Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 273/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 20.07.2010 - 1 BVGa 2/10 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3-8 wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu 93,75 Prozent zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren.

2

In den dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren stritten die Beteiligten zu 1 - 8, allesamt Mitglieder des Betriebsrates bei der Beteiligten zu 9 über die Inhaberschaft des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren der Auffassung, sie seien Betriebsratsvorsitzender bzw. stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Sie leiteten daher das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein mit den Anträgen, dies gegenüber den Beteiligten festzustellen sowie den Beteiligten zu 3 - 7 zu untersagen, zu Betriebsratssitzungen einzuladen, diese durchzuführen und Beschlüsse in diesen Sitzungen zu fassen. Die Beteiligten zu 3 - 8 waren der Auffassung, sie hätten in der Sitzung vom 21.04.2010 die Beteiligten zu 1 und 2 rechtswirksam aus ihren Ämtern abgewählt und in der Sitzung vom 27.04.2010 die Beteiligten zu 3 und zu 7 in die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin gewählt. Dementsprechend stellten die Beteiligten zu 3 bis 8 den Widerantrag, festzustellen, dass diese beiden Personen Inhaber der genannten Ämter sind.

3

Die Beteiligten haben das Verfahren am 20.05.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Gegenstand des Vergleichs war die übereinstimmende Feststellung der Beteiligten, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt des Vergleichs die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bekleideten.

4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Beschluss vom 20.07.2010 auf 4.000,- Euro festgesetzt.

5

Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 - 8 am 02.08.2010 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 12.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 36.000,- Euro begehrt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, bei der Bewertung eines Verfahrens, das eine Betriebsratswahlanfechtung bzw. die Rechtsunsicherheit über die Inhaberschaft einzelner Betriebsratsämter zum Gegenstand habe, sei der Wert von 4.000,- Euro um die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu erhöhen. Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat 9 Mitglieder gehabt, weshalb entsprechend der Wert auf das Neunfache des Hilfswertes von 4.000,- Euro festzusetzen sei. Die Rechtsprechung zur Wertfestsetzung bei Betriebsratswahlanfechtungen sei vorliegend analog anzuwenden. Es sei auch nicht deshalb, weil man sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befinde, ein Abschlag vorzunehmen, da im vorliegenden Fall der Erlass einer einstweiligen Verfügung die streitigen Rechtsfragen endgültig geklärt habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit dem Hinweis, die Gegenstandswertfestsetzung richte sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Es liege eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche grundsätzlich mit 4.000,- Euro zu bewerten sei. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl, weil hier nicht die Legitimation des gesamten Betriebsrats in Frage gestanden habe, sondern lediglich über den Inhaber des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters gestritten worden sei. Das Begehren der Antragsteller, den weiteren Betriebsratsmitgliedern über die beantragte Feststellung hinaus zu untersagen, Betriebsratsmitgliedern über die beantragte Feststellung hinaus zu untersagen, Betriebsratssitzungen einzuberufen und durchzuführen, sei als bloßer Anex zu dem Feststellungsverfahren zu werten, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme.

7

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro.

8

In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich als geringfügig zu niedrig.

9

Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden.

10

Im Streitfalle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG, da Streitgegenstand weder Geld noch Geldwertes ist.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,- Euro nicht um einen Regelwert, was sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10). Gibt es keinen feststehenden Wertansatz, dann ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von 4.000,- Euro, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen.

12

Bei dem hier zu bewertenden Rechtsstreit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine bestimmte Festsetzung des Gegenstandswertes. Folglich hat die Bewertung des Verfahrens ausgehend von dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Hilfswert zu erfolgen. Dabei waren in Ausübung des billigen Ermessens die Wertungen des § 45 Abs. 1 GKG (Widerklage) zu berücksichtigen.

13

Hinsichtlich der Begehr der Beteiligten zu 1 und zu 2 bestand - dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen - keine Veranlassung, den Wert ihrer Anträge höher als mit dem Hilfswert von 4.000,- Euro zu bewerten. Der hier streitgegenständliche Sachverhalt ist mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl nicht vergleichbar. Mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl wird die Amtsinhaberschaft jedes einzelnen Betriebsratsmitgliedes angegriffen. Vorliegend stand nicht einmal die Legitimation der Antragsteller als Mitglieder des Betriebsrates selbst in Streit. Lediglich ihre Stellungen als Vorsitzender und als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates waren umstritten. Ein solcher Streit erlangt aber weder für die Arbeitgeberin, noch für das Organ Betriebsrat oder die einzelnen Betriebsratsmitglieder dieselbe Bedeutung wie eine Betriebsratswahlanfechtung. Es wäre daher ermessensfehlerhaft, die Bewertungsmaßstäbe für eine Betriebsratswahlanfechtung vorliegend anzuwenden.

14

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kam jedoch dem Widerantrag der Beteiligten zu 3 - 8 unter Einbeziehung der Wertungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ein eigener Wert zu, welcher mit 2.000,- Euro zu beziffern war. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 GKG sind mit einer Klage und einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen. Für diese Fälle setzt das GKG also voraus, dass sowohl Klage als auch Widerklage ein eigener Wert zukommt. Diese Wertung lässt sich in Ausübung des nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG eingeräumten billigen Ermessen auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, so dass Antrag und Widerantrag bei Vorliegen unterschiedlicher Streitgegenstände ein jeweils eigener Wert zuzuerkennen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 und der Widerantrag der Beteiligten zu 3 - 8 betreffen nicht denselben Streitgegensand i.S.d. § 45 Abs. 3 GKG. Dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 liegt die auf der Sitzung vom 21.04.2010 erfolgte Abwahl als Betriebsratsvorsitzender und -stellvertreter zu Grunde. Der Widerantrag der Beteiligten zu 3 - 8 beruht auf der in der Sitzung vom 27.04.2010 erfolgten Wahl der Beteiligten zu 3 und zu 7 als Betriebsratsvorsitzender und seines Stellvertreters. Abwahl und Wahl eines neuen Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgten somit nicht in einem einheitlichen Akt, sondern zeitlich, organisatorisch und auch streitgegenständlich getrennt. Damit machten die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem Antrag und die Beteiligten zu 3 - 8 mit ihrem Widerantrag die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit unterschiedlicher Rechtsakte geltend. Antrag und Widerantrag, die Unterschiedliches regeln sollen, haben somit einen eigenen Wert.

15

Ausgehend von § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG war der Widerantrag aufgrund der Lage des Falles nicht auch mit 4.000,- Euro zu bewerten. Denn in Relation zu dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 kam dem Widerantrag eine geringere Bedeutung zu, da sich der Rechtsstreit in erster Linie um die rechtswirksame Abwahl der Beteiligten zu 1 und zu 2 drehte und nur sekundär um die Frage ging, wer anstatt ihrer die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters besetzte.

16

Zwar wird üblicherweise im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen seines nur vorläufigen Regelungscharakters bei der Wertberechnung ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen. Dies erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht angemessen, da bei Streitgegenständen wie dem hiesigen üblicherweise davon auszugehen ist, dass bereits der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Klärung der Rechtsfrage führt. Dies wurde durch den Vergleichsinhalt bestätigt. Ein Wertabzug erscheint daher ausnahmsweise nicht gerechtfertigt.

17

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). In einem Beschlussverfahren ist auch das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG nicht gebührenfrei. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des festgesetzten Gegenstandswertes. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte erfassen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschl. v. 23.07.2009 - 1 Ta 173/09).

18

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.