Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 559/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2010, Az.. 1 Ca 699/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag.
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Über die Prämierung von betrieblichen Verbesserungsvorschlägen besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" vom 29.12.1972 (Bl. 25 - 26 d. A.) sowie eine dazugehörige, zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten Durchführungsverordnung (Bl. 27 - 32 d. A.). Laut Ziffer 4 der Durchführungsverordnung ist eine paritätisch besetzte BVW-Kommission, bestehend aus dem Produktionsleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden, zu bilden, die gemäß Ziffer 10 der Durchführungsverordnung endgültig über die Beurteilung eines Verbesserungsvorschlages entscheidet.
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Der Kläger ist seit 18.01.1988 bei der Beklagten als Chemiewerker (Bediener am Langschneider) beschäftigt. Am 15.10.2008 reichte er einen Verbesserungsvorschlag (Bl. 22 - 23 d. A.) ein mit dem Inhalt, durch Erhöhung der Anzahl der Scheiben von 12 auf 13 eine bessere Breitenausnutzung des von der Beklagten hergestellten Vlieses zu erreichen.
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Mit Schreiben vom 11.03.2009 (Bl. 21 d. A.) teilte der BVW-Beauftragte dem Kläger mit, dass sein Verbesserungsvorschlag abgelehnt werde, weil sich nach einer Beobachtung über mehrere Wochen gezeigt habe, dass bei Erhöhung der Scheibenanzahl, wie im Verbesserungsvorschlag des Klägers beschrieben, keine ausreichende Qualität an den Rändern gegeben sei. Gegen diesen ablehnenden Bescheid seines Verbesserungsvorschlages legte der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 20 d. A.) Einspruch ein. Nachdem sich die BVW-Kommission am 23.04.2009 mit der Angelegenheit befasst hatte, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 (Bl. 18 d.A.) unter Bezugnahme auf die frühere Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit weiteren Einstellungsänderungen (Sekundärlufteinstellung) an der Anlage die geforderte Qualität in der Zwischenzeit wohl erreicht werden könne. Das Produkt LS 5014, auf das sich der Verbesserungsvorschlag des Klägers beziehe, werde aber künftig nicht mehr produziert. Für seine Idee zur Einsparung erhalte der Kläger dennoch eine Prämie von 200,00 Euro.
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Mit Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 17 d. A.) legte der Kläger nochmals Einspruch gegen die Ablehnung seines Verbesserungsvorschlages ein. Darauf erhielt er unter dem Datum vom 24.11.2009 ein unter anderem von dem Produktionsleiter, Herrn Dr. W., und dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn S., den Mitgliedern der BVW-Kommission, unterzeichnetes Schreiben, in dem es heißt, die gesamte Thematik sei eingehend durch die VV-Kommission geprüft und der Verbesserungsvorschlag des Klägers abgelehnt worden, weil die zwischenzeitlich durchgeführten technischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Qualität im Randbereich (Reaktivierung des Sekundärluftvorhangs, Einstellung des Meltblownbalkens) nicht auf dem Verbesserungsvorschlag des Klägers basierten und eine bessere Breitenausnutzung - wie von dem Kläger vorgeschlagen - ohne diese Maßnahmen nicht möglich gewesen sei.
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Mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 13 - 15 d. A.) machte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten einen Prämienanspruch in Höhe von 17.500,00 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass seine Grundidee weiter umgesetzt werde, auch bei dem Folgeprodukt LS 5013. In Folge seines Vorschlages fielen geschätzte Einsparungen bei der Beklagten in Höhe von ca. 50.000,00 Euro pro Jahr an.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem.. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010, Az. 1 Ca 699/10 (Bl. 126 ff. d.A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt:
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Mit Einräumung einer Letztentscheidungskompetenz der paritätisch besetzten BVW-Kommission in der Betriebsvereinbarung „Durchführungsverordnung“ habe zwar nicht der Rechtsweg ausgeschlossen werden können. Es handele sich aber um die Vereinbarung eines materiell-rechtlichen Schiedsverfahrens. Die Entscheidung der Kommission sei daher nur auf eine grobe Unbilligkeit hin überprüfbar. Gemessen daran, sei aber die Entscheidung der Kommission nicht zu beanstanden. Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Kommission sei nicht ersichtlich. Ihre Entscheidung sei auch nicht offenbar unrichtig, unsachlich, unvernünftig oder grob unrichtig. Der Begründung der Kommissionsentscheidung lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass eine Sicherstellung der erforderlichen Qualität erst durch weitere technische, nicht im Vorschlag des Klägers enthaltene Maßnahmen, habe erreicht werden können. Die Kommission sei auch nicht von offensichtlich unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.09.2010 zugestellt worden. er hat hiergegen mit einem am 15.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.11.2010 bis zum 16.12.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16.12.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. d.A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:
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Eine Produktion mit 13, statt mit nur 12 Scheiben sei auch ohne zusätzliche technische Maßnahmen möglich. Die Beklagte produziere mit 13 Scheiben und habe damit den Vorschlag umgesetzt. Die Kommission sei daher von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Es liege damit ein betrieblicher Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung vor. Wie erstinstanzlich geltend gemacht, sei auch der Ablauf des BVW-Verfahrens rechtsfehlerhaft verlaufen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2010 -1 Ca 699/10- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.747,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.1.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 184 ff. d.A.), als zutreffend.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Die Berufungsbegründung genügt auch den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers aus der vorliegend einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Durchführungsverordnung vom 29.12.1996 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 29.12.1972 besteht nicht.
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1. Ein eventueller Anspruch des Klägers ist allerdings nicht bereits in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 17 Ziff. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags für die chemische Industrie verfallen.
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a) Die genannte tarifliche Bestimmung sieht vor:
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„2. Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.“
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterfällt der tariflichen Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist ohne Einschränkungen für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis formuliert. In einem solchen Fall fallen unter den Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG 22.1.2008 -9 AZR 416/07-, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 190).
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b) Eine schriftliche Geltendmachung eines Prämienanspruchs, allerdings dies auch nur in Höhe von 17.500,- EUR liegt erstmals mit Schreiben der Rechtsschutz GmbH vom 12.2.2010 vor. Die Einsprüche des Klägers enthalten keinerlei auch nur ungefähre Angabe zur Höhe des behaupteten Anspruchs, sondern beziehen sich erkennbar nur auf die dem Kläger mitgeteilte ablehnende Entscheidung der BVW-Kommission.
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c) Der Kläger begehrt vorliegend eine Prämie nach Stufe 4 der Ziff. 6 der Durchführungsverordnung. Die Prämie beträgt danach 35 % der Einsparung für das erste Jahr nach Einführung des Verbesserungsvorschlags. Damit wird eine Zeitbestimmung für die Leistung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB getroffen (vgl. auch insoweit BAG 22.1.2008, aaO.). Nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgte eine Einführung erstmals am 12.10.2008. Die Jahresfrist dauerte demnach in Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB vom 12.10.2008 bis 12.10.2009. Wenn die Durchführungsverordnung in Ziff. 6 ferner vorsieht, dass Prämien brutto zu zahlen ist, ergibt sich hieraus, dass eine Zahlung mit der jeweiligen Lohnabrechnung erfolgen soll, so dass eine Fälligkeit erst mit Ablauf des 15.11.2009 eintrat und das genannte Schreiben vom 12.2.2010, dessen Zugang innerhalb normaler Postlaufzeiten unterstellt werden kann, die Ausschlussfrist wahrte.
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2. Ein Anspruch des Klägers scheidet aber aus, weil -wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist- die Entscheidung der BVW-Kommission rechtlich nicht zu beanstanden ist. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 24.11.2009 hat die BVW-Kommission für die Parteien verbindlich festgestellt, dass der Vorschlag des Klägers kein Verbesserungsvorschlag im Sinne der geltenden betrieblichen Regelungen ist.
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a) Durch die Einführung des endgültigen Entscheidungsrechts der BVW-Kommission in Ziff. 10 der Durchführungsverordnung, die eine Betriebsvereinbarung ist, haben die Betriebsparteien zulässigerweise eine Schiedsgutachtenabrede getroffen (vgl. BAG 20.1.2004 -9 AZR 23/03- , juris). Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist in entsprechender Anwendung des §§ 317, 319 BGB nur auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Eine grobe Unbilligkeit kann sich aus dem Inhalt der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben. Verfahrensfehler sind allerdings nur beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (BAG 20.1.2004, aaO.). Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit des Schiedsgutachtens kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Dem steht die grobe Unbilligkeit des Verfahrens gleich, insbesondere wenn Feststellungen nicht nach den Regeln der Fachkunde getroffen werden (BAG 20.1.2004 -9 AZR 393/03- EzA § 87 BetrVG 2001 Schiedsgutachten Nr 1).
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b) Eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne lässt sich nicht feststellen.
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aa) Die Entscheidung, den Vorschlag des Klägers, statt 12 13 Scheiben aus einem Wickel zu gewinnen, nicht als Verbesserungsvorschlag anzuerkennen, ist nicht inhaltlich grob unrichtig. Es ist nachvollziehbar, dass der sich schon rein rechnerisch aufdrängenden Möglichkeit, aus einem Wickel bestimmter Breite eine bestimmte Anzahl von Scheiben zu gewinnen, allein keine entscheidende Bedeutung für eine Steigerung der Produktivität bzw. der Einsparung von Kosten zugemessen wurde, sondern die Bewertung erfolgte, dass diese Effekte nur betrieblich realisierbar sind, wenn gleichzeitig auch die zu erfüllenden Anforderungen bezüglich der Qualität des Produkts sichergestellt sind. Wenn die Kommission deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, wie dies in den Schreiben vom 27.4.2009 und 24.11.2009 zum Ausdruck kommt, dass die Realisierbarkeit einer größeren Scheibenanzahl pro Wickel entscheidend erst durch weitere Maßnahmen (Sekundärlufteinstellung, Änderung der Einstellung des Meltblownbalkens) ermöglicht wurde, handelt es sich hierbei nicht um eine Bewertung, deren Unrichtigkeit sich unmittelbar aufdrängt, sondern vielmehr um eine nachvollziehbare Begründung.
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bb) Auch eine große Unbilligkeit unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Verfahrensregeln ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der BVW-Kommission rügt, stützt er seinen diesbezüglichen Sachvortrag nur auf die auf den Mitteilungsschreiben vom 27.4.2009 und 24.11.2009 befindlichen Unterschriften. Die Durchführungsverordnung sieht weder in Ziff. 8, noch in Ziff. 10 vor, dass Mitteilungen über das Ergebnis der Kommission von allen und nur von den Kommissionsmitgliedern unterschrieben werden müssen und dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Kommissionsentscheidung vorliegt. Ziff. 7 der Durchführungsverordnung etwa sieht ausdrücklich vor, dass die Bewertung durch die Kommission unter Hinzuziehung und in Zusammenarbeit mit fachkundigen Personen erfolgt. Angesichts der Tatsache, dass das Schreiben vom 24.11.2009 auch von den beiden geborenen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet ist, spricht nichts dafür, dass die dort mitgeteilte Entscheidung nicht eine solche der Kommission ist. Ebenso ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Mail (Bl. 47 d.A.), dass für den 24.4.2009, also kurz vor Abfassung des Schreibens vom 27.4.2009 die Kommissionsmitglieder und auch der Produktionsleiter zu einer Besprechung eingeladen wurden.
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Dass die Kommission von einem unzutreffenden oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass mit 13 Scheiben produziert wird, allerdings unter Einsatz der erwähnten weiteren technischen Maßnahmen, die nicht auf eine Anregung des Klägers zurückgehen. Von beiden Tatsachen ist ausweislich des Schreibens vom 24.11.2009 auch bei der Entscheidung über den Einspruch des Klägers ausgegangen worden.
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Soweit der Kläger ferner erstinstanzlich geltend gemacht hat, mit ihm sei nach Einreichung seines Vorschlags entgegen Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung nicht gesprochen worden bzw. es habe an der Weiterleitung der Information über die Nicht-Realisierbarkeit des Vorschlags im Sinne von Ziff. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gefehlt, kann dahin stehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht. Insoweit würde es sich nämlich um Verfahrensfehler handeln, die im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf das Ergebnis haben konnten. Der zu bewertende Sachverhalt war vollständig bekannt. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er im Rahmen eines Gesprächs nach Ziff. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung weitergehende Tatsachen, die zur Möglichkeit einer anderweitigen Bewertung hätten führen können, hätte geltend machen können. Die ggfs. im Rahmen der Weiterleitung der Information nach § 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung zu erläuternden Gründe der Ablehnung des Vorschlags waren dem Kläger durch die Schreiben vom 11.3.2009 und 27.4.2009 bekannt.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.
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