Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 521/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 5.8.2010 - 2 Ca 143/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

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Der Kläger steht als Beamter in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Zum Zwecke der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurde er zum 01.12.2005 aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und ist seitdem bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Der letzte, für die Zeit vom 01.12.2008 - 30.11.2011 befristete Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

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"§ 2 Tätigkeit

4

Sie werden für die C. als Leiter Region SecurityServices in Kaiserslautern tätig und sind vollzeitbeschäftigt.

5

Die C. ist - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und Sie im Unternehmen C. an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu beschäftigen. "

6

Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 15.12.2009 als Projektleiter in C-Stadt eingesetzt werde. Der Kläger arbeitete sodann auf dem betreffenden Arbeitsplatz in C-Stadt bis einschließlich 16.12.2009.

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Seit dem 17.12.2009 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und wird seit dem 10.01.2011 von der Beklagten im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme beschäftigt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seine Versetzung nach C-Stadt sei aus mehreren Gründen nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und hat beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder mindestens gleichwertig zu beschäftigen.
im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Klageantrag zu 1 der Beklagten ein Zwangsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.08.2010 (Bl. 231 - 233 d.A.).

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.08.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei derzeit unbegründet, weil dem auf Beschäftigung gerichteten Antrag des Klägers bereits der Umstand entgegenstehe, dass dieser auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt und daher zur Zeit nicht in der Lage sei, die im Klageantrag genannte Tätigkeit tatsächlich auszuführen.

14

Gegen das ihm am 26.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2010 begründet.

15

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe sich bei seiner Entscheidung über die Grundsätze zur Auslegung von Klageanträgen hinweggesetzt. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergebe sich nämlich, dass er seine Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort in Kaiserslautern für den Fall der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit begehre. Das Arbeitsgericht habe sich am bloßen Wortlaut des Klageantrages orientiert und dabei den maßgeblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen. Spätestens im Rahmen des Kammertermins sei das Arbeitsgericht gehalten gewesen, durch Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung des Antrages hinzuwirken.

16

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger darüber hinaus - wie bereits in erster Instanz - geltend, seine Versetzung nach C-Stadt sei in mehrfacher Hinsicht nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und daher unwirksam.

17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2010 (Bl. 293 - 302 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 24.01.2011 (Bl. 396 - 411 d.A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, ihn bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend seinem Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte vom 22.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen als Leiter Region Security Service oder zumindest gleichwertig am Standort Kaiserslautern zu beschäftigen,
festzustellen, dass seine Versetzung auf den Personalposten BES1, Stellen-ID 41239 als Projektleiter/Seniorexperte AT Security in der Aufgabengruppe Betriebsschutz am Standort C-Stadt, C, vom 14.12.2009 unwirksam ist.

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Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei aus mehreren Gründen unzulässig und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2010 (Bl. 338 - 350 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die an sich statthafte Berufung ist unzulässig.

24

Zwar hat der Kläger seine Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet. Im Hinblick auf die Berufungsanträge des Kläger fehlt es jedoch an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer.

25

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Vor § 511 Rz. 10 m.w.N.a.d.R.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger durch die im erstinstanzlichen Urteil erfolgten Klageabweisung beschwert. Die Berufung dient indessen nicht dem Ziel, diese Beschwer zu beseitigen.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage, wie es sich aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei ergibt, im Hinblick auf die noch andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Berufungsanträge des Klägers sind nicht auf Beseitigung der sich aus diesem Urteil ergebenden Beschwer gerichtet. Vielmehr begehrt der Kläger nunmehr mit seinem Berufungsantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihn bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit auf seinem früheren Arbeitsplatz in Kaiserslautern zu beschäftigen. Das Bestehen eines Beschäftigungsanspruches des Klägers bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit hat das Arbeitsgericht jedoch gerade nicht verneint, sondern diesen Anspruch wegen Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit als derzeit nicht gegeben erachtet. Auch der Berufungsantrag zu 2. ist nicht auf die Beseitigung einer durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer gerichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger einen auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Versetzung gerichteten Antrag in erster Instanz nicht gestellt hat.

27

Im Übrigen vermag die in den Berufungsanträgen enthaltene Klageänderung und Klageerweiterung dem Rechtsmittel ohnehin nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Eine zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will (BAG v. 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt.

28

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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