Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 281/10

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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.09.2010 - 8 Ca 949/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der Tätigkeit seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten.

2

Der Kläger war für den Beklagten als selbständiger Handelsvertreter tätig. Am 04.05.2009 kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag fristlos und kündigte Erfüllung noch offener Provisionsansprüche des Klägers an. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, den diesem zur Ausübung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter ausgehändigten Kollektionskoffer, dessen Wert der Beklagte auf 8.500,- Euro bezifferte, zurückzugeben. Nachdem der Beklagte in der Folgezeit keine Zahlungen leistete, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 353,10 Euro zu zahlen. Aus einer der Klage beigefügten Rechnung des Klägers an den Beklagten ergibt sich hingegen, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 335,10 Euro gegen den Beklagten behauptete.

3

Da auch der Kläger den Kollektionskoffer nicht an den Beklagten zurückgab, hat der Beklagte in der Güteverhandlung vom 16.07.2010 Widerklage auf Rückgabe des Kollektionskoffers erhoben.

4

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 16.07.2010 durch Abschluss eines Teil-Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich zur Abgeltung eines Teils der Provisionsforderungen des Klägers auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 145,85 Euro Zug um Zug gegen die Herausgabe des Musterkoffers.

5

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten danach die Niederlegung des Mandats angezeigt und die Gegenstandswertfestsetzung beantragt hatte, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung den Gegenstandswert für diesen Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 23.09.2010 für das Verfahren auf 8.835,10 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht in der Summe der in der Rechnung des Klägers aufgestellten Forderung in Höhe von 335,10 Euro sowie dem angegebenen Wert des mit der Widerklage herausverlangten Musterkoffers in Höhe von 8.500,- Euro. Für den Teil-Vergleich hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 8.645,85 Euro festgesetzt, was einer Addition des Wertes des Musterkoffers mit der im Teil-Vergleich vereinbarten Zahlung einer Summe von 145,85 Euro für einen Teil der Provisionsforderungen entspricht.

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Gegen diesen dem Beklagten am 25.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 07.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 335,10 Euro.

7

Das Arbeitsgericht hat dem von ihm als Beschwerde ausgelegten Einspruch des Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat die Nichtabhilfe damit begründet, auch der Wert der Widerklageforderung sei bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen.

II.

8

Das als Beschwerde zu bewertende Rechtsmittel des Beklagten ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.

9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf die Summe der Klage-Forderung und der Widerklage-Forderung festgesetzt.

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Gemäß § 33 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Wertfestsetzungsverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 23 RVG. Die für die vorliegende Fallkonstellation maßgebliche Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist auf § 48 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift sind für die Wertbestimmung die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 - 5 ZPO heranzuziehen, soweit nichts anderes in den für die Gebührenwertberechnung maßgeblichen Sondervorschriften der §§ 42 GKG ff. bestimmt ist. Zwar wäre nach § 5 Halbsatz 2 ZPO der Wert von Klage und Widerklage nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG normiert jedoch für die Gebührenwertbestimmung eine Sonderregelung, wonach die in der Klage und die in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden müssen. Sowohl der Kläger hat durch seine Klage als auch der Beklagte durch seine Widerklage eigenständige Ansprüche im Prozessverfahren verfolgt, die jeweils einen eigenen wirtschaftlichen Wert hatten. Der Gegenstandswert des Verfahrens war somit auf 8.835,10 Euro festzusetzen.

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Ob sich die Klageforderung des Klägers auf die Zahlung von 353,10 Euro, wie beantragt oder 335,10 Euro, wie in der der Klage zugrunde gelegten Rechnung angegeben richtete, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahinstehen. Dem Beschwerdegericht ist eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgrund des im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG geltenden Verbots der reformatio in peius versagt.

12

Das Arbeitsgericht hat auch den Wert des Teil-Vergleiches zutreffend festgesetzt. Auch hierfür war die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 1 GKG maßgeblich, so dass der Wert der Summe der durch den Teil-Vergleich erledigten Klageforderung und dem Wert der Widerklage entsprach.

13

Die Beschwerde des Beschwerdeführers war somit als unbegründet zurückzuweisen.

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines unbegründeten Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

15

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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