründung, die am 15.04.2010 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten, da es sich um eine rechtlich eigenständige und nicht lediglich um eine vorsorgliche Kündigung gehandelt habe.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
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In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 10
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin bewertet.
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).
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Im vorliegenden Fall war dem Kündigungsschutzantrag gegen die weitere Kündigung vom 15.04.2010 kein eigener Wert zuzuerkennen. Diese Kündigung erfolgte in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der ersten Kündigung vom 10.04.2010, welche als außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden war. Die Beklagte schob die zweite, ordentliche Kündigung vom 15.04.2010 für den Fall der Unwirksamkeit der ersten, außerordentlichen Kündigung nach, was sich bereits aus der Wortwahl einer "rein vorsorglich(en)" Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" ergibt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der ordentlichen Kündigung vom 15.04.2010 einen anderen Kündigungssachverhalt zugrunde gelegt hätte als der außerordentlichen Kündigung vom 10.04.2010. Nach den oben genannten Grundsätzen wirkte sich die weitere Kündigung daher nicht gegenstandswerterhöhend aus.
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Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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