Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 250/10

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 12.10.2010 – 7 Ca 645/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.831,94 Euro als Restaurantmanager beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die Beklagte auf verhaltensbedingte Gründe und warf dem Kläger vor, er habe wahrheitswidrig für Juli und Dezember 2009 sowie für Januar 2010 Nachtarbeitszeiten angegeben und für diese Nachtzuschläge erhalten, obwohl er tatsächlich nicht voll oder gar nicht in den angegebenen Nächten gearbeitet habe. Zudem habe er einer Mitarbeiterin der Beklagten vorgeschlagen, eine in dem von ihm geleiteten Restaurant aufgetretene Differenz in den Safe-Beständen durch eine fiktive Reisekostenabrechnung gegenüber der Beklagten auszugleichen.

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Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 16.04.2010 noch durch andere Beendigungstatbestände beendet worden war, sondern ungekündigt fortbestand. Mit Schreiben vom 30.06.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe nach der Kündigung vom April 2010 den ihm überlassenen Dienstwagen entgegen ihrer Aufforderung, diesen herauszugeben behalten und auf seiner Nutzung bestanden. Der Kläger erweiterte auf diese zweite Kündigung hin seine Klage um den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war sowie um den Antrag, die Beklagte zu einer Zahlung von 6.475,- Euro netto zu verurteilen. Die Beklagte beantragte daraufhin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2010. Der Kläger erweiterte daraufhin seine Klage um den Antrag festzustellen, dass auch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte.

4

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 31.08.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, auf eine Freistellung des Klägers sowie Auszahlung von Lohn bis zu diesem Zeitpunkt, auf Herausgabe des Dienstwagens durch den Kläger und auf Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte.

5

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 12.10.2010 auf 23.466,64 Euro für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Summe von 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers sowie 6.475,- Euro für den Zahlungsantrag des Klägers aus der Klageerweiterung. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 16.04.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers sowie die Kündigungsschutzanträge gegen die weiteren Kündigungen vom 30.06.2010 und vom 10.08.2010 mit je einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet.

6

Gegen diesen dem Kläger am 16.10.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 20.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines um zwei Bruttomonatsgehälter, also 5.663,88 Euro niedrigeren Gegenstandswertes und verweist zur Begründung auf eine Entscheidung des BAG vom 06.12.1984, nach der auch bei mehreren, zeitlich aufeinanderfolgenden Kündigungen eine Streitwerthöchstgrenze von insgesamt 3 Bruttomonatsgehältern gelte.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verwiesen.

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II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.

9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

10

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend mit insgesamt 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers bewertet.

11

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).

12

Im vorliegenden Fall war den beiden Kündigungen vom 30.06.2010 und vom 10.08.2010 neben der ersten Kündigung vom 16.04.2010 ein eigener Wert von je einem Bruttomonatsgehalt zuzuerkennen. Die Kündigungen hatten weder einen unmittelbaren Bezug zueinander, noch stützten sie sich auf einen identischen Kündigungssachverhalt oder erfolgten erkennbar ausschließlich zur Heilung etwaiger Formmängel der vorangegangenen Kündigung. Sie sahen auch unterschiedliche Beendigungstatbestände vor. Das Gericht hätte zudem hinsichtlich der Wirksamkeit der drei Kündigungserklärungen aufgrund des unterschiedlichen zugrundeliegenden Kündigungssachverhalts eine jeweils gesonderte eigenständige Sachverhaltsprüfung vornehmen müssen. Damit kam jedem Kündigungsschutzantrag ein eigener Wert zu.

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Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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