Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 611/10


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.09.2010 - 8 Ca 2925/09 - wird nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 06.09.1976 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete Y. X. GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei der Y. W. GmbH als technischer Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 4.204,- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts Mannheim über das Vermögen der Y. W. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 01.10.2009 zum 31.01.2010. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und verlangte seine Weiterbeschäftigung bei der Firma V. U. T. W. GmbH unter Berufung auf einen Betriebsübergang iSv. § 613 a BGB. Gleichzeitig machte er gegenüber der Beklagten am 07.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die Y. X. GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte -auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7


-der zwischen der A. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der A. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

8

-für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der A. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die A. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der A. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

9

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture A./S. übertretende A. AG-Mitarbeiter“ ab.

10

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr. 15 folgende Regelung:

11

„Die A. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der A. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

12

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „R.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „Y.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

13

Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

14

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture A./S. überwechselnde A. AG-Mitarbeiter`.

15

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als A.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

16

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die Y. X. GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

17

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der Y. X. GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die Y. X. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus.

18

Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der Y. X. GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. Q., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der Y. X. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Nr. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

19

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der Y. X. GmbH, Herrn P. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

20

Mit Schreiben vom 09.05.2003 informierte der Personalleiter der Y. X. GmbH, Herr P., die Beklagte über die geplante Ausgliederung der Servicefunktionen in die Y. W. GmbH zum 01.09.2003 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2003:

21

„Sehr geehrter Herr P.,
mit Schreiben vom 09. Mai haben Sie uns von der geplanten Überführung der Servicefunktionen der Y. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft voraussichtlich zum 01.09.2003 in Kenntnis gesetzt.

22

Sie bitten um Bestätigung, dass für die hiervon ggf. betroffenen ehemaligen A.-Mitarbeiter Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Ausgliederung weiterhin Gültigkeit behält. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

23

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.
…“

24

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der Y. X. GmbH in einem Schreiben vom 14.08.2003 mit:

25

„Sehr geehrter Herr …,
auf Anfrage von Y. vom 13.08.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von Y. mitgeteilten geplanten Überführung der Servicefunktionen der Y. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft zum 01.09.2003 ergänzend zu unserem Schreiben an die Y. vom 21.05.2003 gerne auch persönlich folgendes:

26

Sofern Sie von dem genannten Ausgliederungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.“

27

Zum 01.09.2003 gliederten die Eigner der Y. X. GmbH die Serviceleistungen der Gesellschaft in die für diesen Zweck neu gegründete Y. W. GmbH aus. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.09.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die Y. W. GmbH über, bei der der Kläger bis Herbst 2009 beschäftigt war.

28

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Firma V. U. T. W., die einen Teil der Geschäfte der Y. W. GmbH übernommen hatte, geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Mannheim hat die Klage mittlerweile mit Rechtskraft erlangendem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Mannheim ausgeführt, der Betrieb der Y. W. GmbH sei stillgelegt und die Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs auf die V. U. T. W. lägen nicht vor. Der Betriebsteil "Druckerwartung", in dem der Kläger zuletzt beschäftigt gewesen sei, sei von dem Betriebsteilübergang der Y. W. GmbH auf die Firma V. U. T. W. GmbH nicht erfasst.

29

Der Kläger hat vorgetragen:

30

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 enthalte ein verbindliches Angebot iSv. 145 BGB auf Wiedereinstellung, das er mit seinem Schreiben vom 07.10.2009 angenommen habe. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. O.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und 2003. Dem Wortlaut der Rahmenbedingungen sowie dem Gesamtzusammenhang sei zu entnehmen, dass die Beklagte die Rückkehrzusage nicht auf eine bestimmte juristische Person habe beschränken wollen. Ob überhaupt freie Arbeitsplätze bei der Beklagten vorhanden seien, sei unerheblich, da dies nicht Anspruchsvoraussetzung sei.

31

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

32

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2010 als technischer Angestellter entsprechend der Gehaltsgruppe E 10 nach dem 6. Tätigkeitsjahr des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie anzunehmen.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte hat vorgetragen:

36

Der Kläger habe weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986 noch aus den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern es diente der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer. Es habe einen bloßen Hinweis auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen enthalten. Auch gewähre Nr. 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der Y. X. GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der Y.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der Y. Service GmbH weiterbeschäftigt werden könne. Der Kläger handle treuwidrig, wenn er ein Rückkehrrecht durch eigene Untätigkeit ausgelöst habe, indem er den Rechtsweg gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters nicht voll ausgeschöpft habe. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Einem Rückkehrrecht stünde jedenfalls entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die V. U. T. W. GmbH übergegangen sei. Ihre später abgegebenen Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das am 14.08.2003 an den Kläger gerichtete Schreiben sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

37

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.09.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, stattgegeben.

38

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten als technischer Angestellter entsprechend der Gehaltsgruppe E 10 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie.

39

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei weder bei der Y. W. GmbH noch bei der Firma V. U. T. W. GmbH möglich. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die V. U. T. W. GmbH im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB könne nicht festgestellt werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der Y. X. GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der Y. X. GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999 und 2003 gerichteten Schreiben habe dieser darauf vertrauen dürfen, dass sein Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.

40

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 17.11.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sie sich gegen das ihr am 11.11.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel mit einem am 15.12.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

41

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen.

42

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Nr. 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14.08.2003. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Y. X. GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit dem Schreiben vom 14.08.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen. Zudem handele der Kläger treuwidrig, wenn er den Rechtsweg auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Firma V. U. T. W. nicht ausgeschöpft habe, da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang gem. § 613 a BGB auf dieses Unternehmen übergegangen sei.

43

Im Hinblick auf die Formulierung der Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 25.01.2011 seine Klage umgestellt und fordert nun den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf einem adäquaten Arbeitsplatz. Die Beklagte hat der Antragsänderung nicht widersprochen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

46

Der Kläger beantragt,

47

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe nachfolgender Antragsänderung zurückzuweisen.

48

Der Kläger hat seinen Klageantrag zuletzt wie folgt gefasst:

49

Die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

50

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor,
aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2003 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der Y. X. GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der Y. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

51

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.

53

In der Sache ist die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageantrag unbegründet. Im Umfang dieses zuletzt vom Kläger gestellten Klageantrages ist sein Rechtsbegehren begründet. Insoweit war der Tenor zu 1) klarstellend neu zu fassen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

54

1. Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag bestimmt genug i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal der Kläger ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

55

Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Antragsbeschränkung stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar, weil der Kläger lediglich den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt hat, indem er nur noch eine Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages auf einem adäquaten Arbeitsplatz anstatt - wie noch in der 1. Instanz - als technischer Angestellter in einer bestimmten Gehaltsgruppe verlangt. Da der Kläger damit im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht nur noch eine inhaltlich reduzierte Begründung eines Arbeitsverhältnisses begehrt hat, liegt im Umfang dieser Einschränkung eine Klagerücknahme iSv. § 269 ZPO vor, der die Beklagte nicht widersprochen hat.

56

2. a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „Y. X. GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern die zuvor aus der Y. X. GmbH ausgegründete Y. W. GmbH zu der der Kläger mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit am 01.09.2003 gem. § 613a BGB übergewechselt war.Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

57

b) Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt,
dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an den Kläger aus dem Schreiben vom 14.08.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

58

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

59

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 14.08.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreiben nach Treu und Glauben auffassen durfte.

60

Dem Schreiben vom 14.08.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der Y. X. GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 09.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der Y. X. GmbH, Herr P., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung im Zusammenhang mit der geplanten Ausgliederung der Servicefunktionen zukommen zu lassen. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteins ua. mit:

61

„Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt.“

62

Mit Schreiben vom 13.08.2003 bat dann die Y. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben an den Kläger vom 14.08.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der Y. vom 13.08.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger für den Fall seiner Versetzung in die Y. W. GmbH zum 01.09.2003 auch persönlich dieselbe vorgenannte Erklärung mitgeteilt, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die Y. X. GmbH vom 21.05.2003 abgegeben hatte.

63

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (A./S. AG) übertretende A.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 14.08.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 14.08.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

64

aa) Unstreitig war der Kläger Mitarbeiter der Y. X. GmbH und ist von dem Betriebsübergang auf die Y. W. GmbH erfasst worden. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 14.08.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "Y. X. GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "R." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 als auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

65

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der Y. X. GmbH gehalten hat.

66

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

67

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Y. X. GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

68

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

69

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die Y. X. GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in eine neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden zum 01.09.2003 bei der Y. X. GmbH beschäftigt. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14.08.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit dem Betriebsübergang (§ 613a BGB) auf die Y. W. GmbH für den Kläger erschöpft.

70

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem BAG (O.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der Y. X. GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner O.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der A. O. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der A. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der A.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen A.-Regelungen verbleibt. Die Y. X. GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der A. O. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (O.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer -was eine Selbstverständlichkeit von oberster Priorität einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

71

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der Y. X. GmbH.

72

cc) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 14.08.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.09.2003 auf die Y. W. GmbH übergegangen.

73

Damit hatte der Kläger aus der Nr. 15 der Joint-Venture Regelung bis zu dem Betriebsübergang nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 14.08.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der Y. X. GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 14.08.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die Y. X. GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die Y. W. GmbH gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 14.08.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Ausscheidens des Klägers aus der Y. X. GmbH durch den Betriebsübergang hätte die Rückkehrgarantie aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 14.08.2003.

74

Sollten bei der Auslegung des einseitig und gleichlautend von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 14.08.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel -sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 14.08.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

75

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

76

Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der Y. X. GmbH und der Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.05.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), hier des Klägers, geschlossen worden war.

77

c) Das erstinstanzliche Urteil war auf die teilweise Klagerücknahme des Klägers im Berufungsverfahren klarstellend neu zu fassen. Soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat, hat der Kläger ein solches Rechtsbegehren im Berufungsverfahren – nach Hinweis des Gerichts gem. § 139 ZPO – zuletzt nicht mehr gestellt.

78

Der vom Kläger zuletzt gestellte Klageantrag ist begründet:

79

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines technischen Angestellten zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als technischer Angestellter erfüllt nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich die Voraussetzungen für einen "adäquaten“ Arbeitsplatz i.S.d. Nr. 15 der Rahmenbedingungen. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären. Das konkrete zukünftige Tätigkeitsfeld des Klägers ist derzeit noch nicht bestimmbar.

80

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 14.08.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

81

e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger den Rechtsweg gegen die Kündigung durch die Y. W. GmbH nicht ausgeschöpft hat.

82

Der Kläger hatte gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter Kündigungsschutzklage erhoben. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der Y. W. GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Ob der Kläger diese überhaupt - wie die Beklagte meint - zur Fortgeltung der Rückkehrzusage wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben. Auch mit einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage könnte der Kläger vorliegend keine Weiterbeschäftigung bei der Y. W. GmbH erstreiten. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab.

83

Unschädlich war im vorliegenden Fall auch, dass der Kläger den Rechtsweg hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung durch die V. U. T. W. GmbH nicht ausgeschöpft hat. Es ist bereits fraglich, kann aber vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der V. U. T. W. GmbH als (Teil-) Rechtsnachfolgerin der Y. W. GmbH die Voraussetzungen für die in Nr. 15 der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrgarantie hätte entfallen lassen können. Denn nach dem Wortlaut der Regelung ist die Rückkehrgarantie nur an eine mangelnde Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb der "neuen Gesellschaft" und nicht an Beschäftigungsmöglichkeiten bei Dritten oder Rechtsnachfolgern der neuen Gesellschaft geknüpft. Bei einem Überwechseln des Klägers gem. § 613 a BGB zur V. U. T. W. GmbH wäre das – insoweit von der Beklagten nicht mehr erweiterte - Rückkehrrecht des Klägers aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 erloschen. Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Vordergericht haben überzeugend begründet, dass jedenfalls das Arbeitsverhältnis des Klägers als Arbeitnehmer der Druckerwartung bei seinem letzten Arbeitgeber von einem möglichen (Teil-) Betriebsübergang nicht erfasst worden ist. Insoweit nimmt das Berufungsgericht gem. § 69 Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Vordergerichts Bezug und macht sich diese Entscheidungsgründe zu eigen. Der Kläger kann von der Firma V. U. T. W. GmbH aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim keine Weiterbeschäftigung verlangen. Folglich kann eine solche anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit dem Rechtsbegehren des Klägers im vorliegenden Fall nicht unmittelbar entgegenstehen. Bei dieser Sachlage war es dem Kläger in Bezug auf die ihm erteilte Rückkehrgarantie der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar, den nahezu aussichtlosen kostenverursachenden Rechtsmittelweg gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim zu beschreiten.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Der Kläger hat im Berufungsverfahren seine Klage nur zu einem so geringen Teil zurückgenommen, dass dadurch die Höhe der Kosten nicht beeinflusst worden ist.

85

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen.

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