Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 17/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.10.2010 - 11 Ca 836/09 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage auf Beschäftigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine Erklärung über Änderungen seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.10.2010, aufgehoben.
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Der Kläger reichte mit einem am 16.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darin gab er an, weder Einnahmen noch Vermögen noch Ausgaben zu haben. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert, mitzuteilen, wie er seinen Unterhalt bestreite. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld II. Danach erhält der Beschwerdeführer monatlich 335,- Euro zur Sicherung seines Lebensunterhalts und 287,- Euro zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Des Weiteren ergibt sich aus dem Bescheid, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Erwerbseinkommen von 130,- Euro netto hat.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund der fehlenden Erläuterungen und Nachweise über die angegebenen Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben hinreichend belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser aktuell über ein monatliches Gehalt von 130,- Euro netto sowie ergänzend ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 335,- Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 287,- Euro zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Letzterer Betrag ist als monatliche Ausgabe zu berücksichtigen, obwohl der Beschwerdeführer keine expliziten Angaben zu seinen Ausgaben für Unterkunft und Nebenkosten gemacht hat. Es ist nach der Berechnung des Bedarfs jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Unterkunftskosten von wenigstens 287,- Euro hat. Nach Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 180,- Euro sowie Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. in Höhe von 395,- verbleibt ein anrechenbares Einkommen von minus 110,- Euro. Der Beschwerdeführer ist damit nicht in der Lage, Raten zu zahlen.
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Der erstinstanzliche Beschluss vom 14.10.2010 war deshalb aufzuheben.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
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Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.
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