Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 28/11

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 - 3 Ca 2019/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 2009 zu einer monatlichen Vergütung von 2.900,-- € brutto beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger für die Monate Juli und August 2010 ein um 870,- Euro brutto gekürztes Gehalt ausgezahlt und ihm nicht das bei Antritt des Jahresurlaubs fällige Urlaubsgeld in Höhe von 1.450,- Euro ausbezahlt. Die entsprechenden Beträge hat der Kläger im vorliegenden Verfahren eingeklagt. Der Kläger hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2010 zum 31.10.2010 gekündigt.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.11.2010 durch Vergleich beendet. In diesem vereinbarten sie neben Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zur Abgeltung der Klageforderungen auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Klägers zum 31.10.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18.01.2011 den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit entsprechend dem bezifferten Zahlungsbegehren auf 3.190,-- € festgesetzt.

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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 27.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von insgesamt zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers hinsichtlich der Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Ausstellung eines Zeugnisses begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen, welche Kündigungsfrist der Kläger einzuhalten gehabt habe. Wegen dieser Dissonanzen sei auch die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichswertes zutreffend auf 3.190,-- € festgesetzt.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene Regelung ist, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09; LAG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2010 - 4 Ta 27/10, NZA-RR 2011, 152; LAG Hamm, Beschl. v. 13.09.2010 - 6 Ta 395/10, AE 2011, 93; LAG Köln, Beschl. v. 10.06.2010 - 10 Ta 20/10, AE 2011, 95). Denn die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…" an.

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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, die auf einen zwischen ihnen bestehenden Streit um den Zeugnisanspruch des Klägers schließen lassen noch ist ein solcher Streit aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, aufgrund der Eigenkündigung des Klägers und der gewählten Kündigungsfrist sei es zu Dissonanzen zwischen den Parteien gekommen, weshalb die Erstellung eines wohlwollenden Zeugnisses nicht mehr unstreitig gewesen sei. Obwohl die Beklagten letzteres ausdrücklich bestritten hat, hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag nicht präzisiert und hat insbesondere den angeblichen Streit zwischen den Parteien über den Zeugnisanspruch nicht wenigstens ansatzweise nachvollziehbar näher dargestellt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte auf den Zeugnisanspruch des Klägers ablehnend reagierte oder ob der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter dies aufgrund der entstandenen Dissonanzen lediglich befürchteten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei wegen der gewählten Kündigungsfrist zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen, lässt sich auch nicht schließen, dass deshalb automatisch der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses in Streit gestanden haben könnte. Dissonanzen zweier in einem Rechtsstreit befindlichen Parteien sind oftmals die allgemeine Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung und führen nicht zwangsläufig zur Negierung jeglicher Ansprüche der Gegenseite durch eine Partei. Ansonsten müssten bei jedem Rechtsstreit automatisch immer ein Vergleichsmehrwert anzunehmen sein.

11

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert für die Aufnahme im Vergleich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung des Klägers zum 31.10.2010 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat hierzu vorgebracht, die für die Eigenkündigung einzuhaltende Kündigungsfrist sei zwischen den Parteien zunächst streitig gewesen, was die Beklagte bestritten hat. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass über die Frage der richtigen Kündigungsfrist ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien durch den Vergleich erledigt worden ist. Selbst wenn die Beklagte bei Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Kläger diesem zunächst entgegengehalten haben sollte, die vom Kläger gewählte Kündigungsfrist sei zu kurz - was die Beklagte bestritten hat -, so hat sie sich in der Folgezeit weder gerichtlich noch außergerichtlich nie mehr darauf berufen. Auch in dem von den Parteien zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftverkehr ist derartiges nicht angedeutet. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hier ein wie auch immer geartetes Nachgeben der Beklagten erkennbar war.

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Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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