Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 566/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010 - Az.: 2 Ca 148/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.834,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2009, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 2) zu 13 %,
die Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie die in der Berufung erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 76 %, die Beklagte zu 2) zu 24 %,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 61 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen (nebst Zuschlägen und Sonderzuwendung) aufgrund tariflicher Ansprüche bzw. wegen des Streits um die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Vergütung.
- 2
Der 29-jährige Kläger nahm von August 2006 bis Dezember 2008 Dienste als Rettungssanitäter für die Rettungswache K. wahr. Schriftliche Verträge wurden zwischen den Parteien nicht geschlossen.
- 3
Die Rettungswache K. war bis zum 31.03.2008 dem Beklagten zu 1. und seit dem 01.04.2008 der Beklagten zu 2. zugeordnet.
- 4
Die Gestaltung der Dienste erfolgte nach folgendem, seit Jahrzehnten bei den Beklagten etablierten Prinzip:
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Der Kläger und die anderen, etwa 200 in gleicher Weise eingesetzten Rettungsassistenten bzw. -sanitäter konnten sich - nach der Eintragung der Vollzeitbeschäftigten in den Jahresdienstplan - auf die noch 20 - 30 % offenen Dienste bei den Wachenleitern "bewerben". Im Monat vorher trugen sie sich im PC der Rettungswache ein oder teilten dem Wachenleiter fernmündlich mit, an welchen Tagen/Nächten des folgenden Monats sie theoretisch Dienste leisten könnten. Aus den so angegebenen Diensten wählte der Wachenleiter aus und teilte kurz vor Beginn des nächsten Monats mit, ob und wenn ja welche und wie viele Dienste der jeweilige Rettungsassistent bzw. -sanitäter bekommen habe.
- 6
Darüber hinaus bestand seitens der Beklagten die Möglichkeit, bei zum Beispiel krankheitsbedingtem Ausfall eines Vollzeitbeschäftigten den Kläger oder andere Rettungsassistenten bzw. -sanitäter äußerst kurzfristig (einen Tag oder nur wenige Stunden vorher) anzurufen und zu ihrer Bereitschaft, den Dienst abzuleisten, zu befragen. Zur Übernahme eines solchen Dienstes bestand keine Verpflichtung. Die geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten und -sanitäter "konkurrierten" untereinander um Dienste.
- 7
Während der übernommenen Dienste war der Kläger in den Betrieb der jeweiligen Rettungswache eingegliedert, welches beinhaltete, dass die zur Durchführung der Einsatzfahrten sowie der einsatz- bzw. schichtbezogenen Nebenarbeiten (Fahrzeugcheck, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft, Dokumentation der durchgeführten Einsätze) im Betrieb der Beklagten bzw. der jeweiligen Rettungswache für das hauptamtliche Personal geltenden Regelungen auch von ihm zu beachten waren.
- 8
Der Kläger und die Beklagte zu 2. führten vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Rechtsstreit (2 Ca 832/09 - 11 Sa 650/09), in dem die Anträge des Klägers auf Feststellung, "dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht" sowie auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen wurden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz begründete die Abweisung des Feststellungsantrags auf der Basis des vorstehenden unstreitigen Sachverhalts im Wesentlichen wie folgt:
- 9
Aus dem Verhalten der Parteien lasse sich nicht schließen, dass der Beklagten über den einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus das Recht eingeräumt worden sei, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen. Die Vergabe der Einsätze sei stets nur aufgrund der "Bewerbung" des Klägers auf diese bzw. im Fall des kurzfristigen Ausfalls eines Vollzeitbeschäftigten aufgrund einer telefonischen Anfrage seitens der Beklagten in Absprache des einzelnen Einsatzes mit dem Kläger erfolgt. Die Einigung sei stets für den konkreten Bedarfsfall und begrenzt auf dessen Dauer erfolgt. Der Kläger sei weder verpflichtet gewesen, überhaupt oder in bestimmtem Umfang Bewerbungen auf einzelne Einsätze vorzunehmen, noch auf kurzfristige Anrufe zur Verfügung zu stehen. Auch die Aufnahme in einen Pool oder eine Liste sei kein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines Dauerarbeitsverhältnisses. Aus dem ursprünglich nicht vereinbarten Dauerarbeitsverhältnis sei auch nicht im Laufe der Zeit aufgrund häufiger Heranziehung ohne größere Unterbrechungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Dauerarbeitsverhältnis entstanden. Im konkreten Fall des Klägers seien die Einsätze regelmäßig auf seine Bewerbungen und nur ausnahmsweise auf Anfrage der Beklagten abgesprochen worden, die Einsätze seien keinem erkennbaren System gefolgt, sondern hätten eine große Schwankungsbreite gehabt. Soweit die Parteien sich mithin auf die Ableistung kurzfristiger Dienste geeinigt hätten, habe der Kläger die letzte - formunwirksame - Befristung nicht (auch nicht in der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG) angegriffen. Da zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Annahmeverzugsanspruch vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 (Urteil vom 18.03.2010 - 11 Sa 650/09 - veröffentlicht in JURIS).
- 10
Für seine Einsätze erhielt der Kläger eine Vergütung von 5,11 EUR pro Stunde.
- 11
Aufgrund seines Eintritts in die Gewerkschaft ver.di im Januar 2008 ist der Kläger seit Februar 2008 tarifgebunden. Zwischen der L. des Deutschen Roten Kreuzes, in der beide beklagten Parteien organisiert sind, und der Gewerkschaft ver.di ist der DRK Reformtarifvertrag vereinbart, der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte enthält. § 3 der Sonderregelungen bestimmt in der unstreitig auf die Rettungssanitäter anwendbaren Vergütungsgruppe III (Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und eine Einarbeitung erfordern) in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung 8,00 EUR Stundenvergütung. Zuvor galt für diese Vergütungsgruppe ein Stundensatz von 7,50 EUR.
- 12
Außer dem Kläger und seinen drei Kollegen, die Kläger der drei Parallelverfahren sind (11 Sa 567/10, 11 Sa 568/10, 11 Sa 569/10), waren im streitgegenständlichen Zeitraum bei den Beklagten insgesamt ca. 200 Personen mit vergleichbaren Bedingungen - insbesondere gleicher Entgelthöhe - in jeweils einzeln oder für mehrere einzelne Einsätze abgesprochenen Diensten tätig. Bei diesen handelte es sich insgesamt um Mitarbeiter im Nebenerwerb oder Studenten, die wochentags andere Verpflichtungen haben bzw. hatten.
- 13
Der Kläger machte seine Zahlungsforderungen gegenüber dem Beklagten zu 1. zu Händen des Geschäftsführers beider Beklagter mit Schreiben vom 26.05.2008, 19.06.2008, 30.07.2008 und 16.12.2008 geltend. Im Schreiben vom 26.05.2008 heißt es auszugsweise:
- 14
"… ist der seit dem 01.01.2007 gültige DRK-Reformtarifvertrag anzuwenden. …
Aus diesen Gründen mache ich ab sofort eine Vergütung von 8,00 EURO pro Stunde geltend und bitte Sie, mir dies zu bestätigen. …"
- 15
Das Schreiben vom 19.06.2008 enthält unter anderem die Ausführungen:
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"… mit meinem Schreiben vom 26.05.08 habe ich die mir zu wenig ausgezahlte Vergütung rückwirkend geltend gemacht …
weise ich Sie nochmals darauf hin, den im Schreiben vom 26.05.08 genannten Betrag von 1037,51 € spätestens bis zum 30.06.08 auf mein Ihnen bekanntes Konto … zu überweisen.
Des weiteren steht noch die Zahlung meines Gehaltes aus Monat Mai aus. …"
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Geltendmachungsschreiben wird auf Bl. 94 ff. d. A. verwiesen.
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Der Kläger hat vorgetragen, die ihm gezahlte Vergütung liege mehr als 30 Prozent unter dem üblichen Lohn, der durch den Tarifvertrag bestimmt werde. Er hat die Auffassung vorgetragen, daher sei sein Lohn sittenwidrig.
- 19
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 20
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.345,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 23
Sie haben vorgetragen, sie seien von ehrenamtlicher Tätigkeit ausgegangen. Die Zahlungen seien deshalb als Aufwandsentschädigung erfolgt, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Vergütung sei aber auch im Falle der Bewertung als Arbeitsvergütung nicht sittenwidrig. Die verkehrsübliche Vergütung liege unterhalb des Tariflohns. Die Beklagten verweisen auf die dem Kläger und seinen über 180 Kollegen bei gleichen Konditionen gezahlten Vergütungen. Bundesweit sei der Tarifvertrag, auf den sich der Kläger beziehe, nur für 16.000 von über 100.000 Arbeitsverhältnissen im Deutschen Roten Kreuz maßgeblich.
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Weiterhin haben sie sich auf die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen nach Eintritt der Tarifbindung bezogen.
- 25
Der Kläger hat in erster Instanz seinen Klageantrag teilweise zurückgenommen (Zuschläge und Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis zum Eintritt der Tarifbindung im Jahr 2008) und teilweise erweitert (Dezember 2008). Mit seinem zuletzt erhobenen Antrag hat er die Zahlung von Entgeltdifferenzen zum tariflichen Stundensatz (August 2006 bis Dezember 2008), von Zuschlägen (Februar bis Dezember 2008) und der Sonderzuwendung 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch das Urteil vom 02.09.2010 der Klage gegen die Beklagte zu 2. überwiegend stattgegeben und den Beklagten zu 1. in Höhe von 2.630,11 EUR als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2. zur Zahlung verurteilt. In Höhe der beantragten Zahlung der Sonderzuwendung hat es die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es zusammengefasst wie folgt begründet:
- 26
Der Kläger habe Anspruch auf den Tariflohn als übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Dabei hafte der Beklagte zu 1. als bisheriger Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 2 BGB neben der Beklagten zu 2. lediglich für die Vergütung bis einschließlich März 2008. Der vereinbarte Stundenlohn sei nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis liege vor, da die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spreche ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Weiterhin sei es den Beklagten nach §§ 138, 242 BGB verwehrt, sich auf tarifliche Ausschlussfristen bei der Geltendmachung zu berufen. Demgegenüber sei die Forderung der Jahressonderzahlung nicht begründet, da die tarifliche Voraussetzung nicht gegeben sei, dass der Mitarbeiter am 01.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und mindestens seit 01.06. beschäftigt sei, da nur befristete Tagesarbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 02.09.2010 Seite 5, 6 (Bl. 152, 153 d. A.) verwiesen.
- 27
Gegen das ihnen am 27.09.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 21.10.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.11.2010, eingegangen am 26.11.2010, begründet.
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Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des ergänzenden Schriftsatzes vom 08.02.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 171 ff. d. A., 211 ff. d. A.) begründen sie die eingelegte Berufung zusammengefasst wie folgt: Der Tariflohn spiegele nicht das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet wieder. Maßgebliche Region sei die Westpfalz. Dort sei die Beklagte zu 2. die einzige im Rettungsdienstbereich tätige DRK-Anbieterin und habe im Jahr 2008 83 Prozent aller Einsatzfahrten durchgeführt. Weiterhin setzten die Beklagten im Rettungsdienstbereich ca. 190 Personen zu den gleichen Bedingungen wie den Kläger ein, bei gleicher Vergütung. Bei der Bewertung, ob es sich um eine sittenwidrige Ausnutzung handele, seien die gesamten Umstände heranzuziehen. Dies sei hier insbesondere der erhebliche Anfall von Zeiten der Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaft innerhalb der Dienste. Die Tarifvertragsparteien hätten der geringeren Wertigkeit solcher Leistungen im Falle der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten oberhalb der geringfügigen Beschäftigung durch eine insgesamt verlängerte Wochenarbeitszeit von 48 statt 38,5 Stunden bezogen auf die Vollzeit bei regelmäßig anfallenden Zeiten der Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht ohne Prüfung und aufgrund bloßer Anwendung der 2/3-Rechnung ein besonders auffälliges Missverhältnis angenommen und hieraus ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung gefolgert, obwohl die Beklagten als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt seien und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen dürften sowie verfolgten. Es sei den Beklagten stets bewusst gewesen, erst Recht, da sie von ehrenamtlicher Tätigkeit des Klägers ausgegangen seien, dass dieser keine Verpflichtungen eingegangen sei, auf Abruf oder aufgrund einseitiger Leistungsbestimmung rund um die Uhr an allen Kalendertagen Dienste zu übernehmen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei es vorliegend ein relevanter Umstand, dass der Kläger keinerlei Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterlag, im Rahmen dessen er zu bestimmten Arbeitsleistungen hätte verpflichtet werden können. Der Kläger und seine Kollegen seien auch weder unerfahren gewesen, noch hätten sie sich in einer Zwangslage befunden.
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Sie beantragen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Aktenzeichen: 2 Ca 148/09, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise stellt er den Antrag,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Az: 2 Ca 148/09, abzuändern und
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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 2.630,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen und
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die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 2.107,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren wie auch des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 Sa 650/09, es handele sich um jeweils befristete Tagesarbeitsverhältnisse, werde nochmals zur Entscheidung gestellt. Nach Auffassung des Klägers handele es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf 400-Euro-Basis. Hierfür spreche insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Kläger auch bei spontanem Personalbedarf zur Arbeit zu rufen, und sich der Kläger dazu verpflichtet habe, solchen Spontanrufen auch zu folgen. Solche Anfragen habe der Kläger nie abgelehnt. Hätte er es getan, wäre nämlich in der Folge die einvernehmliche Absprache der Dienste nicht mehr reibungslos gelaufen. Faktisch habe ein einem Dauerarbeitsverhältnis entsprechendes Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin bestanden. Das Institut einzelner befristeter Tagesarbeitsverhältnisse sei auch aufgrund unzulässiger Verkürzung effektiven Rechtsschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen höchst bedenklich. Je nach Lage der Einsätze komme der Rechtschutz bei Beachtung der Dreiwochenfrist fast zwangsläufig zu spät. Für den Fall, dass das erkennende Gericht von fehlender gesamtschuldnerischer Haftung wegen der Annahme von Tagesarbeitsverhältnissen ausgehe, würden die Hilfsanträge gestellt.
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Für die Bemessung der Sittenwidrigkeit der Vergütung müsse das einschlägige Tarifwerk schon deshalb herangezogen werden, da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag in der Region absolute Marktführerinnen seien, sie also selbst den marktüblichen Preis festsetzten, ohne dabei von irgendeinem regulierenden Marktmechanismus kontrolliert zu werden. Sie müssten sich aber auch aufgrund ihrer Tarifbindung an dieser Verpflichtung messen lassen. Auch für die Zeit vor Erhöhung der tariflichen Vergütung auf 8,00 EUR sei dieser Betrag als maßgeblicher Stundensatz anzusetzen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit den normal Beschäftigten. Beziehe man die üblicherweise zu zahlenden Zuschläge und die Sonderzahlungen in die Vergleichsberechnung mit ein, werde auch bei einem 0,50 EUR niedrigeren Grundstundenlohn für die Jahre 2005 und 2006 unproblematisch die 66-Prozent-Grenze unterschritten. Aber auch bei einem Lohnniveau von 68,14 Prozent für das Jahr 2006 (ohne Berücksichtigung der Zuschläge) sei an Sittenwidrigkeit zu denken, aufgrund der Nähe zur 66-Prozent-Grenze. Die folgenden Besonderheiten des Einzelfalls seien zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen: Die Beklagten seien tarifgebunden und leugneten ihren eigenen Tarifvertrag, und sie nutzten darüber hinaus ihre Monopolstellung in der Region aus, um das niedrige Lohnniveau zu halten. Weiterhin zeige sich in vorliegendem Fall deutlich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Aushandlung von Arbeitsverträgen. Bereits dieses deute daraufhin, dass bei der Vereinbarung des Entgelts eine Zwangslage des Klägers gegeben gewesen sei. Hinzu komme die arbeitsrechtliche Unerfahrenheit des Klägers bei Abschluss des Arbeitsvertrags quasi als Berufsanfänger.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. Anspruch auf Zahlung der Differenzen zur tariflichen Vergütung für den Zeitraum der Tarifbindung, soweit diese nach der tariflichen Ausschlussfrist rechtzeitig geltend gemacht wurden (Mai 2008 bis November 2008) nicht jedoch darüber hinaus.
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Für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 wie auch Dezember 2008 besteht über die durch die jeweilige Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen hinaus kein Vergütungsanspruch, da die Voraussetzungen der §§ 612, 138 BGB nicht gegeben sind.
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1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) Anspruch auf Zahlung von 1.834,78 EUR für Mai bis November 2008. Dieser Anspruch gründet in rechnerisch unstreitiger Höhe auf der Differenz der geleisteten Zahlung von 5,11 EUR pro Stunde zu tariflich geschuldeten 8,00 EUR pro Stunde nebst Nacht- und Sonntagszuschlägen (vgl. die tabellarische Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 29.06.2010, Bl. 142 d. A.). Im genannten Zeitraum findet der Tarifvertrag unstreitig kraft beiderseitiger Tarifbindung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung.
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Die Fälligkeit der Vergütung ist in § 29 Abs. 1 des Tarifvertrags dahingehend geregelt, dass die Zahlung für den laufenden Monat am Monatsletzten zu erfolgen hat. Nach § 41 Abs. 1 DRK-Reformtarifvertrag verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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Die Sechsmonatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung wird durch die am 03.02.2009 zugestellte Klageschrift für den Zeitraum ab August 2008, allerdings nicht für die in der Klageschrift nicht enthaltene Forderung für Dezember 2008 gewahrt.
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Die Geltendmachung für die Monate Mai 2008 bis Juli 2008 erfolgte hinreichend deutlich für die Arbeitgeberin, die durch den Geschäftsführer vertreten wird, der Adressat der Geltendmachungsschreiben ist. Nach dem für den Empfänger trotz der enthaltenen Widersprüche, die sich auch in der Verhandlung vor der Berufungskammer nicht ausräumen ließen, erkennbaren Inhalt der Schreiben vom 26.05.2008, 19.06.2008 und 30.07.2008 wird die Forderung der tariflichen Lohnbestandteile erhoben. Lautete das Schreiben aus dem Mai noch "ab sofort", so wird jedenfalls durch das Schreiben vom19.06.2008 deutlich, dass der Mai selbst eingeschlossen sein soll. Das Schreiben vom 30.07.2008 enthält erstmals den Hinweis auf die eigene Tarifbindung. In der Gesamtschau wird aus der maßgeblichen Empfängersicht deutlich, dass die tarifliche Vergütung jedenfalls für den Zeitraum ab Mai 2008 bis einschließlich Juli 2008, dieser einbezogen durch das Schreiben vom 30.07.2008, geltend gemacht wurde.
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Eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1. für diese Ansprüche kommt unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt in Betracht, wegen dieser war die Klage gegen den Beklagten zu 1. auch abgewiesen worden durch das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig, da ausschließlich die Beklagten Berufung eingelegt haben.
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2. Demgegenüber wirkt sich der Widerspruch der Schreiben vom Mai und Juni dahingehend aus, dass ein bestimmter Anspruchszeitraum in der Vergangenheit gerade nicht erkennbar zum Gegenstand der Forderung erhoben wurde. Soweit im Juni-Schreiben - erstmalig - der Betrag von 1.037,51 Euro genannt wird, so kann weder diesem Schreiben noch dem Zusammenhang entnommen werden, auf welche Forderung sich dieser Betrag bezieht, der sich auch mit keiner Einzelforderung deckt, die in vorliegendem Verfahren erhoben wurde.
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Die erst mit Klageerweiterung im Jahr 2010 geltend gemachte Forderung für Dezember 2008 ist Gegenstand keines der vorgelegten Geltendmachungsschreiben und unterliegt deshalb ebenfalls dem Verfall.
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3. Der Kläger kann seine geltend gemachten Vergütungsdifferenzansprüche auch nicht auf § 612 BGB in Verbindung mit § 138 BGB für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 sowie für Dezember 2008 stützen. Ein Anspruch auf weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 BGB besteht angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsabrede nicht. Die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede gemäß § 138 BGB liegen nicht vor.
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3.1 Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338 ff.).
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Danach bedarf es in objektiver Hinsicht zunächst eines "auffälligen Missverhältnisses" zwischen Leistung und Gegenleistung, hier also eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung und dem als Gegenleistung dafür von dem Beklagten versprochenen und gezahlten Entgelt. Der Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB setzt in subjektiver Hinsicht zunächst zwingend voraus, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Ausbeutungslage (Zwangslage, Unerfahrenheit etc.) ausnutzt, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht.
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Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine der in § 138 Abs. 2 BGB näher bezeichneten Ausbeutungslagen ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor. Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB als sogenanntes "wucherähnliches Geschäft" sittenwidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und subjektiv weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie zum Beispiel eine verwerfliche Einstellung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Eine verwerfliche Einstellung des Begünstigten ist schon dann zu bejahen, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesem Zusammenhang spricht bereits ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne weiteres für eine verwerfliche Einstellung des Begünstigten; das gilt jedenfalls dann, wenn das objektiv bestehende krasse Missverhältnis den hinreichend sicheren Schluss zulässt, der Begünstigte habe sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, es liege ein solches Missverhältnis vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - zitiert nach JURIS, BAG 22.04.2009 a. a. O.).
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Bereits der Bundesgerichtshof hat am 13.06.2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 ff.) erkannt, dass bei bestimmten Vertragstypen allein wegen eines krassen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden könne, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten sprechenden Umstände hinzu kamen. Bei Grundstücksverträgen war der Bundesgerichtshof bereits zuvor von einem entsprechenden Missverhältnis schon dann ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Er hat diesen Maßstab von 50 % in der zitierten Entscheidung auf gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse übertragen und hinsichtlich des möglichen Rückschlusses auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ausgeführt, ein hinreichend sicherer Rückschluss hierauf sei möglich unter der Voraussetzung, dass sich der Begünstigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, es liege ein krasses Missverhältnis vor, wovon jedenfalls nur auszugehen sein könne, wenn der Marktwert der Leistung für ihn in etwa erkennbar war.
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Nach all diesen Ausführungen, denen sich auch die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt, setzt sowohl die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und damit der Tatbestand des Wuchers als auch die Bestimmung eines krass auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit der Tatbestand des "wucherähnlichen Geschäfts" die Bestimmung des Marktwerts der Leistung voraus.
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3.2 Die Bestimmung des Werts der Leistung folgt nach allgemeiner Auffassung objektiven Kriterien. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 ausgeführt: Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG a. a. O., II. 1 a).
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Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Demgegenüber ist der Organisationsgrad der Arbeitnehmer weniger aussagekräftig, denn dieser führt ohne Tarifbindung der Arbeitgeber nicht zur Üblichkeit entsprechender Tarifentgelte (BAG, a. a. O., II. 2 c). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Kammer, da die Beklagten das Verhältnis der durch die Beklagten wahrgenommenen Rettungseinsätze in der maßgeblichen Region Westpfalz gegenüber den Wettbewerbern von 83 Prozent zu 17 Prozent in den Prozess eingeführt haben, davon aus, dass die Üblichkeit der tariflichen Vergütung sich aus der zweiten vom Bundesarbeitsgericht aufgeführten Alternative ergibt, da die maßgeblichen Arbeitgeber, die ihrerseits organisiert und damit tarifgebunden sind, bei dieser monopolartigen Stellung zumindest 50 Prozent der Arbeitnehmer im Wirtschaftsgebiet beschäftigen.
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3.3 Das Kriterium des auffälligen Missverhältnisses ist erfüllt, wenn dieses einem Kundigen, gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung dem bereits in der Rechtsprechung der Instanzgerichte herrschenden Richtwert von 2/3 des üblichen Lohnes angeschlossen und ausgeführt, es halte eine Grenze von 2/3 für zutreffend, unterhalb derer mangels besonderer Umstände des Falls Lohnwucher anzunehmen sei. Werde der übliche Lohn in einem derartigen Ausmaß unterschritten, liege eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifische Rechtfertigung bedürfe. Diese Grenzziehung berücksichtige bereits, dass Tarifverträge vielfach Zusatzleistungen vorsehen. Zu vergleichen sei demnach die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn. Tarifliche Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeiten und Arbeitszeiten oder aus bestimmten Anlässen seien ebenso wenig einzubeziehen, wie unregelmäßige Zusatzleistungen eines Arbeitgebers im streitigen Arbeitsverhältnis. Derartige Leistungen bestimmten grundsätzlich weder den verkehrsüblichen Wert der Arbeit als solchen, noch den Charakter des Arbeitsverhältnisses. Nur die generalisierende Betrachtungsweise ermögliche eine praktikable Bestimmung des maßgeblichen Grenzwerts (BAG, a. a. O., II. 1. B. aa) sowie bb)).
- 59
Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist im vorliegenden Fall wegen des Zahlungszeitraums 2006 sowie wegen des weiteren Zahlungszeitraumes 2007/2008 zu unterscheiden. Der Kläger erhielt durchgängig eine Vergütung von 5,11 EUR pro Stunde. Demgegenüber betrug der tarifliche Stundensatz 7,50 Euro in 2006 und 8,00 Euro ab dem 01.01.2007. Die Vergütung des Klägers erreichte mithin im Jahr 2006 68,14 Prozent und 2007 sowie 2008 63,88 Prozent des tariflichen Niveaus.
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Eine Verschiebung der nunmehr auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich anerkannten Grenze von 2/3 des maßgeblichen Tarifentgelts ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände vorliegenden Falles gerechtfertigt. Zwar wenden die Beklagten den hohen Anteil von Zeiten der Bereitschaft innerhalb der vergüteten Arbeitszeit ein. Dies ist aber ein Umstand, der die geringfügig Beschäftigten aufgrund von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem Vergütungssystem, das auch beim Kläger zur Anwendung kam, von den geringfügig Beschäftigten, die tariflich wegen eines längerfristig bestehenden Arbeitsverhältnisses auf der Basis der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte zum DRK-Tarifvertrag auf Stundenbasis bezahlt wurden, gar nicht unterscheidet. Auch die tariflich vergüteten geringfügig Beschäftigten hatten im streitgegenständlichen Zeitraum unabhängig vom Anfall von Zeiten bloßer Bereitschaft oder Arbeitsbereitschaft Anspruch auf Zahlung des Stundensatzes, der nunmehr als Vergleichsmaßstab angelegt wird.
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Die Voraussetzung des auffälligen Missverhältnisses wird deshalb angesichts der Zahlung von 68,14 Prozent des tariflichen Lohnniveaus im Jahre 2006 nicht erfüllt und die Klage unterliegt bereits deshalb wegen der Forderung von 604,01 Euro für dieses Jahr der Abweisung.
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3.4 Der Tatbestand des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) setzt weiterhin voraus, dass der "Wucherer" die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht (BAG 22.04.2009, a. a. O., II. 3 a).
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Dabei meint die Zwangslage einen zwingenden Bedarf an einer Geldleistung. Die Unerfahrenheit in diesem Sinne bezeichnet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Beide Voraussetzungen hat der Kläger im vorliegenden Fall unter Einbeziehung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht schlüssig vorgetragen.
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Eine wirtschaftliche Zwangslage in diesem Sinne kann bereits deshalb nicht als naheliegend vorausgesetzt werden, da die Beschäftigung nicht dem Haupterwerb diente, sondern insgesamt nebenerwerbliche Tätigkeiten vorlagen und dies in schwankendem insgesamt geringem Umfang. Die Auffassung des Klägers, das Kriterium der Zwangslage sei schon aufgrund des typischen strukturellen Ungleichgewichts im Arbeitsverhältnis zu bejahen, ist im Hinblick auf die weitreichenden Folgen sowohl nach § 138 Abs. 2 BGB als auch des gleichlautenden Straftatbestandes des § 291 StGB zurückzuweisen. Es wird der gesetzlichen Voraussetzung nicht gerecht, diese per se in jeder Arbeitsvertragsverhandlung als gegeben zu betrachten. Vielmehr ist der Norm zu entnehmen, dass das Kriterium der Ausnutzung einer Zwangslage eine eigenständige Bedeutung haben soll. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung und Sinn und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der weitreichenden Folgen gebieten es, hier nur besondere Schwächesituationen einzubeziehen.
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Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung der Unerfahrenheit sei gegeben, da er "quasi Berufsanfänger" gewesen sei, so ist es für die Kammer mangels Substantiierung unmöglich, zu erkennen, welche konkreten Defizite hier einen besonderen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung begründen sollen. Auch hier gilt, dass es keine allgemeine Vermutung für ein Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten besonderen Schwächesituation gibt.
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3.5 Kommt danach eine Unwirksamkeit im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB wegen Lohnwuchers nicht in Betracht, so kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB das bestehende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle des Hinzukommens weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung die Unwirksamkeit der Vergütungsabrede begründen.
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Im Hinblick auf die von den Parteien vorgetragenen besonderen Umstände des vorliegenden Falles erkennt die Kammer weder in dem Vortrag der Klägerseite zur Ausnutzung einer Monopolstellung durch die Beklagten die Begründung einer besonderen Verwerflichkeit noch ist nach der Einschätzung der Kammer die Beklagtenseite vor der Bewertung ihres Handelns als verwerflich geschützt aufgrund ihres Vorbringens, sie arbeite nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich und in nach Abgabenrecht anerkannter Weise gemeinnützig im öffentlichen Interesse, die Beklagten hätten auch bei dem Kläger und seinen Kollegen ehrenamtliches Engagement vorausgesetzt.
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Zwar verschiebt die monopolartige Stellung der Beklagten, die sie in der Region Westpfalz, betrachtet man den hohen Anteil der von ihnen durchgeführten Rettungseinsätze, innehaben, die Verhandlungsgewichte zu ihren Gunsten im Verhältnis zu Bewerbern um Arbeitsverhältnisse. Dies ist allerdings nicht hinreichend, um bereits auf eine Verwerflichkeit bei der Vereinbarung einer auffällig niedrigen Vergütung zu schließen. Andere Umstände des vorliegenden Falls sprechen gegen eine besondere Verwerflichkeit. Rücksichtslose Eigennützigkeit lässt typischerweise auf eine verwerfliche Gesinnung schließen. Demgegenüber fehlt es bei den Beklagten an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die Beklagten sind steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es nach der Einschätzung der erkennenden Kammer auch eine sittliche Grenze für die Benachteiligung Einzelner und die Vernachlässigung von deren Interessen, auch wenn sie zugunsten des Gemeinwohls erfolgt. Von ehrenamtlichem Engagement des Klägers und seiner Kollegen konnten die Beklagten bereits deshalb nicht ausgehen, da die durch die Übernahme von Diensten verfolgte Erwerbsabsicht für die Beklagten hinreichend deutlich zu Tage trat. Die geringfügig in gleicher Weise wie der Kläger Beschäftigten erstrebten die versprochene Vergütung und konkurrierten um die Dienste. Insgesamt lassen die Umstände weder auf eine besondere Verwerflichkeit schließen, noch wird durch diese Umstände die Verwerflichkeit der Haltung der Beklagten ausgeschlossen.
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Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges - krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt. In diesen Fällen lässt das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu, der Arbeitgeber müsse sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BAG, a. a. O., II. 3. b). Einen Maßstab zur Bestimmung eines besonders auffälligen bzw. krassen Missverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht festgehalten. Der Bundesgerichtshof hat für mehrere unterschiedliche Rechtsverhältnisse - wie oben bereits ausgeführt - die Grenze von 50 Prozent des Werts der Gegenleistung für maßgeblich erachtet. Dem hat sich für Arbeitsverhältnisse das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 02.11.2010 angeschlossen (5 Sa 91/10, a. a. O., Leitsatz 4). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Arbeitsverhältnisse übertragbar. Der BGH differenziert insoweit zwischen Märkten, auf denen der marktübliche Preis einfach festzustellen oder allgemein bekannt ist (beispielsweise Ratenkreditverträge, Grundstücksverträge) und Märkten, auf denen so viele preisbildende Faktoren berücksichtigt werden müssen, dass sich der marktübliche Preis nur aufwändig und stets mit einer gewissen Unsicherheit ermitteln lässt (beispielsweise gewerbliche Pachtverträge über Gaststätten). Je einfacher feststellbar der marktübliche Preis ist, desto eher ist die Aussage erlaubt, dass die besonders auffällige und krasse Unterschreitung dieses Preises mit einer verwerflichen Einstellung des vom Vertrag Begünstigten einhergeht. Überträgt man diesen Gedanken auf das Arbeitsrecht, muss man davon ausgehen, dass das marktübliche Lohnniveau anhand der Tarifverträge einfach festzustellen ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.).
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Dies gilt in vorliegendem Fall bereits deshalb, da die beklagten Arbeitgeber in der L., die den Tarifvertrag geschlossen hat, organisiert sind. Es ist deshalb der Schluss gerechtfertigt, dass dann, wenn Leistungen und Gegenleistungen in einem krass auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, wofür auch die erkennende Kammer die 50-Prozent-Grenze für maßgeblich erachtet, sich die Arbeitgeberseite der Erkenntnis trotz der entgegenstehenden Indizien leichtfertig verschlossen hat.
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Eine andere Grenze als die 50-Prozent-Grenze anzusetzen, hält die Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht für angebracht im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeberin der Vergleich aufgrund von deren Tarifbindung leicht möglich war.
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Der 50-Prozent-Rahmen ist angesichts der oben geschilderten Feststellungen in den Jahren 2007, 2008 deutlich nicht erreicht worden. Vielmehr wurde eine Vergütung gezahlt, die annähernd 2/3 des Tarifniveaus erreicht. Es verbleibt deshalb bei einem auffälligen, nicht jedoch im Sinne dieser Grenzziehung krass auffälligen Missverhältnis, so dass angesichts des Fehlens weiterer die Verwerflichkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ausmachender Umstände - und mangels einer für die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzten besonderen Schwächesituation (siehe oben II. 3.4) - sich insgesamt nicht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung aus § 138 BGB ergibt.
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Damit kann der Kläger ausschließlich die Verurteilung zur Zahlung der Differenzen zur tariflichen Vergütung im Zeitraum der Tarifbindung mit Erfolg verlangen, soweit er diese rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Hauptforderung ist, wie beantragt, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern war hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung in der Hauptsache entsprechend abzuändern.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 ZPO. Unter Anwendung der Baumbach'schen Formel war zu bestimmen, in welchem Anteil die jeweiligen Parteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils am Gesamtrechtsstreit unterlegen sind und deshalb die Kosten zu tragen haben.
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Für die Zulassung der Revision besteht aufgrund der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung angesichts des Maßes der Abweichung vom Tarifentgelt nicht abhängig ist von der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Grenzziehung für ein ohne weiteres für Verwerflichkeit nach § 138 Abs. 1 BGB sprechendes, besonders auffälliges Missverhältnis bei arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarungen.
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