Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Ta 4/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az.: 4 Ga 39/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

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I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08.12.1999 als technischer Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb Z, in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war, mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

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In dem Anstellungsvertrag heißt es unter anderem:

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"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter im Bereich Entwicklung eingestellt.

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Die W GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

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Dienstsitz ist Z.
…"

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Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in Z nach C-Stadt/Hessen während der Zeit von September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichsverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des

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Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenzuschuss oder Mietkosten- und Verpflegungsmehraufwandskostenerstattung) in Anspruch nehmen.

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Mit Schreiben vom 11.12.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechtes anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

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Der Antragsteller hat geltend gemacht,

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der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich Z als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen.

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Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte.

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Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche er in seinem Schreiben vom 25.10.2010 der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, unzumutbar.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, dem Kläger in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages fehle es an einem Verfügungsanspruch und hinsichtlich des Hilfsantrages sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Im Hinblick auf den Hauptantrag könne der Kläger, ausgehend von seinem Arbeitsvertrag, nicht verlangen, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Er habe auch keinen Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 1004 BGB auf Beseitigung der Versetzung. Insgesamt sei nämlich lediglich der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch gegeben, der auch entsprechend verfolgt werden könne. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht. Weitergehende Ansprüche seien im Zusammenhang mit einer Versetzung nicht begründbar.

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Hinsichtlich des Hilfsantrages fehle es unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes ebenfalls an einem Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Auch wenn man von einem absicherbaren Beschäftigungsanspruch des Antragstellers auf Beschäftigung ausgehe, sei dieser im konkreten Fall nicht gegeben, da unter Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages eine unternehmensweite Versetzungsbefugnis für die Arbeitgeberin vereinbart worden sei. Dementsprechend könne der Antragsteller nicht nur an dem Dienstsitz Z, sondern auch an weiteren Standorten des Unternehmens eingesetzt werden.

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Die Versetzungsanordnung sei auch unter Beachtung von § 106 GewO nicht offensichtlich willkürlich, da der Standort Z geschlossen worden sei und somit die Zuweisung des Arbeitsplatzes in C-Stadt nicht offensichtlich unbillig sei. Nichts anderes folge entgegen der Auffassung des Antragstellers auch aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, da die Antragsgegnerin innerhalb von drei Tagen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates sowie die Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen Versetzung unter Beachtung von § 100 Abs. 2 BetrVG beantragt habe. Im Übrigen fehle es auch an einem nachvollziehbaren Verfügungsgrund, da nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte es als regelmäßig zumutbar anzusehen sei, dass der Arbeitnehmer einer Versetzungsanweisung zunächst Folge leiste und deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren überprüfen lasse. Einer der von diesem Grundsatz abweichenden Ausnahmefälle, insbesondere das Vorliegen einer offensichtlich rechtswidrigen Arbeitgeberweisung, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2010 Bezug genommen.

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Der Antragsteller, hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am 05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

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Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus,

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soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf den Hauptantrag einen Verfügungsanspruch verneint habe, lasse es außer Acht, dass der Antragsteller im Falle einer Verweigerung der Arbeitsaufnahme in C-Stadt mit einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen Sanktionsmaßnahme der Antragsgegnerin rechnen müsse; es sei ihm nicht zumutbar, sich einer solchen Gefahr auszusetzen.

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Mangels Zustimmung des Betriebsrates sei die Versetzung per sé unwirksam. Des Weiteren folge die Unwirksamkeit der Personalmaßnahme aus den vom Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Gründen.

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Schließlich bestehe auch ein erheblicher Zweifel daran, ob überhaupt von einer Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegner beabsichtige mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten und dort, also nicht in C-Stadt, die betrieblichen Entwicklungsarbeiten durchzuführen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011 verwiesen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 4 Ga 39/10, vom 21.12.2010 aufzuheben und
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 39/10, zurückzuweisen.

29

Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.02.2011 Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seiten 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011 verwiesen.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II. Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO nicht erfüllt. Hinsichtlich beider im Eilverfahren gestellten Anträge fehlt es an dem gesetzlich notwendigen Verfügungsgrund wie auch an dem Verfügungsanspruch.

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1. Aus dem sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsantrag notwendigen Verfügungsgrund folgt, aufgrund des Zweckes des arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens, sich auf eine vorläufige Regelung zu beschränken. Eine vorläufige Regelung ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist erforderlich. Denn durch die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung konnte, unabhängig von der im anhängigen Eilverfahren streitigen Versetzung, eine Arbeitspflicht in C-Stadt für den Antragsteller wirksam begründet worden sein. Zur Unwirksamkeit dieser Änderungskündigung hat der Antragsteller unmittelbar nichts vorgetragen. Angesichts der summarischen Prüfung, welche die Beschwerdekammer anzustellen hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Änderungskündigung rechtsunwirksam ist. Aufgrund der durchgeführten Betriebsverlagerung der Antragsgegnerin vom Standort Z zum Standort C-Stadt könnte ein betriebsbedingter Grund im Sinne von § 1 KSchG vorliegen, wobei die Änderung als milderes Mittel zur ansonsten notwendigen Beendigungskündigung eingeschätzt werden müsste. Mithin könnte der Antragsteller hinsichtlich beider Anträge einen Verfügungsgrund allenfalls zeitlich begrenzt für den Zeitraum bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist geltend machen.

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Allerdings ist es auch nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer einem Arbeitnehmer, der eine Versetzungsweisung erhält, grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsunwirksamkeit dieser Personalmaßnahme in einem Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Nur in Ausnahmefällen, zu denen auch der Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzung gehört, kann trotzdem ein Verfügungsgrund zu bejahen sein. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Versetzungsanordnung der Antragsgegnerin vom 09.12.2010 nicht rechtswidrig.

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2. Insbesondere hat die Antragsgegnerin, entgegen der Auffassung des Antragstellers, bei der Versetzung, die im Übrigen lediglich für die Dauer bis zum Eingreifen der Änderungskündigungsfrist erklärt worden ist, nicht gegen vertragliche Rechte des Antragstellers verstoßen. Aus dem Anstellungsvertrag folgt nämlich die Möglichkeit, den Antragsteller auch in C-Stadt einzusetzen; die entsprechende Weisung ist nicht nach § 106 GewO unbillig und damit wirksam.

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a) Nach Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Antragsteller unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Antragsgegnerin auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt, sodass eine Versetzung des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, nicht ausgeschlossen war.

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Zudem steht nicht entgegen, dass in Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages als Dienstsitz Z vereinbart wurde. Dies sollte offenbar bei Vertragsschluss der aktuelle Arbeitsort des Antragstellers sein, ohne dass insoweit aber ein unternehmensweiter Einsatz ausgeschlossen war. Das Nebeneinander der Vereinbarung eines Dienstsitzes einerseits und einer unternehmensweiten Einsetzbarkeit andererseits ist ohne weiteres möglich.

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Bei Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages handelt es sich zwar um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB, jedoch ist vorliegend ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht feststellbar. Insbesondere ist der Begriff des Unternehmens, aus der Sicht eines hier zugrundezulegenden objektiven Erklärungsempfängers weder unverständlich noch unklar. Dieser Begriff geht über jenen des Betriebes hinaus und schließt auch Betriebe ein, die an verschiedenen Standorten angesiedelt sein können. Bereits aufgrund des objektiven Erklärungsgehaltes der Formulierung "innerhalb des Unternehmens" musste ein objektiver Erklärungsempfänger, der anstelle des Antragstellers steht, davon ausgehen, dass seine Arbeitstätigkeit für die Zukunft nicht zwangsläufig auf Z als Dienstort beschränkt ist.

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b) Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 106 GewO rechtsunwirksam. Die in diesem Zusammenhang durchzuführende Angemessenheitskontrolle ergibt, dass die Antragsgegnerin das von ihr geschuldete billige Ermessen bei der Versetzungsentscheidung hinreichend berücksichtigt hat.

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Richtig ist zwar, dass die Entfernung zwischen der neuen und alten Betriebsstätte mit ca. 170 Kilometer groß ist und daher allen wechselnden Arbeitnehmern, die nicht umziehen, Probleme beim täglichen Arbeitsantritt bereiten wird. Diese Probleme werden aber deutlich durch die in § 2 des Sozialplanes vorgesehene Mobilitätsbeihilfen (Fahrtkostenerstattung oder Erstattung von Wohn- und Verpflegungsmehraufwandskosten) sowie einen von der Antragsgegnerin darüber hinaus angebotenen wöchentlichen Bustransfer zwischen altem und neuem Betriebsstandort abgemildert.

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Im Übrigen darf auch nicht verkannt werden, dass nach der Betriebsverlagerung, die als wirtschaftliche Entscheidung von den Arbeitsgerichten rechtlich nicht überprüfbar ist, eine Beschäftigung des Antragstellers in Z ab dem 13.12.2010 nicht mehr möglich war und es der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist, auf eine Arbeitsleistung des Antragstellers unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gänzlich zu verzichten. Denn eine dahingehende Entscheidung, welche auch für die anderen ca. 169 Arbeitnehmer in C-Stadt hätte getroffen werden müssen, hätte letztlich zur Unmöglichkeit der Durchführung der Betriebsverlagerung geführt. Es entspricht daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers billigem Ermessen, wenn dieser zumindest für den begrenzten Zeitraum bis zum Ablauf der Änderungskündigungsfrist die geschuldete Arbeitsleistung am neuen Standort in C-Stadt erbringt.

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Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20.01.2011 vorbringt, die Antragsgegnerin beabsichtige, die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt durchführen zu lassen, sondern ein Joint-venture mit der Firma Y in X zu errichten, ist nicht ersichtlich, ab wann dieses Joint-venture tatsächlich durchgeführt werden soll. Die vom Antragsteller hierzu vorgelegten Unterlagen ergeben lediglich Absichtserklärungen der V Gruppe sowie der X Gruppe über eine Zusammenarbeit. Da nicht nachvollziehbar ist, dass sich diese Zusammenarbeit in irgendeiner Weise vor dem Ablauf der Änderungskündigungsfrist auf das Arbeitsverhältnis des Antragstellers auswirkt, kann hieraus auch nicht gefolgert werden, dass die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 aufgrund dessen unbillig ist.

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3. Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist auch nicht wegen eines Verstosses gegen betriebsverfassungsrechtliche Bestimmungen rechtsunwirksam.

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a) Die Antragsgegnerin hat den bei ihr errichteten Betriebsrat unter Beachtung von § 99 Abs. 1 BetrVG über die von der Versetzung betroffenen Personen, den in Aussicht genommene Arbeitsplatz und das vorgesehene Arbeitsentgelt unterrichtet. Dass die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer in einem einheitlichen Schreiben erwähnt sind, steht der ordnungsgemäße Unterrichtung nicht entgegen, da das Betriebsverfassungsgesetz an keiner Stelle gesonderte Schreiben für jeden einzelnen Arbeitnehmer für erforderlich erklärt.

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b) Derzeit liegt zwar eine Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen nicht vor, dies führt jedoch nicht generell zur Unwirksamkeit der Personalmaßnahme, zumal ein Zustimmungsersetzungsverfahren sowie ein Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, durch die Antragsgegnerin beim Arbeitsgericht unstreitig fristgemäß (§ 100 Abs. 2 BetrVG) beantragt worden ist. Angesichts dieses Verfahrensstandes kann aus der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates nicht geschlossen werden, dass die Versetzung von vornherein unwirksam ist.

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c) Aus dem Widerspruchsschreiben des Betriebsrates vom 09.12.2010 folgt nicht, dass den beabsichtigten Versetzungen unter Beachtung von § 99 Abs. 2 BetrVG zu Recht widersprochen worden ist. Die Versetzungen verstoßen insbesondere, ausgehend vom derzeitigen Sachstand, nicht gegen Arbeitsschutzvorschriften (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), zumal die vom Betriebsrat angesprochene Nitrosaminbelastung der neuen Betriebsräume in C-Stadt derzeit nicht mehr besteht. Eine etwaige Nitrosaminbelastung des Großraumbüros wurde durch die von der Antragsgegnerin durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beseitigt, so dass die vorgesehenen Grenzwerte nicht mehr überschritten werden. Dies folgt aus einem Prüfbericht des Instituts für Umwelt und Arbeitsplatzanalytik vom 13.01.2011.

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Die restlichen Widerspruchsgründe beziehen sich vor allem auf die Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine Sammelunterrichtung des Betriebsrates, bezogen auf insgesamt 70 Arbeitnehmer durchgeführt hat. Wie oben ausgeführt, war die Durchführung einer Einzelunterrichtung in gesondertem Schreiben nicht erforderlich.

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Mithin ist nicht feststellbar, dass die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 rechtswidrig ist, so dass es an einem Verfügungsgrund für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag fehlt.

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III. Darüber hinaus ist auch der Verfügungsanspruch für beide Anträge nicht gegeben.

51

Wenn man beide Anträge wortwörtlich nimmt, ergibt sich dies daraus, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrages einer Versetzungsanordnung durch die Antragsgegnerin nicht mehr zu erwarten war. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Untersagung einer Versetzungsanordnung. Hintergrund ist, dass bereits vor der Antragstellung eine entsprechende Anordnung mit Schreiben vom 09.12.2010 an den Kläger ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Anordnung in Zukunft zu wiederholen. Zumindest hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen vertragswidrigen Weisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Untersagungsanspruch.

52

Legt man den Haupt- oder Hilfsantrag, unter Beachtung des vom Antragsteller hiermit vermutlich verfolgten Zweckes aus, so ist dieser auf eine Beseitigung der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 gerichtet. Wenn man, was die Beschwerdekammer für zutreffend erachtet, von der generellen Möglichkeit eines auf eine arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB) gestützten Beseitigungsanspruches ausgeht, wären auch hier die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn aufgrund der summa-rischen Prüfung, die im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren durch die Gerichte durchzuführen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin, aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages den Antragsteller zu Unrecht für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nach C-Stadt versetzt hat. Denn der schriftliche Anstellungsvertrag lässt, ausgehend von dem bisherigen Sach- und Streitstand, die streitgegenständliche Versetzung zu und die hierauf gestützte Weisung ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 106 GewO unwirksam. Auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wird insoweit verwiesen.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

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